Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Auszug - Bericht über planungsrechtliche Themen  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
TOP: Ö 6.5
Gremium: Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 28.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 22:16 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein

Herr Buchwald berichtet zu planungsrechtlichen Themen:

 

  • Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 (famila / Aldi) liegt z.Zt. (15.05.20 bis 15.06.20) öffentlich aus. Er zeigt den Entwurf des Planes und weist kurz auf die geplanten Änderungen hin.
  • Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 (Am Kiebitzberg) hat vom 15.05.20 bis heute erneut öffentlich ausgelegen.  Wegen der erneuten Auslegung wurde die Frist verkürzt, und es konnten nur zu den geänderten Inhalten Stellungnahmen abgegeben werden.  Die Änderung besteht darin, dass auf Wunsch des Seniorenbeirates und entsprechenden Beschluss des Ausschusses und der Stadtverordnetenversammlung ein Gehrecht eingetragen wurde.
  • Gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Teil des Belttunnels hatten die Gemeinden Bad Schwartau, Scharbeutz und Großenbrode Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Sie befürchteten für den Fall, dass der Tunnel vor der Schienenhinterlandanbindung fertiggestellt wird, dass Güterzüge ohne Schallschutz auf der bisherigen Trasse fahren könnten. Das BVerwG hat den Beteiligten (Kläger, Beklagte, Beigeladene) einen Vergleich vorgeschlagen, den diese inzwischen angenommen haben:  Es dürfen keine Güterzüge fahren, bis die Schienenhinterlandanbindung incl. Schallschutz fertiggestellt ist. Anderenfalls ist ein Planergänzungsverfahren erforderlich, das den Gemeinden vollen Rechtsschutz bietet.
  • In einem Streitfall in Pelzerhaken hat das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass nach der BauNVO 2017 vier Ferienwohnungen bei nur einer „normalen“ Wohnung nicht zulässig sind. Das Wort „insbesondere“ in § 13a der BauNVO 2017 sei dahingehend auszulegen, dass städtebauliche Ausnahmetatbestände vorliegen müssten, wenn die Ferienwohnnutzung übergeordnet sei.