Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:1. Gemäß § 62 Abs. 1 GO i.V.m. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wählt die Stadtverordnetenversammlung für die Stellvertretung der Bürgermeisterin zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit.
Gemäß § 62 Abs. 2 GO führt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung "Erste Stadträtin" oder "Erster Stadtrat". Die Stellvertretenden werden gem. § 62 Abs. 3 GO i.V.m. § 57 e Abs. 3 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten ernannt.
2. Gemäß § 62 Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl findet gem. § 62 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 GO im gebundenen Vorschlagsrecht statt, das heißt, die Fraktionen sind entsprechend der auf sie entfallenden Höchstzahlen vorschlagsberechtigt. Wie sich aus der Vorlage zu Tagesordnungspunkt 2 ergibt, hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für die Erste Stadträtin bzw. den Ersten Stadtrat und die SPD-Fraktion das Vorschlagsrecht für die zweite Stellvertretung der Bürgermeisterin. Die Wahl selbst erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 GO mit relativer Mehrheit. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Hinweis: Es gilt das Verwandtschaftsverbot mit der Bürgervorsteherin bzw. dem Bürgervorsteher und deren/dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern (§ 57 e Abs. 2 GO) und der Bürgermeisterin (§ 57 e Abs. 4 GO). Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |