Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Dem Amtsgericht Oldenburg in Holstein ist gem. § 38 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.5.1975 (BGBl. I S. 1077) eine Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen einzureichen. Für die Aufstellung in die Liste ist die Zustimmung von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich (§ 36 (1) GVG). Die Amtsperiode der zu wählenden Schöffen beträgt fünf Jahre.
Der Präsident des Landgerichts in Lübeck hat die Zahl der im Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein zu wählenden Schöffen gem. § 43 (1) GVG auf 34 festgesetzt. Davon entfallen auf das Schöffengericht Oldenburg 10 Haupt- und 10 Hilfsschöffen und auf die Strafkammern des Landgerichts Lübeck 14 Hauptschöffen. Gem. § 36 (4) GVG sind in die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 GVG bestimmt. Der Präsident des Landgerichts in Lübeck hat unter Berücksichtigung dieser Vorschriften und unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Stadt Neustadt in Holstein die Vorschlagszahl auf 21 festgesetzt.
Danach sind von den der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Parteien und Wählergruppen Vorschläge in nachfolgender Zahl möglich:
a) 7 Vorschläge von der CDU-Fraktion b) 6 Vorschläge von der SPD-Fraktion c) 6 Vorschläge von der BGN-Fraktion d) 2 Vorschläge von der F.D.P
Die Fraktionen wurden gebeten, bis zum 19.04.2013 Vorschläge gem. ihrer Fraktionsstärke in der Stadtverordnetenversammlung (Mandatszahl x 0,78) abzugeben. Die bereits vorliegenden 21 Bewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern sollten in den Vorschlagslisten der Fraktionen mit berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die nach Abstimmung mit den Fraktionen, seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Personen in die offizielle Schöffenvorschlagsliste aufzunehmen und dem Amtsgericht Oldenburg nach Beendigung der gesetzlichen Auslegungsfrist zu übersenden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Die Liste der vorgeschlagenen Schöffinnen und Schöffen wird nachgereicht.
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