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Vorlage - VO/0979/13  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 25 (Ziegeleiweg),
hier: Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung des B-Planes Nr. 25
einschließlich seiner 1., 2. und 3. Änderung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr WeberAktenzeichen:3-610-15/28
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard
Beratungsfolge:
Bau- und Planungsausschuss Vorberatung
22.08.2013 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau- und Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
29.08.2013 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Der Bebauungsplan Nr

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 25 (Ziegeleiweg) erstreckt sich vom Sandberger Weg bis etwa zum Bültsaal (einschl. Ponat´sche Berge) und bis zum Ziegeleiweg (s. Geltungsbereich). Der Plan wurde 1975 aufgestellt und die Bebauung wurde weitestgehend realisiert. In Teilbereichen wurde der Plan mehrfach geändert: 1. Änderung 1977, 2. Änderung 1980, 3. Änderung 1980, 4. Änderung 1997 (nicht rechtskräftig), 5. Änderung 2005. Die Festsetzungen des B-Planes und seiner Änderungen werden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vorgestellt.

 

Vor einigen Jahren wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan an einem sog. „Ausfertigungsfehler“ leidet (fehlende Ausfertigung). Dies hat zur Folge, dass der Plan in bauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr angewandt werden kann und seither auch nicht mehr angewandt wird. Offiziell scheint der Plan – durch die seinerzeit erfolgte Bekanntmachung – jedoch noch rechtskräftig zu sein. Um diesen Rechtsschein zu beseitigen, wird empfohlen, den Plan aufzuheben. Dazu ist ein förmliches Aufhebungsverfahren erforderlich, das mit dem Aufstellungsverfahren identisch ist.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, auch die 1., 2. und 3. Änderung des B-Planes Nr. 2 aufzuheben, auch wenn bei diesen ein evtl. Ausfertigungsfehler nicht offensichtlich ist. Die 3. Änderung ist durch die inzwischen erfolgte Bebauung obsolet geworden. Die 1995 bis 1997 durchgeführte 4. Änderung wurde nicht rechtskräftig. Die im Jahre 2005 rechtskräftig gewordene 5. Änderung leidet nicht an einem Ausfertigungsfehler und soll weiterhin rechtskräftig bleiben, da der darin festgesetzte Ausschluss von Zufahrten vom Sandberger Weg aus bestehen bleiben soll. Auch der im Jahre 2010 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 77, der einen kleinen Teilbereich des B-Planes Nr. 25 ersetzt, soll weiterhin seine Rechtskraft behalten.

 

Die Aufhebung des Planes und seiner Änderungen hat zur Folge, dass diese Flächen künftig größtenteils dem „unbeplanten Innenbereich“ und zu einem geringen Teil dem Außenbereich zuzuordnen sind und dass Bauanträge bauplanungsrechtlich nach § 34 bzw. 35 BauGB zu prüfen sind. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben dann zulässig, wenn es sich hinsichtlich der dort genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Da das Plangebiet weitgehend bebaut ist, gibt die vorhandene Bebauung einen ausreichend exakt bestimmten Rahmen, um zu gewährleisten, dass sich künftige Vorhaben hinsichtlich dieser Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nicht geregelt ist ohne B-Plan jedoch die Gestaltung (Material und Farbe von Außenwänden und Dachflächen, Dachform und Dachneigung u.s.w.). Sofern sich für Teilbereiche in der Zukunft ein Planungserfordernis ergeben sollte, können für diese Teilbereiche neue Bebauungspläne aufgestellt werden.

 

Theoretisch wäre es auch möglich, den Verfahrensfehler durch ein ergänzendes Verfahren (erneute Ausfertigung und Bekanntmachung) zu heilen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Außerdem müsste die Plangrundlage aktualisiert werden, d.h. es müsste eine völlig neue Planzeichnung angefertigt werden, was einen großen Aufwand bedeuten würde. Daher wird seitens der Verwaltung nicht die Heilung, sondern die Aufhebung des Planes empfohlen.

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Beschlussvorschlag:

1. Der Bebauungsplan Nr. 25 für das Gebiet „Ziegeleiweg“ (s. Geltungsbereich) soll einschließlich seiner 1., 2. und 3. Änderung aufgehoben werden.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung der Satzung zur Aufhebung des B-Planes Nr. 25 einschließlich seiner 1., 2. und 3. Änderung soll das Büro „Stadtplanung kompakt“ in Eutin beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 1 Abs. 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB  soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden. 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja:  X

Nein:

 

Gesamtausgaben:

€  1.750,00

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja: X

Bei Haushaltsstelle:  6100.6550

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Geltungsbereich

Anlage/n:

Geltungsbereich

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Geltungsbereich_ohne_5_77 (325 KB)      
Stammbaum:
VO/0979/13   Bebauungsplan Nr. 25 (Ziegeleiweg), hier: Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung des B-Planes Nr. 25 einschließlich seiner 1., 2. und 3. Änderung   32 Planung   Vorlage öffentlich
VO/2976/23   Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 für das Gebiet "Ziegeleiweg" einschließlich seiner 1. bis 3. Änderung, hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss   32 Planung   Vorlage öffentlich
VO/3071/23   Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 für das Gebiet "Ziegeleiweg" einschließlich seiner 1. bis 3. Änderungen hier: Satzungsbeschluss   32 Planung   Vorlage öffentlich