Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:
2.1 Die Möglichkeit des Meiststimmenverfahrens (ohne besonderen Antrag) Beim Meiststimmenverfahren gem. § 40 Abs. 3 GO ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält. Das älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung leitet die Wahl der neuen Bürgervorsteherin oder des neuen Bürgervorstehers. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das älteste Mitglied zieht. Gewählt wird gem. § 40 Abs. 2 GO, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. 2.2 Das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht Jede Fraktion kann vor Beginn der Wahl bei dem ältesten Mitglied das Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gem. § 33 Abs. 2 GO verlangen, d.h. dass die oder der Bürgervorsteher/in und ihre/seine Stellvertreter/innen aufgrund eines Vorschlagsrechts entsprechend der Fraktionsstärke gewählt werden. Es genügt, wenn eine Fraktion (nicht einzelne Stadtverordnete) dieses Verfahren verlangt. Die Reihenfolge des Vorschlagsrechts der Fraktionen wird bei dem Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht nach dem Wahlsystem Sainte Lague/Schepers ermittelt. Zunächst werden die Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 30 Mitgliedern. 11 gehören der CDU-Fraktion, 8 der SPD-Fraktion, 6 der BGN-Fraktion, 4 der GRÜNE-Fraktion an. Hinzu kommt ein fraktionsloser Vertreter der FDP. Bei der Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben sich folgende Teilungszahlen:
Somit haben das Vorschlagsrecht für - die/den Bürgervorsteher/in CDU-Fraktion, - die/den 1. Stellvertreter/in SPD-Fraktion, - die/den 2. Stellvertreter/in BGN-Fraktion.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
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