Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/0873/13  

 
 
Betreff: Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Neue/r Bürgervorsteher/inAktenzeichen:1/Mi./konst.Sitz. 2013
Federführend:1 Hauptamt Bearbeiter/-in: Mildner, Jens
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
20.06.2013 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Gemäß § 46 Abs

Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 5 GO wählt die Stadtverordnetenversammlung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend.

Für stellvertretende Vorsitzende gilt Satz 1 bis 6 entsprechend.

 

Die Vorschlagsrechte werden somit auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt (s. Vorlage zu TOP 2).

Zunächst erfolgt ein Zugriff auf den Ausschuss, für den der Vorschlag für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden gemacht werden soll. Nach dem Zugriff schlägt die jeweils berechtigte Fraktion ihre Kandidatin bzw. ihren Kandidaten vor. Die anderen Fraktionen haben kein Vorschlagsrecht. Vorgeschlagen werden können alle Ausschussmitglieder (auch bürgerliche Mitglieder und zusätzliche Mitglieder). Stellvertretende können nicht zu Ausschussvorsitzenden gewählt werden.

 

Über die Vorschläge stimmt die Stadtverordnetenversammlung mit relativer Mehrheit nach § 46 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 GO ab. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, wenn auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Findet ein Vorschlag keine Mehrheit, bleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Bei mehrfachem Scheitern wird das Verfahren fortgesetzt, wobei das Vorschlagsrecht bei der ermittelten Fraktion verbleibt.

Ist auf Vorschlag einer Fraktion eine Ausschussvorsitzende bzw. ein Ausschussvorsitzender gewählt worden, so wird dieser Fraktion ihre höchste Höchstzahl gestrichen. Zugriffsberechtigt ist nunmehr die Fraktion mit der nächsthöheren Höchstzahl.

 

Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden im gleichen Verfahren (§ 46 Abs. 4 GO) in gesonderten Wahlgängen mit erneuter Ermittlung des Zugriffsrechts für die Stellvertretenden gewählt. Absprachen mit dem Ziel, eine proporzähnliche Besetzung der Stellen des Ausschussvorsitzenden und der Stellvertretenden zu erreichen, werden für zulässig gehalten.

Eine gemeinsame Wahl mit den Ausschussvorsitzenden ist in Anbetracht des freien Mandats der Stadtverordneten nur zulässig, wenn kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung widerspricht.

 


Beschlussvorschlag:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

keine

Anlage/n:

keine