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Auszug - Anfragen und Verschiedenes  

 
 
Sitzung des Tourismusausschusses
TOP: Ö 9
Gremium: Tourismusausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 28.05.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Tourist-Info Pelzerhaken
Ort: Dünenweg 7, 23730 Neustadt in Holstein - Pelzerhaken

Herr Hoff spricht den Beschluss zu TOP 7 der Tourismusausschusssitzung vom 08.11.2023 an, nach dem ab dem 01.01.2024 der An- und Abreisetag jeweils als getrennte Tage abzurechnen seien.

Er bittet darum, dass Frau Püschel von der Firma Kubus die Auslegung des § 10 des Kommunalabgabengesetzes noch einmal erläutere, denn es sei offenbar nicht so, dass die An- und Abreiseregelung durchgesetzt werden müsse, sondern eine Kann-Regelung.

 

 

Protokollnotiz

Frau Püschel von der Fa. Kubus hat auf eine Änderung der Rechtslage in § 10 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hingewiesen, und angeraten, den An- und Abreisetag für Übernachtungsgäste entgegen der aktuellen Satzungsregelung als zwei Tage zu sehen. Selbstverständlich stünde es der Gemeinde zu, wie bisher zu verfahren, dies entspreche jedoch nicht der gesetzlichen Regelung. Das KAG spreche nicht von Übernachtungen, die maßgeblich seien.

Frau Püschel legt die neu geschaffene Regelung in der Weise aus, dass berechtigte Gleichheitsabwägungen hinsichtlich der Übernachtungsgäste einbezogen werden müssen, denn Tagesgäste, die ja auch erst im Laufe des Aufenthaltstages an- und wieder abreisen, also sich in der Regel keinen vollen Tag aufhalten, sind für diesen Tag beitragspflichtig.

Die An- und Abreisetage können nach Auffassung der Verwaltung ebenso betrachtet werden. Gleichwohl die geänderte gesetzliche Regelung eine Kann-Regelung darstellt, wird der Argumentation von Frau Püschel gefolgt.

 

Gestützt wird die Auffassung von Frau Püschel durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Juni 2021 (Az.: 3A 1918/18), das die Vorgehensweise, den An- und Abreisetag als einen Tag abzurechnen, als rechtswidrig sieht. Es stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz dar. Tagesgäste werden durch diese Regelung gegenüber Übernachtungsgästen schlechter gestellt.  

Der Tourismusbeitrag (Kurabgabe) setze nicht die tatsächliche Nutzung der Einrichtungen voraus, es reiche, dass die Möglichkeit zur Nutzung besteht. Und diese Möglichkeit sei in aller Regel sowohl am Anreise- als auch am Abreisetag gegeben.