Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Bürgermeister Spieckermann informiert umfänglich über die Inhalte der jüngsten Änderungen der Landesverordnungen, der ergangenen Allgemeinverfügung des Kreises zur Ausweisung von innerörtlichen Gebieten mit Maskenpflicht und der zur Umsetzung erfolgten Maßnahmen der Stadt Neustadt in Holstein. Hierbei geht er vor allem auf die erneute Kurzfristigkeit der Erlasslage ein. Nach Abfrage des Kreises seien gestern zu heute die innerörtlichen Gebiete mit Maskenpflicht neu geregelt worden. Die Stadt habe das Gebiet umgehend neu ausgeschildert. Die im Rahmen des Sitzungsdienstes aufzustellenden Tagesordnungen und Einladungen würden von den Ausschussvorsitzenden jeweils in Abstimmung mit den Amtsleitungen sorgsam abgewogen.
Frau Körting lobt die umgehend erfolgte Ausschilderung des maskenpflichtigen innerörtlichen Bereichs, macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Schilder zu hoch hängen.
Bürgermeister Spieckermann sagt eine Überprüfung zu.
Protokollnotiz: Die Schilder sind in Anlehnung an die Bestimmung der Verwaltungsvorschrift zur StVO und an die RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) angebracht. Demnach muss die Unterkante des Schildes mindestens 2m Abstand zum Gehweg haben; auf Radwegen liegt das Mindestmaß bei 2,20 m. Es handelt sich um Mindestwerte, die zwingend einzuhalten sind, um keine Gefahrenquellen zu schaffen. Die besagten Schilder hängen in der Regel alle auf 2,20 m und sind teilweise auch an Rückseiten vorhandener Verkehrszeichen angebracht - Auszug aus der VW-Vorschrift zur StVO: 13.a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. - Auszug aus den RSA: Mindestwerte: Die fachgerechte Montage von temporär eingesetzten Verkehrsreichen ist von verschiedenen Kriterien abhängig. So existieren z.B. Vorgaben zur Aufstellhöhe, die insbesondere dem Schutz von Fußgängern und Radfahrern dienen, aber auch für eine gute Sichtbarkeit sorgen sollen. Sind Verkehrszeichen z.B. auf Gehwegen zu niedrig aufgestellt, werden sie oft von parkenden Fahrzeugen verdeckt. Die ungehinderte Nutzung der Wege durch Fußgänger (auch Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.) und Radfahrer hat oberste Priorität. Die jeweiligen Verkehrsflächen sind zwar für die Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen geeignet, aber eben nicht ausschließlich dafür gemacht. Damit die Mindestbreiten gewahrt sind, werden Verkehrszeichen oft zu dicht an die Fahrbahn gerückt. Doch natürlich sind auch hierfür entsprechende Seitenabstände definiert. Mindestmaße: Aufstellhöhe über Gehwegen: 2,00 m Aufstellhöhe über Radwegen: 2,20 m Aufstellhöhe auf Grünstreifen / neben der Fahrbahn sowie außerorts: 1,50 m Seitenabstand zur Fahrbahn innerorts (Außenkante Schild): 0,50 m Seitenabstand zur Fahrbahn außerorts (Außenkante Schild): 1,50 m verbleibende Mindestbreite Gehweg: 1,00 m verbleibende Mindestbreite Radweg: 0,80 m verbleibende Mindestbreite gemeinsamer Geh-/ Radweg: 1,60 m
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