Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Auszug - private Grünflächen B-Plan 83, Einhaltung von Festsetzungen  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
TOP: Ö 11
Gremium: Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 27.08.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:30 - 22:05 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Gemeinschaftsschule
Ort: Schulstraße 2, Neustadt in Holstein
VO/2441/20 private Grünflächen B-Plan 83, Einhaltung von Festsetzungen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr Heckel
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard

Herr Buchwald erklärt, dass dieses Thema schon mehrfach in den politischen Gremien behandelt wurde und verweist auf eine der Vorlage beigefügten Chronologie. In der Vorlage VO 1919/18 hatte die Verwaltung 4 Vorschläge für den Umgang mit dieser Problematik gemacht.

Hierzu werden die damaligen Beschlussvorschläge vorgelesen. Die Verwaltung hatte seinerzeit Vorschlag 3 favorisiert. Für die privaten keilförmigen oder länglichen Grünflächen ist im B-Plan gemäß den textlichen Festsetzungen ein Anpflanzgebot festgesetzt, und die Errichtung von baulichen Nebenanlagen ist dort unzulässig.

Es schließt sich eine intensive Diskussion zur Durchsetzbarkeit von Festsetzungen in B-Plänen an.

Herr Heckel äußert sich dahingehend, dass eine Einigung auf den Vorschlag 3 der Verwaltung eventuell möglich sein könne.

Herr Weber gibt zu bedenken, dass Bürger fragen würden, ob Festsetzungen eines B-Planes gelten oder nicht gelten. Das Bauamt hätte das Nichteinhalten von Festsetzungen aus dem B-Plan verhindern müssen.

Herr Greve vertritt die Auffassung, dass es auch passieren könnte, dass ein Nachbar durch den Rückbau einer nicht B-Plan konformen Nebenanlage (z.B. Rückbau einer Stützmauer) schlechter gestellt werden könnte.

Herr Buchwald führt aus, dass es Probleme vor Allem bei Nebenanlagen gibt, die zwar verfahrensfrei, aber evtl. nicht zulässig sind. Solche unzulässigen Bauvorhaben könne die Verwaltung nicht sofort ermitteln und erkennen.

Herr Weber bekräftigt, dass eine Verwaltung tätig werden müsse, wenn erkennbar sei, dass gegen die Festsetzungen eines B-Planes verstoßen werde.

Herr Albers pflichtet seinem Vorredner bei und führt aus, dass es viele Anwohner gibt, die sich an die Festsetzungen des B-Planes halten.

Herr Rieger entgegnet, dass man unzulässige Bauvorhaben nicht verhindern, sondern nur im nach hinein tätig werden könne. Für den dann erforderlichen Sofortvollzug müsse eine Bauaufsicht personell gut aufgestellt sein.

Frau Weise berichtet, dass es immer wieder Versuche gebe, Verstöße gegen die Festsetzungen eines B-Planes auf dem Klageweg zu ahnden und den Rückbau unzulässiger Anlagen durchzusetzen. Die Gerichte haben oft eine Unverhältnismäßigkeit des geforderten Rückbaus festgestellt und nur ein Bußgeld verhängt.

Herr Dr. Böckenhauer stimmt dieser Aussage zu und ergänzt, dass die Regelung zu den privaten Grünflächen im B-Plan Nr. 83 nicht praktikabel sei. Der Beschlussvorschlag der Vorlage biete die Möglichkeit dem ein Ende zu bereiten.

Herr Rukat kann sich nicht vorstellen, dass Festsetzungen eines B-Planes nicht durchgesetzt werden können. Als Beispiel führt er die Stadt Eutin an, wo dies gelungen sei. Durch den Verzicht auf Durchsetzung der Festsetzungen des B-Planes werde faktisch Gartenland zu Bauland gemacht.

Herr Weber verweist in diesem Zusammenhang auf folgende Aspekte: beim ersten Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Planes hätte man tätig werden müssen, um somit einen Präzedenzfall zu schaffen. Des Weiteren werde ein Gefühl der Ungerechtigkeit bei denen entstehen, die sich an die Festsetzungen gehalten haben, wenn nachträglich Verstöße gegen die Festsetzungen des B-Planes legalisiert werden.

Herr Richter kann sowohl der Sichtweise von Herrn Weber als auch der der Verwaltung folgen. Er wirft die Frage auf, wie groß ein begangener Rechtsbruch oder Verstoß sein muss, bevor gehandelt wird.

Herr Rukat ergänzt, dass die Festsetzungen nicht nur im B-Plan stehen, sondern auch in den Kaufverträgen der Grundstückseigentümer.

Frau Weise erwidert, dass Verstöße gegen das Baurecht dann überall im Stadtgebiet geregelt und sanktioniert werden müssten, was nicht sehr bürgerfreundlich sei.

Herr Rieger ergänzt, dass die Bauaufsichten der Kreise regelmäßig vor Gericht mit ihren Anliegen unterliegen, da der Gesetzgeber im Rahmen der Deregulierung Raum für freie Entscheidungen schaffen wollte und den Regelungsbedarf eingeschränkt hat.

Herr Holtfester erinnert in diesem Zusammenhang an ein Protokoll von Januar 2018 in dem die Änderung des B-Planes bereits ein Thema war. Er stellt die Frage, ob das Anpflanzgebot und Gründächer auf Carports und Garagen durchsetzbar sind.

Frau Weise antwortet, dass Gründächer mit relativ großem Aufwand durchgesetzt werden könnten.

Herr Albers fügt an, dass man einfach mit Google-Maps im Baugebiet vorhandene Gründächer identifizieren kann.

 

 

C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot

Seite 1


Beschluss:

Der PUBA spricht sich dafür aus, den Bebauungsplan Nr. 83 dahingehend zu ändern, dass die textliche Festsetzung Nr. 7.1 ersatzlos gestrichen wird und bittet die Verwaltung, zur nächsten Sitzung einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss vorzubereiten. 

 

 

C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot

Seite 1


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 2  Nein-Stimmen: 5  Enthaltungen: 2

 

 

C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot

Seite 1