Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Ein Gast merkt an, dass in der neuen „Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Badestrand“ unter § 3 Abs. 3 Punkt 6 das „Steigenlassen von Lenkdrachen und ähnlichen Sport- und Spielgeräten in der Zeit von 9 bis 19 Uhr“ vom 01. Mai bis 30. September verboten sei. Er möchte wissen, ob dies auch für Kiter gelte. Frau Heß erklärt, dass dies wie bisher für Lenkdrachen am Badestrand gelte. Surfer, Kiter und sonstige Wassersportgeräte dürfen in den ausgewiesenen Bereichen genutzt werden.
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