Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1523/16  

 
 
Betreff: Antrag der Bürgergemeinschaft Neustadt in Holstein (BGN)
bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad
Beratungsfolge:
Bau- und Planungsausschuss Entscheidung
14.04.2016 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.05.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 80 für das Gebiet „beiderseits des Industrieweges“ gefasst. Planungsziele sind:

 

- rechtssichere Regelung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, Einzelhandelsbetrieben und

  sonstigen Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Erschließung,

- Bestandssicherung für die vorhandene Abfallverwertungsanlage,

- Vermeidung bzw. Lösung von Konflikten mit empfindlichen Nutzungen in der Umgebung, z.B.

  mit touristischen Angeboten, Gesundheitsangeboten und Wohngebieten,

- Schaffung von Planungssicherheit für die bestehenden Nutzungen und künftige Bauvorhaben.

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 80 wurde gefasst, da der zuvor aufgestellte Bebauungsplan Nr. 71 durch einen Normenkontrollantrag vom OVG Schleswig als unwirksam erklärt wurde. Das Gericht monierte, die Stadt habe mit den im Plan getroffenen Festsetzungen nicht nur die Erweiterung des Müllheizkraftwerks (MHKW) unmöglich gemacht, sondern darüber hinaus habe die Fortsetzung des Betriebs des Müllheizkraftwerks – in seiner bisherigen Form und mit seiner jetzigen Kapazität – auf längere Sicht in Frage gestellt. Letzteres sei nicht nur nicht von der Stadt gewollt gewesen, sondern damit wären die Interessen des Betreibers des Müllheizkraftwerks an der Durchführbarkeit von Erneuerungen, Modernisierungen, Anpassung an strengere Umweltstandards o.ä. der vorhandenen Anlage nicht ausreichend berücksichtigt worden.[1]

 

Neben diesem Urteil stelle das OVG jedoch auch fest, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung des MHKWs nach den bauplanungsrechtlichen Regeln zu beurteilen sei, da die Anlage nicht als Abfallbeseitigungsanlage, sondern als Abfallverwertungsanlage eingestuft werden würde.  Das bedeutet, dass entsprechende Regelungen in einem neu aufzustellenden Bebauungsplan getroffen werden können, unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Versagensgründe des Bebauungsplan Nr. 71.

 

Seit dem Aufstellungsbeschluss im Mai 2010 ist der ZVO von seinem Vorhaben abgerückt, den Standort Neustadt zu erweitern. Das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 80 ist bisher nicht weiter vorangeschritten. Hauptgründe dafür waren u.a. die Auslastung der Verwaltung mit anderen Aufgaben, die in ihrer Priorität höher eingestuft wurden, neue Gutachten und Planungen bzw. Bauanträge (Aldi) innerhalb des Plangebietes und ein Wechsel der Betriebsleitung des Zweckverbandes bezüglich gemeinsamer Absprachen zum MHKW. Inhaltlicht wurden von der Verwaltung bereits 2014 verschiedene Lösungsansätze entwickelt, um den unterschiedlichen Problematiken des Bebauungsplanes zu begegnen, das Verfahren ist jedoch aus den o.g. Gründen noch nicht weiter vorangeschritten. Die rechtliche Materie ist komplex und die Bearbeitung erfordert daher Zeit.

 

Im März 2016 hat die BGN Fraktion nun folgenden Antrag gestellt (siehe Anlage 1):

 

„Die Änderung des B-Planes betr. MHKW, wie vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Urteil verfügt, ist umgehend und zwar aus BGN-Sicht innerhalb der nächsten zwei Monate umzusetzen und den entsprechenden Ausschüssen vorzulegen.“

 

Dazu lässt sich festhalten, dass das OVG wie beschrieben den Bebauungsplan für ungültig erklärt hat ,aber nicht verfügt hat, diesen zu ändern. Zudem ist eine zwei-monatige Frist mit dem Bauleitplanverfahren nicht vereinbar.

 

Grundsätzlich geht es um eine zügige Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80. Um diese zu ermöglichen schlägt die Verwaltung die Erstellung einer Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bauleitplänen vor (Anlage 3). Mit der Beschlussfassung über neue Bauleitpläne sollte dann gleichzeitig ein Platz in der Prioritätenliste gewählt werden und Bearbeitungsabfolge ist sowohl für Selbstverwaltung als auch Verwaltung transparenter.

 


[1] Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 02. Februar 2010 – 1 KN 9/09: 1. Das Rücksichtnahmegebot erfordert bei der Überplanung einer gewerblichen Bebauung, auf die Belange der vorhandenen Betriebe und Anlagen Rücksicht zu nehmen. Das gilt insbesondere in einem Fall, in dem diese Betriebe und Anlagen aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans entstanden sind, der aufgrund eines formellen – lange nicht entdeckten und damit nicht bekannt gewesenen – Fehlers unwirksam ist. Dieser (unwirksame) Plan begründet im Falle einer Neuplanung eine besondere Vertrauenssituation für die Betreiber der ansässigen Betriebe und Anlagen. Daraus folgt, dass bei der (Neu-)Aufstellung eines Bebauungsplans die Interessen der ansässigen Betriebe und Anlagen daran, sie wie bisher fortführen und die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegenden und regelmäßig zur Erhaltung ihrer Wirtschaftlichkeit notwendigen Erweiterungen, Modernisierungen, Anpassungen an strengere Umweltauflagen u.ä. durchführen zu können, mit dem ihnen gebührenden – besonderen - Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

 

2. Zwar kann es danach auch gerecht sein, wenn die planende Gemeinde einem vorhandenen Betrieb Erweiterungen verweigert und ihn lediglich in seinem (Fort-) Bestand sichert, wenn andere – genauso gewichtige oder gewichtigere – private oder öffentliche Belange das rechtfertigen. Bei der Verwirklichung dieser Planungsabsicht schießt eine Gemeinde jedoch über das Ziel hinaus, wenn sie nicht nur jede Erweiterung eines Müllheizkraftwerks unmöglich macht, sondern auch dessen künftigen (Fort-) Bestand nicht sichert. (Gesamtes Urteil siehe Anlage 2)


Beschlussvorschlag:

A) siehe Antrag der BGN Fraktion in der Anlage 1.

 

B) Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 ist im Jahr 2016 mit höchster Priorität

     zu bearbeiten unter Vorrang vor allen anderen Planungen der Priorität 1 (siehe Anlage 3)

 

C) Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 ist im Jahr 2016 mit hoher Priorität zu

     bearbeiten, zusammen mit anderen sehr wichtigen Planungen der Priorität 1(siehe Anlage 3)

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein: X

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

  

 


Anlage/n:

Anlage 1: Antrag der BGN bzgl. Bebauungsplan  Nr. 80

Anlage 2: Urteil Normenkontrollantrag Bebauungsplan Nr. 71

Anlage 3: Prioritätenliste städtebauliche Planungen

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1: Antrag der BGN bzgl. Bebauungsplan Nr. 80 (47 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2: Urteil Normenkontrollantrag Bebauungsplan Nr. 71 (66 KB)