Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Herr Rieger trägt mittels einer Präsentation die Ergebnisse des Auftrages zur Überprüfung der Gestaltungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein im Hinblick auf das Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Er weist darauf hin, dass die Gestaltungssatzung im Jahre 2018 aufgestellt worden sei und natürlich auch die Thematik der erneuerbaren Energie, insbesondere die Möglichkeit zur Installation von PV-Anlagen, eingeflossen sei. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gestaltungssatzung sei das EWKG anzuwenden gewesen und jetzt sei mit dem GEG eine noch umfassendere Regelung erfolgt. Herr Rieger erläutert mittels eines farbigen Übersichtsplans der Altstadt auf welchen Gebäuden die Aufbringung von PV-Anlagen im Kontext mit der Gestaltungssatzung mit einer Süd/West-Ausrichtung oder einer Ost-Ausrichtung möglich sei und in welchen geringfügigen Bereichen ein Konflikt bestehe. Zu den nach Osten ausgerichteten Dachflächen weist Herr Rieger auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Ausnutzung der Sonneneinstrahlung, wie z.B. durch das Anpulten der PV-Anlagen, hin. Des Weiteren verweist er auf den § 12 der Gestaltungssatzung, hiernach sind Abweichungen zulässig, wenn z.B. das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Es besteht die Möglichkeit farblich angepasste PV-Elemente oder in die Dachhaut integrierte zu verbauen. Hierzu hat sich der Markt ständig weiterentwickelt. Ergebnis PV-Anlagen: Es besteht KEIN Konflikt Hinsichtlich nachträglicher Wärmeschutzmaßnahmen besteht die Möglichkeit einen Vollwärmeschutz mit entsprechenden Riemchen mit Eckprofilen, dies gilt natürlich auch für Neubauten, aufzubringen. Ergebnis Wärmedämmung: Es besteht KEIN Konflikt Fazit ist, dass die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht im Konflikt mit dem Klimaschutz stehen und eine Satzungsänderung nicht erforderlich sei.
Es folgt eine rege Diskussion über die Gewichtung des Klimaschutzes im Verhältnis zum Erhalt des historischen Altstadtbildes.
Final hält Frau Dr. Vöge fest, dass es sich um keinen Beschluss handelt, sondern um die Vorstellung eines Prüfungsergebnisses.
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