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Auszug - Neufassung der Betriebssatzung der Stadtwerke Neustadt in Holstein  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtwerkeausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Stadtwerkeausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 06.02.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:48 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal der Stadtwerke
Ort: Neubau - Neukoppel 2, 23730 Neustadt in Holstein
VO/2946/23 Neufassung der Betriebssatzung der Stadtwerke Neustadt in Holstein
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Stadtwerkeausschuss Herr Geusen-Rühle
Federführend:4 Stadtwerke Neustadt in Holstein Beteiligt:12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Bearbeiter/-in:Dr. Jahn, Mark   

Der Vorsitzende eröffnet den Tagesordnungspunkt, führt in die Beschlussvorlage ein und bittet Herrn Dr. Jahn um seinen Sachvortrag.

 

Herr Dr. Jahn berichtet anhand der Beschlussvorlage zum Hintergrund und den inhaltlichen Ausprägungen der Neufassung der Betriebssatzung. Er betont die Leitgedanken der Neufassung, nämlich

 

-          Dienstvorgesetzter der Werkleitung ist der Bürgermeister,

-          grundsätzlich obliegt der Werkleitung die laufende Betriebsführung und sie vollzieht die Beschlüsse der anderen Organe und des Hauptausschusses mit dem Ziel, einen reibungslosen und zügigen Betrieb sicherzustellen,

-          der Werkausschuss entscheidet, soweit rechtlich zulässig, über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die die Werkleitung eine Zustimmung benötigt, mit dem Ziel, eine qualifizierte Entscheidung zeitnah zu erhalten und

-          die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäß § 28 Gemeindeordnung zuständig ist und die nicht übertragbar sind (§ 5 EigVO).

 

Ausgehend von diesen Leitgedanken weist er darauf hin, dass in § 10 Abs. 2 alle nach § 5 Abs. 2 EigVO von der Stadtverordnetenversammlung auf den Werkausschuss übertragbaren Aufgaben übertragen wurden. Ferner, dass in § 10 Abs. 3 der Neufassung bestimmte Arten von Geschäften aufgeführt werden, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der Werkleitung gehören, für die sie aber die Zustimmung des Werkausschusses benötigt. Zudem wird in § 10 Abs. 3 a) eine Übertragung vom Bürgermeister auf den Werkausschuss vorgeschlagen, um ein einheitliches Vorgehen zu erreichen und letztlich hat der Werkausschuss weiterhin die Aufgabe, die Geschäfte der Beteiligungs-, Infrastruktur- und Servicegesellschaft mbH - ähnlich einem fakultativen Aufsichtsrat - zu kontrollieren und zu überwachen.

 

Es schließt sich eine rege Diskussion an, in der u.a. Herr Hoff auf die Aufgaben in § 10 eingeht und die Übertragung von weiteren Zuständigkeiten auf den Werkausschuss betont. Nach § 5 Abs. 2 EigVO war bisher die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen privatrechtlichen Entgelte, auf den Werkausschuss übertragen. Die Neufassung übertrage zusätzlich die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses sowie die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. Der Ausschuss diskutiert diese Übertragung und begrüßt die Regelung. Herr Greve und Herr Vowe betonen dies durch ihre Beiträge. Herr Greve ergänzt, dass letztlich eine Letztentscheidungskompetenz nach Gemeindeordnung auch für diese Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung bestehe. Herr Geusen-Rühle verweist hierzu auch auf die Regelung in § 12 Abs. 2 der Neufassung zur Beteiligungs-, Infrastruktur- und Servicegesellschaft mbH.

 


Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:

-          Der der Vorlage anliegende Satzungsentwurf erhält folgende redaktionelle Änderungen:

-                     § 2 Abs. 2 „Gegenstand des Eigenbetriebes und seiner Hilfs- und Nebenbetriebe (…)“

-                     § 2 Abs. 2 g. „(…), die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben nach diesem Buchstaben notwendig sind,“

-                     in § 2 Abs. 2 j. werden die Wort „aber nicht ausschließlich“ gestrichen.

-                     Die Nummerierung in § 2 beginnt mit (1) und endet mit (5)

-          Die neu aufgestellte Betriebssatzung der Stadtwerke Neustadt in Holstein wird mit den redaktionellen Änderungen beschlossen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0