Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:Im Bereich der Stadt Neustadt in Holstein (anerkannter Erholungsort) dürfen bereits seit Jahren Verkaufsstellen, die Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten, auch an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Dieses gilt seit Erlass einer entsprechenden Landesverordnung („Bäderverordnung“) vom 18.11.2008 im Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Ab dem kommenden Jahr werden sowohl der Geltungszeitraum als auch die sonntäglichen Öffnungszeiten eingeschränkt.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind auch zukünftig Verkaufsstellen, die höherwertige Produkte anbieten, also Waren, die nach der Definition in den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht zum „täglichen Ge- und Verbrauch“ gehören (z.B. Bau- und Elektronikmärkte, Küchenstudios, Kraftfahrzeughändler, Juweliere usw.).
Der Neustädter Gewerbeverein möchte auch in diesem Jahr von der Möglichkeit des § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) Gebrauch machen und beantragt den Erlass einer entsprechenden Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Gemäß § 5 Abs. 1 LÖffZG wäre dieses an vier Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr jeweils für die Dauer von 5 Stunden möglich, wenn ein „besonderer Anlass“ (also z.B. eine Veranstaltung) vorliegt. Der Antrag des Gewerbevereins bezieht sich auf Sonntag, den 5. Mai 2013, mit der Veranstaltung „Automarkt“ und auf den 3. Oktober 2013 (Feiertag) mit der Aktion „mit DM bezahlen“ und einen Familienflohmarkt.
Die Stadtverordnung wird von der Bürgermeisterin als örtliche Ordnungsbehörde erlassen. Der Entwurf einer Stadtverordnung ist vorab gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz der Stadtvertretung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Entwurf einer „Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen“ ist dieser Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:Von dem beabsichtigten Erlass einer „Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass“ wird Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:-1-
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |