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Auszug - Bebauungsplan Nr. 97 - Museum "für das Gebiet südlich des Ziegelhofes und nördlich des Haakengrabens" hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss  

 
 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 15
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 23.11.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:40 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/3117/23 Bebauungsplan Nr. 97 - Museum "für das Gebiet südlich des Ziegelhofes und nördlich des Haakengrabens"
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr HeckelBezüglich:
VO/3116/23
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad

Bericht:

Der Vorsitzende des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses Herr Heckel erläutert die Vorlage, lässt den Geltungsbereich projizieren und stellt die entsprechend des vorherigen Beschlusses zu ändernden Fläche dar.

 

Diskussion:

keine

 


Beschluss:

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 97 - Museum „für das Gebiet südlich des Ziegelhofes und nördlich des Haakengrabens“ und die Begründung werden in einer bis zur Linie Haakengraben 8 zu beschränkenden Fassung gebilligt.

 

2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung und der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 


Abstimmungsergebnis (entsprechend Verfahrenserlass zur Bauleitplanung):

gesetzliche Anzahl der Stadtverordneten: 35 - davon anwesend: 27

Ja-Stimmen: 17 Nein-Stimmen: 10  Enthaltungen: 0

 

Es waren keine Stadtverordneten nach § 22 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.