Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Gemäß § 33 Abs. 5 GO wird die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher von dem ältesten Mitglied durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihre bzw. seine Tätigkeit eingeführt.
Das älteste Mitglied wird gebeten, entsprechend zu verfahren.
Im Anschluss übernimmt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung und leitet damit weiter durch die Sitzung.
Die Einführung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers, wie im nächsten Tagesordnungspunkt auch die Einführung der Stadtverordneten in ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Organe aufgeklärt werden.
Die Stadtverordneten haben insbesondere die folgenden Rechte und Pflichten:
Gegen die Verletzung ihnen zustehender Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte können sich Stadtverordnete mit einer Klage im Kommunalverfassungsstreitverfahren wehren. Das unentschuldigte Fernbleiben bei Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, eines Ausschusses oder Ortsbeirates stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 GO geahndet werden kann.
Den Stadtverordneten wird durch die Stadtverwaltung in Papierform zur Verfügung gestellt: - Merkblatt „Rechte und Pflichten“ - Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein - Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein - Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein Online stehen zudem auf der Internetseite der Stadt Neustadt in Holstein zur Verfügung: - eine Sammlung des städtischen Ortsrechts - alle Sitzungsunterlagen, bereitgestellt über das Ratsinformationssystems ALLRIS mit individueller, persönlicher Zugangskennung
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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