Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Auszug - Einwohnerfragestunde; hier: Abwassergebühren  

 
 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 2
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 20.11.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:37 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein

Ein Einwohner führt zu einer in der vergangenen Stadtwerkeausschusssitzung behandelten Betriebssatzung bzw. Anschlusssatzung aus, bei der das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in die Präambel aufzunehmen sei, da sich Berührungspunkte mit dem Zweckverband Ostholstein bei der Klärschlammverbrennung und der Abwasserbehandlung aus dem Gemeindegebiet Altenkrempe und dem interkommunalen Gewerbegebiet darstellen würden. Er habe sich hierzu auch bereits mit der Stadtwerkeleitung ausgetauscht. Die Stadtverordnetenversammlung müsse die Sachverhalte zum Zitiergebot auch bei der Beitrags- und Gebührensatzung prüfen, da ein Bezahlteil über das Gebiet der Stadt Neustadt hinaus für den Dornbusch in Altenkrempe und den Wagrienring in Sierksdorf geregelt werde. Auch sei ihm die Gebührenbemessung ein wesentliches Anliegen. Seiner Meinung nach führten die beschlossenen Erhöhungen zu anwachsenden Ungleichbehandlungen der Gebührenschuldner durch Berechnung der Grundgebühr nach Dauerdurchfluss unter Zugrundelegung der Grundstückswasserzähler. So würde beispielsweise ein zwei Personenhaushalt mit seinem Einfamilienhaus-Grundstück die gleiche Grundgebühr entrichten, wie eine Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten. Das Leistungsverhältnis sei nicht richtig abgebildet. Er rege an, die Entgeltstruktur im kommenden Jahr zu berichtigen.

 

Stadtwerkeleiter Dr. Jahn verweist auf einen regen Austausch mit dem Vortragenden zu den Sachverhalten. Die Themen seien bei den Stadtwerken in Bearbeitung und Prüfung. Sobald die Vertragslage mit der Umlandgemeinde zur Abwasserbehandlung komplett gesichtet sei, könne auch mit anwaltlicher Beratung bei der kommenden Satzungsüberarbeitung eine Klärung herbeigeführt werden. Die Gebührenbemessung der Grundgebühr nach Dauerdurchfluss der Grundstückswasserzähler erfolge in der Art auch bei anderen Gemeinden. Man könne durchaus weiter differenzieren; er stehe hierzu auch mit Herrn Geusen-Rühle im Austausch.