Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1702/17  

 
 
Betreff: Erlass einer "Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Bürgermeisterin Frau Dr. Batscheider
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
23.02.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Im Bereich der Stadt Neustadt in Holstein (anerkannter Erholungsort) dürfen Verkaufsstellen, die Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten, auch an Sonn- und Feiertagen für         6 Stunden in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Dieses gilt seit Erlass einer entsprechenden Landesverordnung („Bäderverordnung“) vom 21.05.2013 im Zeitraum vom     17. Dezember bis 8. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres.

 

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Verkaufsstellen, die höherwertige Produkte anbieten, also Waren, die nach der Definition in den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht zum „täglichen Ge- und Verbrauch“ gehören (z.B. Bau- und Elektronikmärkte, Küchenstudios, Kraft-fahrzeughändler, Juweliere usw.).

 

Der Neustädter Gewerbeverein möchte auch in diesem Jahr von der Möglichkeit des § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) Gebrauch machen und bean-tragt den Erlass einer entsprechenden Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen an Sonn- und Feiertagen.

Gemäß § 5 Abs. 1 LÖffZG wäre dieses an vier Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr jeweils für die Dauer von 5 Stunden möglich, wenn ein „besonderer Anlass“ (z.B. eine Veranstaltung) vorliegt.

 

Der Antrag des Gewerbevereins bezieht sich auf Sonntag, den 07. Mai 2017, mit der Veranstal-tung „Automarkt“ und auf Dienstag, den 03. Oktober 2017 (Feiertag) mit der Aktion „mit DM    bezahlen“ und einem Familienflohmarkt.

 

Die Stadtverordnung wird von der Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde erlassen.

Der Entwurf einer Stadtverordnung ist vorab gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz der Stadtvertretung zur Kenntnisnahme vorzulegen.


Beschlussvorschlag:

Von dem beabsichtigten Erlass einer „Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass“ wird Kenntnis genommen. 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: X

 

 

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

-Entwurf einer Stadtverordnung

-Schreiben des Gewerbevereins Neustadt in Holstein e.V. vom 11.01.2017

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gewerbeverein Sonntagsöffnung 11012017 (45 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Stadtverordnung Sonntagsöffnung 2017 (119 KB)