Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/0867/13  

 
 
Betreff: Verpflichtung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und Einführung in die Tätigkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:AlterspräsidentAktenzeichen:1/Mi./konst.Sitz. 2008
Federführend:1 Hauptamt Bearbeiter/-in: Mildner, Jens
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Zur Kenntnis
20.06.2013 
öffentliche/nichtöffentliche konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Gemäß § 33 Abs

Sachverhalt:

Gemäß § 33 Abs. 5 GO wird die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher von dem ältesten Mitglied durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer bzw. seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihre bzw. seine Tätigkeit eingeführt.

 

Das älteste Mitglied wird gebeten, entsprechend zu verfahren.

 

Im Anschluss übernimmt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung und leitet damit weiter durch die Sitzung.

 

Die Einführung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers, wie im nächsten Tagesordnungspunkt auch die Einführung der Stadtverordneten in ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Organe aufgeklärt werden.

 

Die Stadtverordneten haben insbesondere die folgenden Rechte und Pflichten:

Rechte:

  • Freie Mandatsausübung (§32 Abs. 1 GO)
  • Entschädigung, Ersatz von Sachschäden (§ 24 GO)
  • Kündigungsschutz, Freizeitgewährung (§ 24 a GO)
  • Vertretung der Stadt in Vereinigungen (§ 25 GO)
  • Mitwirkung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung (§§ 39 ff. GO)
  • Teilnahme, Wortverlangen und Antragstellung in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse (§ 46 Abs. 9 und 45 a Abs. 3 GO)
  • Kontrollrecht (§ 30 GO)
  • Mitwirkung in der Fraktion (§ 32 a GO)

 

Pflichten:

  • Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO)
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2 bis 5 GO)
  • Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO)
  • Treuepflicht (§ 23 Abs. 1 GO)
  • Mitteilung des Berufs sowie anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO)

 

 

Gegen die Verletzung ihnen zustehender Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte können sich Stadtverordnete mit einer Klage im Kommunalverfassungsstreitverfahren wehren. Das unentschuldigte Fernbleiben bei Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, eines Ausschusses oder Ortsbeirates stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 GO geahndet werden kann.

 

Den Stadtverordneten wird durch die Stadtverwaltung in Papierform zur Verfügung gestellt:

-          Merkblatt „Rechte und Pflichten“

-          Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

-          Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein

-          Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein

Online stehen zudem auf der Internetseite der Stadt Neustadt in Holstein zur Verfügung:

-          eine Sammlung des städtischen Ortsrechts

-          alle Sitzungsunterlagen, bereitgestellt über das Ratsinformationssystems ALLRIS mit individueller, persönlicher Zugangskennung

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

keine

Anlage/n:

keine