Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:Die bisherige Straßenreinigungssatzung bedarf auch aufgrund geänderter Rechtsprechung einer Überarbeitung. Um sie gleichzeitig übersichtlicher zu gestalten, wird die Satzung insgesamt neu gefasst.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Reinigungshäufigkeit, denn laut zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung ist die Festlegung einer wöchentlichen Reinigung unverhältnismäßig. Sie führt zu einer sachlich nicht begründeten Belastung der Anlieger. Daher wird die Häufigkeit der Reinigung von wöchentlich geändert auf eine Reinigungshäufigkeit, die sich am Bedarf orientiert, mindestens jedoch 14-tägig. In den Monaten September bis November bleibt es wegen der jahreszeitlich bedingten Ansammlung von Laub bei einer mindestens wöchentlichen Reinigung.
Außerdem muss der Begriff „Reinigung“ lt. Rechtsprechung klar definiert sein. Dem wird mit der neuen Satzung in § 1 und § 4 Rechnung getragen. Zudem wird klar nach Kehrpflicht und Winterdienst unterteilt.
Geändert wird die Uhrzeit des Winterdienstes in § 4 Abs. 2 von 8.00 Uhr auf 7.30 Uhr. Denn der Winterdienst bis 8.00 Uhr ist schon aufgrund des Schulbeginns vor 8.00 Uhr zu spät. Ausgenommen von dieser Regelung wird der städtische Winterdienst durch den Bauhof (§ 4 Abs. 3). In der Regel ist es diesem zwar möglich, die Zeiten einzuhalten. Bei starkem Schneefall oder Ausfall eines Fahrzeuges ist es jedoch unmöglich, das gesamte Stadtgebiet in diesem Zeitrahmen zu räumen und zu streuen. Um auch in diesen Ausnahmesituationen auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, ist es sinnvoll, den städtischen Winterdienst generell nicht an Uhrzeiten zu binden.
Die bisherige Regelung bezüglich der Reinigungspflichten in Wendehämmern und Wendeplätzen war lt. Rechtsprechung zu unbestimmt. Geschlossene Straßenzüge sind nicht erwähnt. Da die in § 6 Abs. 1 in Worte gefasste Beschreibung der Reinigungspflichten der Anlieger jedoch sehr schwer verständlich ist, werden verdeutlichende Skizzen eingefügt.
Die neue Satzung wird teilweise an den Gesetzestext im Straßen- und Wegegesetz angepasst, beispielsweise in § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 9.
Inhaltliche Änderungen der Straßenverzeichnisse gibt es nicht. Lediglich bei der Straße „Nordring“ wird beim Zusatz in Klammer der Verbindungsweg Am Pfannkuchenberg gestrichen. Der Hinweis im Straßenverzeichnis ist unnötig, da Gehwege generell von den Anliegern zu reinigen sind.
Die wesentlichen Änderungen sind im Satzungsentwurf fett gedruckt.
Nach Beschlussfassung ist der Reinigungsvertrag zu kündigen und die maschinelle Straßenreinigung neu auszuschreiben.
Beschlussvorschlag:Dem anliegenden Entwurf der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Straßenreinigungssatzung vom 12.12.2003 Entwurf der neuen Straßenreinigungssatzung Anlagen zur neuen Satzung Teil A und B
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |