Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist der neue Stadtverordnete Herr Dirk Vowe vom Bürgervorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten und in seine Tätigkeiten einzuführen.
Die Einführung des Stadtverordneten in seine Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass er über Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeit der Organe aufgeklärt wird. Die Stadtverordneten haben insbesondere die folgenden Rechte: - Freie Mandatsausübung (§ 32 Abs. 1 GO) - Entschädigung (§24 GO) - Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Kündigungsschutz (§ 24 a GO) - Mitwirkung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (§ 39 ff. GO) - Teilnahme an Ausschusssitzungen (§ 46 Abs. 9 GO) - Kontrollrecht (§ 30 GO) - Mitwirkung in der Fraktion (§ 32 a GO) Pflichten der Stadtverordneten sind vor allem: - Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO) - Verschwiegenheitspflicht (§ 21 GO) - Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO) - Treuepflicht (§ 23 GO) - Offenbarung beruflicher und sonstiger Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO)
Herr Bürgervorsteher Sela wird gebeten, die Verpflichtung durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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