Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Der Leiter des Sachgebietes Steuern, Herr Kripke, führt zunächst zu den Gründen der Grundsteuerreform dahingehend aus, als dass notwendige Grundstücksbewertungen seit 1964 bis heute nicht durch den Bund erfolgt seien, was das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig wertete und nun mit der Grundsteuerreform umgesetzt werde. Der komplizierte Neubewertungsvorgang sei für Schleswig-Holstein weitgehend abgeschlossen; das Land schlage den Kommunen nunmehr unter der Maßgabe der Aufkommensneutralität neue Hebesätze vor. Die Steuerabteilung habe, wie aus der Vorlage ersichtlich, diesen Vorschlag prognostizierend gegenberechnet und komme zu der Empfehlung, tatsächlich die vorgeschlagenen Hebesätze für die Grundsteuer A (476 %) und B (425 %) festzusetzen. Zwar berechne sich vorläufig eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform anhand der aktuell vorliegenden Datenlage bereits bei niedrigeren Steuersätzen (462 % für die Grundsteuer A, 410 % für die Grundsteuer B), jedoch sei anzunehmen, dass dem Finanzamt in den noch zu bearbeitenden Fällen komplexe Konstellationen vorliegen, bei denen sich unerwartete Werte ergeben würden. Weiter führt Herr Kripke zu beispielhaften Durchschnittsberechnungen für Immobilien unterschiedlicher Baujahre und Sanierungszustände aus und hält fest, das für alte Liegenschaften deutliche höhere Steueraufwendungen zu erwarten seien, während die Neuberechnung nach der Grundsteuerreform für jüngere Bauten mit hohem energetischen Stand auch niedrigere Steuerzahlungen mit sich bringen werde. Auch für Geschäftsgrundstücke würde nach der neuen Bewertung deutlich weniger gezahlt werden müssen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen könnten aktuell nur schwer prognostiziert werden. Die Stadt könne so oder so mit der Festlegung ihrer Hebesätze nicht die sich neu ergebenden Spreizungen in den jeweiligen Steuerbeträgen abmildern, sondern reguliere damit ausschließlich ihr Gesamtaufkommen.
Im Rahmen der bereits in der Einwohnerfragestunde angekündigten Einwohnerbeteiligung wird erklärt, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes dank des Verwaltungsvortrags nun nachvollziehbar verdeutlicht worden seien, aber auch die Neufestsetzung der Bodenrichtwerte große Unterschiede zu den bisherigen Steueraufwendungen mit sich bringe. Zusammen mit der Verwaltung wird das Widerspruchsverfahren gegen die Neubewertung durch den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes weiter beleuchtet.
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