Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:
Gem. § 2 der Grundsätze über die Entwicklung des Berichtswesens ist dem Hauptausschuss nach Behandlung im Fachausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich über die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht zu berichten.
Nach § 71 SGB IX ist die Stadt Neustadt in Holstein als Arbeitgeber verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen ( Grad der Behinderung von mindestens 50% ) oder schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte ( behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30% ) zu beschäftigen.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen jedoch nicht auf.
Die Ausgleichsabgabe wird seit 01.01.2001 auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.
Die Stadt Neustadt in Holstein hat bereits seit 1997 keine Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht zu entrichten, da die geforderten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen überschritten werden. Auch im Jahr 2014 lag die Beschäftigungsquote mit 7,55 % wieder über der gesetzlichen Vorgabe.
Auszug aus der Meldung an die Agentur für Arbeit:
Daraus ergibt sich ein jährliches Soll von 117 Pflichtplätzen (5% v. 2331), welches deutlich überschritten wird.
Der Eigenbetrieb Stadtwerke, der aufgrund seiner Beschäftigtenzahl eine eigene Anzeige erstellt, hat wie bereits für die Kalenderjahre ab 2000 ebenfalls keine Ausgleichsabgabe für das Jahr 2014 zu entrichten, da die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen 6,33% beträgt.
Beschlussvorschlag:Es wird Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine
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