Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1620/16  

 
 
Betreff: Geschwindigkeitsmessungen im örtlichen Straßenverkehr, Antrag der CDU Fraktion
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas
Beratungsfolge:
Umwelt- und Verkehrsausschuss Entscheidung
15.11.2016 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses (offen)   

Sachverhalt:

Auf Antrag der CDUFraktion hat der UVA mit Beschluss vom 13.9.16 die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob die Stadt Neustadt in Holstein ermächtigt werden kann, Geschwindigkeitsmessungen im im örtlichen Straßenverkehr durchzuführen. Falls diese Prüfung ein positives Ergebnis haben sollte, wird die Verwaltung mit der Ermittlung der Anschaffungs-, Personal- und Betriebskosten beauftragt und soll diese dem Ausschuss berichten.

 

 

Die Verwaltung hat in Kenntnis der bestehenden Rechtlage den Kreis Ostholstein angeschrieben und sich nach der Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe erkundigt.

Der Kreis teilt in seiner Antwort mit, dass die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung durch die Stadt Neustadt in Holstein nicht möglich ist. Er verweist auf die bestehende Rechtslage, nach der das Land die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen hat.

 

Zur Erläuterung.

Die Übertragung der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung auf die Stadt Norderstedt ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Segeberg und der Stadt Norderstedt nach Beteiligung des Verkehrsministeriums mit Zustimmung des Innenministeriums erfolgt. Die Übertragung ist versuchsweise auf fünf Jahre befristet und inhaltlich auf die Einhaltung von Lärmschutz und Rotlichtüberwachung beschränkt. Die „Große kreisangehörige Stadt Norderstedt“ hat mehr Einwohner als die kreisfreie Stadt Neumünster (77.932 EW zu 77.731 EW). Diese Besonderheit mag die Ministerien nach einem lägeren Verfahren zur Genehmigung der Ausnahme und des Vertrages zwischen Kreis und Stadt bewogen haben.

Nach der geltenden Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung sind die Zuständigkeiten klar geregelt. Ein Optionsrecht der Kommunen, wie bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, ist hier nicht gegeben. Eine Rückfrage beim Innenministerium ergab, dass dort keine Überlegungen bestehen, die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung auf weitere Kommunen zu übertragen.

 

Somit ist festzustellen, dass die Übertragung der Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung auf die Stadt Neustadt in Holstein nicht möglich ist.

 

 


Beschlussvorschlag:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Neustadt in Holstein nicht zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung ermächtigt werden kann.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: x

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

Schriftwechsel

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Schriftwechsel DGSÜ (133 KB)