Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1657/16  

 
 
Betreff: Gemeingebrauch am Meeresstrand - Änderung LaNatSchG § 32
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:5 Tourismus-Service Bearbeiter/-in: Heß, Vera
Beratungsfolge:
Ausschuss für Tourismus- und Kulturangelegenheiten Entscheidung
17.11.2016 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Tourismus- und Kulturangelegenheiten ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Auszug:

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
§ 32 Gemeingebrauch am Meeresstrand (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

 

 

Durch Änderung des Landesnaturschutzgesetzes vom 26.5.2016 sind die Regelungen zum Gemeingebrauch am Meeresstrand unter § 32 verändert worden. Der Verbotszeitraum für das Mitführen von Hunden und Pferden am Strand wurde auf den Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober erweitert. Bis dato endete der Verbotszeitraum am 30.9. eines Jahres.

 

Insbesondere die Hundeverbotsregelung für den Monat Oktober würde voraussichtlich wirtschaftliche Nachteile für den Tourismus in Neustadt-Pelzerhaken-Rettin nach sich ziehen. Die Werbung seitens der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB) und auch der Vermietbetriebe richtet sich im Oktober speziell auf Gäste, die mit ihren Vierbeinern verstärkt an der Ostsee Urlaub machen wollen. Im Fall der Stadt Neustadt in Holstein konterkariert die Änderung des §32 LaNatSchG mit der Erweiterung des Verbotszeitraums die Landesstrategie, die auf eine Verlängerung der Vor- und Nachsaison abzielt.

 

Bezüglich einer möglichen Ausnahmeregelung für die Stadt Neustadt in Holstein wurde Kontakt mit dem Kreis aufgenommen. Der Kreis informiert, dass es sich um ein naturschutzrechtliches Verbot handelt, von dem die Untere Naturschutzbehörde (UNB) eine Befreiung im begründeten Einzelfall gewähren kann. Eine generelle Befreiung hebelt das gesetzliche Verbot aus und wird daher grundsätzlich nicht erteilt.

 

Ein reger Badebetrieb ist im April und Oktober erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, so dass in diesen Monaten von der Einrichtung nutzungsbestimmter Strandabschnitte Abstand genommen werden kann.

 

Der Eigenbetrieb Tourismus-Service schlägt daher vor, folgende Sondernutzung des Meeresstrandes zu beantragen:

 

01.-30. April

Sondernutzung aller konzessionierten Strandabschnitte

  • zur Befahrung mit Strandfahrzeugen
  • zur Aufstellung von gewerblich genutzten Strandkörben
  • freier Zugang für Hunde und Pferde

 

01. Mai – 30. September

Sondernutzung

  • gemäß der aktuellen Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein (SA309)
  • Erweiterung der derzeit genehmigten Strandabschnitte für Hunde um jeweils ca. 50 m

 

01.-31. Oktober

Sondernutzung aller konzessionierten Strandabschnitte

  • zur Befahrung mit Strandfahrzeugen
  • zur Aufstellung von gewerblich genutzten Strandkörben
  • freier Zugang für Hunde und Pferde

 

 

Hiermit wird ein weiterhin übereinstimmender Geltungsbereich vom 01.05.-30.09. für die Sondernutzung des Badestrandes inklusive der Einrichtung der Hundestrände (Konzession durch UNB), die Einrichtung der Badezonen (Konzession durch WSA) sowie die Erhebung des Tourismusbeitrags verfolgt.

Andernfalls muss eine Änderung der Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand der Stadt Neustadt in Holstein erfolgen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Eigenbetrieb Tourismus-Service wird beauftragt die Sondernutzung des Meeresstrandes für den Zeitraum 01.04.-31.10. eines Jahres bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein zu beantragen.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein: x

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine