Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1506/16  

 
 
Betreff: Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht für das Kalenderjahr 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:112 Sachgebiet Personal Bearbeiter/-in: Weidemann, Volker
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Zur Kenntnis
12.04.2016 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis genommen   
Hauptausschuss Zur Kenntnis
18.05.2016 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

 Gem. § 2 der Grundsätze über die Entwicklung des Berichtswesens ist dem Hauptausschuss nach Behandlung im Fachausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich über die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht zu berichten.

 

Nach § 71 SGB IX ist die Stadt Neustadt in Holstein als Arbeitgeber verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen ( Grad der Behinderung von mindestens 50 %) oder schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte ( behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 %) zu beschäftigen.

 

Soweit Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe.

 

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen jedoch nicht auf.

 

Die Ausgleichsabgabe wird seit 01.01.2001 auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.

 

Die Stadt Neustadt in Holstein hat bereits seit 1997 keine Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht zu entrichten, da seither die geforderten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen überschritten werden. Auch im Jahr 2015 lag die Beschäftigungsquote mit 7,45 % wieder über der gesetzlichen Vorgabe.


 

Auszug aus der der Meldung an die Agentur für Arbeit:

Monat

Anzahl der Arbeitsplätze

Besetzte

Pflichtarbeitsplätze

Januar

190

15

Februar

190

15

März

188

15

April

198

15

Mai

202

15

Juni

201

15

Juli

201

15

August

202

15

September

202

15

Oktober

205

14

November

202

14

Dezember

194

14

Jahressumme

2375

177

 

Daraus ergibt sich ein jährliches Soll von 118 Pflichtplätzen (5 % v. 2375), welches deutlich

überschritten wird.

Der Eigenbetrieb Stadtwerke, der aufgrund seiner Beschäftigtenzahl eine eigene Anzeige

erstellt, hat wie bereits für die Kalenderjahre ab 2000 ebenfalls keine Ausgleichsabgabe für das

Jahr 2015 zu entrichten, da die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 7,42 %

beträgt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Es wird Kenntnis genommen 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine