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Auszug - Badesteg Strandbad  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 14.5
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 25.02.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:08 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein

Frau Zimmler erläutert, dass an sie die Frage herangetragen worden sei, warum der Steg abgesperrt sei und Verbotsschilder angebracht wären. Es sei ein großer Unmut aufgekommen, dass der Badesteg außerhalb der Wachzeiten der DLRG nicht genutzt werden dürfte. Hier müsse Abhilfe geschaffen werden.

 

Bürgermeister Spieckermann erläutert, dass haftungsrechtliche Fragen zur Herstellung der Badesicherheit keine Alternativen außerhalb der DLRG-Wachzeiten zulassen würden.

 

Protokollnotiz:

Das Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten hat das Thema und die rechtliche Einschätzung wie folgt aufbereitet:

Mitten im Hochsommer müssen viele Kommunen ihren Bürgerinnen und Bürgern den Badespaß an vielen öffentlichen Badestellen beschneiden. Der Bundesgerichtshof hatte die Kommunen zuvor in die Verantwortung genommen. Gibt es an einer Badestelle keine Badeaufsicht, drohen den Kommunen Strafverfahren. Und nicht nur die Bürgermeister sind betroffen, auch ehrenamtlichen Kommunalpolitikern drohen strafrechtliche Konsequenzen.

 

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (III ZR 60/16) - es stammt zwar schon von Ende 2017, doch erst jetzt scheinen die Auswirkungen klar zu werden. Immer mehr Kommunen nehmen die Warnung des Urteils ernst.

Es ging um den Unfall eines zwölfjährigen Mädchens in einem kommunalen Freibad. Das Mädchen hatte sich unter Wasser mit einem Arm in einer Boje verfangen. Sie wurde zwar gerettet, trug aber massive Hirnschäden davon. Der Bundesgerichtshof entschied damals für das Mädchen und gegen die Kommune. Die Urteilsbegründung hat inzwischen den Versicherer der Kommunen, den Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein (KSA), zu einer deutlichen Warnung veranlasst. Denn in dem Urteil heißt es, "wenn Anlagen am Badestrand stehen, eine Schwimmaufsicht den Badebetrieb zu überwachen hat". Im Klartext: Handelt es sich um einen See mit einem Steg oder einem sonstigen Anleger, ist die Kommune in der Pflicht. Das zumindest ist die Rechtsauslegung des KSA. Oder, um das Urteil erneut zu zitieren "Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat eine Verkehrssicherungspflicht".

 

Der KSA sagt daher: "Es spricht vieles dafür, dass eine Beaufsichtigung des Badebetriebs auch an Seen nötig ist." Könne die Kommune keine Aufsicht stellen, bleibe nur der Verzicht auf solche Vorrichtungen beziehungsweise die Entfernung.

Anders ausgedrückt: Kommunen, die sichergehen wollen, dass sie nicht in der Aufsichtspflicht sind, bleibt nur Stege von Badestellen zu entfernen oder den See zu sperren bzw. Schwimmverbotsschilder aufzustellen.

 

Immerhin schränkt der KSA ein: Die Kommunen müssten nicht rund um die Uhr beaufsichtigen. "Aber bei Badewetter hat jemand zu gängigen Zeiten vor Ort zu sein, in der Regel von 10 bis 18 Uhr." Ganz wichtig: Ein Schild "Keine Haftung - Baden auf eigene Gefahr" helfe nicht. "Es ist haftungsrechtlich ohne Bedeutung."

 

Die Haftung, so der KSA, sei übrigens in einem solchen Fall nicht auf den Bürgermeister beschränkt. Strafrechtliche Ermittlungen drohen neben den Hauptverwaltungsbeamten auch den Sachbearbeitern in der Verwaltung, aber auch den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern, die solche Stege beschlossen haben, aber nicht auf die nötige Beaufsichtigung pochten. Die Beweislast liegt bei der Kommune. Das BGH Urteil sagt, dass Gemeinden im Falle eines Unfalls nachweisen müssen, dass sie alles für die Sicherheit getan haben. Früher war die Rechtslage andersherum.

 

Das Problem vieler Kommunen: Sie finden nicht genügend Rettungsschwimmer, um die Aufsicht zu gewährleisten. Ab der Saison 2022 ist jedoch für das Strandbad Abhilfe geplant.

 

 

 

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