Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Mit der Änderung des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 6. Juli 2016 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich bei den Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren um gemeindliche Sondervermögen handelt. Diesen Status hatten die Kameradschaftskassen bereits nach alter Rechtlslage inne. Neu wurden indes die §§ 2a und 2b in das BrSchG aufgenommen, welche eine deklaratorische Klarstellung der Rechtslage sowie konkrete Formvorschriften zur Führung der Kameradschaftskassen beinhalten.
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hat zudem per Erlass vom 14.9.2016 – IV 337-166.031.1 die „Mustersatzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Gemeinde- und Ortsfeuerwehren“ bekanntgegeben. Sie regelt u.a.: - das Verfahren zur Annahme von Spenden und Zuwendungen, - die Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes; er unterliegt der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung, - die Kassenführung, - die Erstellung einer Einnahme- und Ausgaberechnung, die der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen ist, - Aufbewahrung von Unterlagen analog § 57 der Gemeindehaushaltsverordnung.
Die Freiwillige Feuerwehr Neustadt in Holstein führt schon seit Jahren eine Kameradschaftskasse. Gemäß § 2a des BrSchG werden bereits bestehende Kameradschaftskassen als Sondervermögen weitergeführt. Hierfür ist der Erlass einer gemeindlichen „Satzung für das Sondervermögen der Stadt Neustadt in Holstein für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Holstein“ erforderlich.
Beschlussvorschlag:Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, jeweils in der geltenden Fassung, wird die „Satzung für das Sondervermögen der Stadt Neustadt in Holstein für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt in Holstein“ erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Satzung Sondervermögen Kameradschaftspflege
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