Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Nach Herrn Vowes Ansicht ist die Formulierung des dritten Absatzes bei TOP 8, Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung, irreführend. Die Gebühren der Ausstellung von Angelberechtigungen verbleiben im städtischen Haushalt und werden nicht für das Fischeramt erhoben.
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