Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1772/17  

 
 
Betreff: 3. Änderung B-Plan Nr. 19 "Am hohen Ufer",
hier: Bericht über Änderung der Rechtslage, Entscheidung über weiteres Vorgehen
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard
Beratungsfolge:
Bau- und Planungsausschuss Entscheidung
22.06.2017 
gemeinsame öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses und des Umwelt- und Verkehrsausschusses zurückgestellt   
19.09.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Umwelt- und Verkehrsausschuss
22.06.2017 
gemeinsame öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses und des Bau- und Planungsausschusses (offen)   
Bau- und Planungsausschuss
22.06.2017 
gemeinsame öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses und des Umwelt- und Verkehrsausschusses zurückgestellt   
Bau- und Planungsausschuss
19.09.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Nach Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen der z.Zt. geltenden 2. Änderung des B-Planes Nr. 19 sind in den hier festgesetzten WR-Gebieten „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ allgemein zulässig. Dies galt bis zur Baurechtsnovelle im Mai 2017 nicht für Ferienwohnungen. Seither können „Räume für Ferienwohnungen“ (also nicht gesamte Gebäude, sondern nur Teile davon) unter den Begriff „(kleine) Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ fallen. Somit sind jetzt auch Ferienwohnungen hier allgemein zulässig, sofern sie nicht das gesamte Gebäude in Anspruch nehmen.

 

Für die künftige Zulässigkeit von Ferienwohnungen gibt es drei Möglichkeiten:

 

a)      Änderung des Bebauungsplanes dahingehend, dass Gebäude vollständig als Ferienwohnungen genutzt werden dürfen oder

b)      Keine Änderung des B-Planes (Ferienwohnungen sind als Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Teilen von Gebäuden allgemein zulässig) oder

c)      Änderung des Bebauungsplanes dahingehend, dass Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den WR-Gebieten nicht zulässig sind.

 

Im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 19 gibt es sowohl Befürworter als auch Gegner einer Zulässigkeit von Ferienwohnungen. In Pelzerhaken vermieten viele Hauseigentümer seit Jahrzehnten einen Teil des von ihnen bewohnten Gebäudes an Urlaubsgäste, tlw. mit Angebot von Frühstück und weiteren Dienstleistungen (kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes), tlw. lediglich durch Überlassung von Wohnraum ohne weitere Dienstleistungen (Ferienwohnung). Daher wird seitens der Verwaltung empfohlen, an der Zulässigkeit dieser Nutzungen festzuhalten (Variante b). Dadurch wird diese Zulässigkeit weder eingeschränkt (z.B. durch Ausschluss von Ferienwohnungen) noch ausgeweitet (z.B. auf die Zulässigkeit von Ferienwohnungen im gesamten Gebäude, ohne dass der Eigentümer dort wohnt).


Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan Nr. 19 „Am hohen Ufer“ soll nicht geändert werden, so dass Ferienwohnungen als Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Teilen von Gebäuden weiterhin allgemein zulässig sind.  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

  • 2. Änderung B-Plan Nr. 19  (Planzeichnung)*
  • 2. Änderung B-Plan Nr. 19  (textliche Festsetzungen)*
  • Abhandlung „Zulässigkeit von Ferienwohnungen nach der Baurechtsnovelle 2017“

*  nur digital, Papierfassung kann im Bauamt eingesehen werden  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich B_19_2_A_A3 (2890 KB)      
Anlage 3 2 öffentlich B_19_2_B (95 KB)      
Anlage 1 3 öffentlich FeWo_2017 (25 KB) PDF-Dokument (55 KB)