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Auszug - Bebauungsplan Nr. 80 (beiderseits des Industrieweges), hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 12
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 08.11.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:24 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa der Grundschule Neustädter Bucht
Ort: Steinkamp 5, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1894/18 Bebauungsplan Nr. 80 (beiderseits des Industrieweges),
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad

Bericht:

Der Vorsitzende des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses Herr Heckel erläutert den Beschlussvorschlag der Vorlage und führt hinsichtlich der Beratungshistorie zu der unter Punkt 4 des Beschlussvorschlags der Vorlage eingeforderten Bürgerinformation aus, die am 29.10.2018 durchgeführt worden sei. Zu der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sei nunmehr der Entwurf- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Bürgerbeteiligung:

keine

 

Diskussion:

Herr Schmidt verdeutlicht, dass dem Antrag der Fraktion B‘90/GRÜNE vom 28.02.2018 auf eine zeitnahe Bürgerinformation zum B-Plan 80 nach Beschluss des damaligen Bau- und Planungsausschusses vom 15.03.2018 erst Ende Oktober nachgekommen wurde. Ein gleichlautender Antrag der SPD-Fraktion habe zuvor nicht seine Empfänger erreicht. Die CDU-Fraktion habe die Durchführung dieser Veranstaltung im Sinne der Transparenz und zur Klärung offener Fragen in der Bevölkerung stets begrüßt. Er stellt fest, dass die CDU-Fraktion gegen einen Kapazitätsausbau des Müllheizkraftwerkes sei, aber zur Kenntnis nehme, dass die bestverfügbare Filtertechnik eingebaut sei. Er führt zu den Notwendigkeiten und Planungszielen der Neuaufstellung des B-Planes 80 aus, die in den Ausfertigungsfehlern des B-Plans 27 aus den 1970-er Jahren und der vom OVG Schleswig für rechtswidrig erklärten Inhalte des B-Plans 71 begründet seien. Dies sei in der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung bereits am 21.03.2017 verdeutlicht worden. Er empfiehlt nach weiteren Ausführungen zu den Nichterweiterungsplänen des ZVO und den Kriterien von bestverfügbaren Techniken den Stadtverordneten, heute den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen. Die CDU-Fraktion werde dem Beschlussvorschlag folgen.

 

Herr Dr. Böckenhauer erklärt, dass der B-Plan sich nicht nur auf das Müllheizkraftwerk beziehe, die Anlage des ZVO jedoch im Fokus des öffentlichen Interesses stehe, was zuletzt in der Öffentlichkeitsbeteiligung am 29.10.2018 deutlich geworden sei. Das MHKW sei zu einem Synonym für die Belastung von Mensch und Tier geworden, und es wäre am Schönsten, wenn es das MHKW nicht in Neustadt in Holstein geben würde. Mit dem B-Plan 80 könne die Stadt Einfluss nehmen auf die Höhe und Ausweitung der Anlage, nicht aber auf Schadstoffgrenzwerte und eingesetzte Technik. Die GRÜNEN werden der Vorlage folgen.

 

Frau Giszas führt aus, dass ein frühzeitiger SPD-Fraktionsantrag zur weiteren Bürgerinformation verlorgengegangen sei und schildert den Vorberatungsablauf derart, als dass nach Vorbeschluss des Bau- und Planungsausschusses im März 2018 erst in der Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung am 24.04.2018 auf ihren Hinweis hin aufgefallen sei, das bislang keine Informationsveranstaltung stattgefunden habe. Aus diesem Grunde sei der Punkt dann auch in der Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2018 von der Tagesordnung genommen worden. Sie moniert, dass sich der Zeitraum bis zur Durchführung der Informationsveranstaltung über 9 Monate erstrecke. Im Rahmen der Veranstaltung sei verdeutlicht worden, dass das MHKW die geforderten Emissionsgrenzwerte unterschreite. Angesichts der langen Vorbereitungsphase sei es nun an der Zeit, durch den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für eine Sicherheit in der Bevölkerung und eine rechtssichere Planungsgrundlage zu sorgen. Sie gehe von einem einstimmigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aus; die SPD-Fraktion werde dem Beschlussvorschlag zustimmen.

 

Herr Cremer erklärt, dass es heute nicht nur um den B-Plan gehe, sondern man auch die Chance habe, über das Müllheizkraftwerk zu befinden und die Beteiligung der Öffentlichkeit auch durch den Zweckverband zu hinterfragen. Es sei mit der Veranstaltung am 29.10.2018 deutlich geworden, dass die Stadt insgesamt nur wenig Einwirkungsmöglichkeiten habe. Er vergleicht die verbauten Technologien der MHKW Neustadt in Holstein und Kiel; Grenzwerte würden in Neustadt in Holstein zwar eingehalten, erreichen aber nicht das Kieler Niveau. Er referiert zu weiteren Möglichkeiten wie bspw. einer neuen Vorsortierungslinie und macht deutlich, dass die BGN die Einladung zu einer Anlagenbegehung annehmen und die Anlage weiterhin kritisch hinterfragen werde. Ungeachtet dessen werde die BGN-Fraktion dem B-Plan zustimmen.

 

Herr Weber erinnert, dass bereits bei einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu einem der vorherigen B-Pläne für den Geltungsbereich wissentlich der Falscheindruck erweckt worden sei, dass der ZVO die Anforderungen an den Betrieb und die Ausgestaltung des Müllheizkraftwerkes nicht einhalte, was jedoch nicht richtig sei. Er halte es für bedenklich, dass in der Öffentlichkeit dieser Eindruck erweckt werde. Die Stadtverordnetenversammlung müsse einer ängsteschürenden Desinformation entschlossen entgegenwirken.

 

Herr Geusen-Rühle führt mit Verweis auf seine langjährige Tätigkeit im Vorstand der Bürgerinitiative Bürger für ein besseres Müllkonzept in OH. e.V. und seiner Ausbildung als Verwaltungsjurist aus, dass er ebenfalls gegen eine emotionalisierte Stimmungsmache sei, es aber bei dem Stichwort „bestverfügbare Technik“ lediglich um einen juristischen Begriff gehe, der mit Technik nichts weiter zu tun habe. Es gebe Fakten, die belegen würden, dass die Reinigungsergebnisse des Kieler Müllheizkraftwerkes wesentlich besser ausfallen als die der Neustädter Anlage. Auch wenn er nicht wisse, ob die Kieler Technik in Neustadt in Holstein einbaufähig sei, könne er diesen Fakt nicht unter den Tisch fallen lassen.

 

Herr Greve entgegnet diesbezüglich, dass zum einen der Begriff „bestverfügbare Technik“ nicht durch Juristen definiert werde, sondern Naturwissenschaftler und Techniker den Rahmen abstecken und aktuell halten würden. Zum anderen seien die Techniken der MHKW-Anlagen in Kiel und Neustadt in Holstein und damit auch die Emissionswerte nicht vergleichbar. Man müsse mithin festhalten, dass die Emissionen auch in Neustadt in Holstein den Normen entsprechen würden und dürfe nicht politische Unsachlichkeiten verbreiten.

 

 

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Beschluss:  

1.Die während der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a)berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

1. Bundeswehr vom 28.11.17:

Abwägung: Auf das Erfordernis der Beteiligung der Bundeswehr bei Gebäuden / Gebäudeteilen von mehr als 30,00 m Höhe über Gelände wird in der Begründung hingewiesen.

 

2. Deutsche Bahn vom 30.11.17:

Abwägung: Durch die Planung werden die Sicherheit und der Betrieb des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet und nicht gestört. Dies bezieht sich auch auf das Planfeststellungsverfahren zur Hinterlandanbindung der Fehmarnbeltquerung. Auf die von der Bahnstrecke und den Bahnstromleitungen ausgehenden Gefährdungen und Emissionen sowie auf die Anforderungen an Neuanpflanzungen im Nachbarbereich der Bahnanlage wird in der Begründung hingewiesen.

 

b)teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

1. LLUR vom 28.11.17:

Abwägung: Da der § 30 BauGB gem. § 38 BauGB auf Abfallbeseitigungsanlagen nicht anzuwenden ist, trifft der B-Plan zu solchen Anlagen keine Aussage, sondern nur zu Abfallverwertungsanlagen. Daher wird an dieser Bezeichnung festgehalten. Darüber hinaus wird die Anlage überwiegend zur Abfallverwertung verwendet, insofern ist der gewählte Begriff zutreffend.

 

Abwägung: Die Festsetzung, dass die von der erweiterten oder geänderten Anlage ausgehenden Emissionen den Vorgaben der 17. BImSchV entsprechen müssen, wird gestrichen. Die Festsetzung zur Begrenzung der Emissionen auf das Maß bisheriger Emissionen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird ebenfalls gestrichen, um den technischen Verbesserungen der Rauchgasreinigung nicht entgegenzustehen,  der Anregung wird somit gefolgt.

 

Abwägung: Die im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 80 der Stadt Neustadt in Holstein vom 10. April 2017 ermittelten Geräuschkontingente stellen unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung den Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm sicher. Die gewerblichen Nutzungen, nicht nur der mit dem Bebauungsplan Nr. 80 überplanten Flächen, sondern auch der berücksichtigten gewerblichen Vorbelastungen sind aufgrund der direkt angrenzenden vorhandenen Wohnnutzungen als immissionsschutzrechtlich beschränkt anzusehen. Für die gewerbliche genutzten Bereiche, für die bisher keine Kontingentierung erfolgte, wurden entsprechende Ansätze abgeleitet, die mit der angrenzenden Wohnbebauung im Umfeld immissionsschutzrechtlich verträglich sind. Dies erfolgte analog zu bereits vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen zu bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren, um dazu nicht im Widerspruch zu stehen.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 wird beabsichtigt die vorhandenen gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich zu sichern. Darüber hinaus wird mit bereits aufgestellten und zukünftigen Bebauungsplänen eine Gliederung des Gewerbegebietes angestrebt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist eine Lösung einer ggf. vorhandenen immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation im Bestand nicht erforderlich. Daher ist ein Abgleich zwischen festgesetzten Emissionskontingenten und dem genehmigten Anlagenzustand nicht zwingend notwendig. Um die optimale Ausnutzung der überplanten Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches zu gewährleisten, wurde dieser in vier Teilflächen untergliedert und die Kontingentierung richtungsabhängig vorgenommen. Eine Kontingentierung ist nicht zwingend erforderlich, im Hinblick auf die gewünschte Gliederung jedoch sinnvoll. Eine gewerbliche Nutzung über die Emissionskontingente hinaus ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht möglich und wäre auch bei Erweiterungsabsichten ohne das Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes 80 entsprechend zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan zeigt somit die Grenzen möglicher Schallemissionen auf.

 

2. Kreis OH vom 28.11.17:

Abwägung: Der Umweltbericht wird in die Begründung integriert.

 

Abwägung: Die Angabe der Rechtsgrundlagen für alle Festsetzungen ist nicht zwingend erforderlich. Das Fehlen der Angabe der genauen Ermächtigungsgrundlage macht den Bebauungsplan nicht ungültig, da das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG für kommunale Satzungen (im eigenen Wirkungskreis) nicht gilt. Für Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie für nachrichtliche Übernahmen wird die Ermächtigungsgrundlage angegeben. Der § 1 Abs. 9 BauGB (gemeint ist wohl BauNVO) dient hier nicht als Ermächtigungsgrundlage, sondern der § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB. Daher sind für diese Festsetzung keine besonderen städtebaulichen Gründe erforderlich, sondern ein städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB; auf dieses wird in der Begründung hingewiesen.

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, der entsprechende Hinweis wird ergänzt.

 

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt, die Verfahrensvermerke werden entsprechend aktualisiert.

 

Abwägung: Die Rechtsgrundlage für den Schutzstatus (§ 30 BNatSchG) wird in der Zeichen-erklärung ergänzt. Die dargestellte Signatur i.V.m. der nachrichtlichen Übernahme entspricht einer Erhaltungsfestsetzung.

 

Abwägung: Eine bloße Festsetzung von Anpflanzgeboten wäre nicht durchsetzbar. Eine Verknüpfung als Ausgleich für Eingriffe ist nicht möglich, da alle Eingriffe bereits als ausgeglichen gelten. Freiwillige Anpflanzungen sind möglich, können jedoch nicht erzwungen werden. Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

 

Abwägung: Die im Text Ziff. 1.3 erfolgte Höhenbegrenzung bezieht sich ausschließlich auf den vorhandenen Fremdkörper; für alle übrigen Bauvorhaben gilt die in der Planzeichnung festgesetzte Höhenbegrenzung.

 

3. Landesplanungsbehörde vom 04.12.17:

Die Landesplanungsbehörde bestätigt in Ihrer Stellungnahme, dass der Planung den Zielen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Abwägung: Die Stadt Neustadt i.H. hält an der Ausweisung des Einzelhandels-Grundstückes als „GEe“ (Baugebietsteilfläche Einzelhandel) fest, da es nicht Planungsziel ist, hier einen Einzelhandelsstandort (SO) auszuweisen, sondern ein Gewerbegebiet. Für die in einem solchen Gewerbegebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe bedarf es keiner SO-Festsetzung. Auch für den vorhandenen Betrieb ist keine SO-Ausweisung erforderlich, da er die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlegt hat.

 

Abwägung: An den Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels wird bewusst festgehalten, da der so zulässige Einzelhandel (nur wenn er in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Produktions-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist) hier bewusst zugelassen werden soll (s. Begründung Ziff. 3.1, S. 4f).

 

Abwägung: Die Definition für die Ermittlung der Verkaufsfläche gem. der Entscheidung des  Bundesverwaltungsgerichtes wird in die Begründung aufgenommen.

 

Abwägung: Die allgemein zulässigen Nutzungen werden in den Teil B (Text) aufgenommen.

 

Abwägung: In diesem Gewerbegebiet sind keine (sonstigen) Wohnungen zulässig, sondern es sind ausschließlich zu- und untergeordnete Betriebswohnungen zulässig, dies allerdings nicht nur ausnahmsweise, sondern generell.

 

Abwägung: Es ist das Ziel der Planung, (nur) solche Einzelhandelsbetriebe zuzulassen, die sich „nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ nur unwesentlich auswirken können (Verkaufsfläche < 800 m² oder Widerlegung der Vermutungsregel). Dieses Ziel wird mit der getroffenen Festsetzung erreicht.

 

Abwägung: Der Umweltbericht wird in die Begründung integriert.

 

4. ZVO vom 21.11.17:

Abwägung: Die Mittelspannungsschaltanlagen zur Elektrizitätsversorgung werden nicht gesondert dargestellt, da sie in dem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) zulässig sind und daher keiner gesonderten Ausweisung bedürfen.

 

Abwägung: Die genannten Anlagen zur Abfallbehandlung und -verwertung sind in einem GE-Gebiet allgemein zulässig und müssen daher weder als „Baugebietsteilfläche Abfallverwertung“ festgesetzt werden, noch bedürfen sie sonstiger differenzierter Festsetzungen. Auch eine rechtskräftige BImSchG-Genehmigung führt nicht zum Erfordernis einer differenzierten Festsetzung.

 

Abwägung: Es ist richtig, dass vorhandene Gebäudeteile die festgesetzte max. zul. Höhe baulicher Anlagen nahezu erreichen, in allen anderen Bereichen, die unterhalb dieser Höhe liegen, sind jedoch vertikale Entwicklungen möglich. Ob diese der Kapazitätserweiterung dienen oder dem Austausch der bestehenden Müllbunker-Krananlage oder einem geänderten Brandschutzkonzept, ist dabei städtebaulich nicht ausschlaggebend. Eine Erweiterung bis zu dieser Höhe wird als noch städtebaulich vertretbar angesehen. Erweiterungen darüber hinaus  werden jedoch als städtebaulich nicht vertretbar angesehen, da Stadt- und Landschaftsbild stärker als städtebaulich vertretbar gestört würden. Auf die in der Begründung dargelegten Untersuchungen wird verwiesen, darin wird nicht von einer Kapazitätserhöhung gesprochen.

 

Abwägung: Die in Text Ziff. 1.3.2 genannte max. zul. Grundfläche von 2.500 m² für Hauptanlagen ist bereits größer als die vorhandene (und in der Stellungnahme geforderte) Ist-Fläche. Sie orientiert sich an den größten in der näheren Umgebung vorhandenen Grund-flächen. Die Festsetzung zur Begrenzung der Emissionen auf das Maß bisheriger Emissionen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird gestrichen, um den technischen Verbesserungen der Rauchgasreinigung nicht entgegenzustehen,  der Anregung wird somit gefolgt. Auf die Abwägung zu Ziff. 2 der Stellungnahme des LLUR wird verwiesen.

 

Abwägung: Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen berücksichtigen den vorhandenen Geländeverlauf und widersprechen somit nicht den vorhandenen Höhen baulicher Anlagen. Die textlichen Festsetzungen Nr. 2.2 und 2.3 dienen der Anpassung der Höhen an ansteigendes bzw. abfallendes Gelände. Um Maßnahmen zur Anlagenoptimierung, zur Verbesserung der Anlagensicherheit oder zur Reduzierung von Emissionen zu ermöglichen, wird die max. zul. Höhe baulicher Anlagen nicht auf die bestehenden Höhen begrenzt, sondern für viele Anlagenteile wird eine Erhöhung ermöglicht, z.B. für den Katalysatortrakt, Luftkondensator, Kesselhaus, Schlackeverladung und Müllbunker. Eine Erweiterung bis zu dieser Höhe wird als noch städtebaulich vertretbar angesehen. Erweiterungen darüber hinaus  werden jedoch als städtebaulich nicht vertretbar angesehen, da Stadt- und Landschaftsbild stärker als städtebaulich vertretbar gestört würden.

 

Abwägung: Die zulässigen Schallemissionen sind den Festsetzungen des B-Planes zu entnehmen. Sie sind erforderlich, um die in der näheren Umgebung geltenden städtebaulichen Orientierungswerte einzuhalten.

 

Abwägung: Die Formulierung wird entsprechend angepasst.

 

Abwägung: Die Festsetzungen des B-Planes stehen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB genannten „Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie“ nicht entgegen, auch wenn dieser Belang des Umweltschutzes in der Begründung nicht explizit genannt ist. Erweiterungsmöglichkeiten sind für solche Anlagenteile bzw. Nutzungen in der Baugebietsteilfläche für Abfallverwertung möglich. Im Rahmen der Abwägung mit anderen städtebaulichen Belangen, hier insbesondere Orts- und Landschaftsbild, wird das Maß baulicher Erweiterungen begrenzt. Eine Erweiterung bis zu dem festgesetzten Maß der Nutzung wird städtebaulich noch für vertretbar gehalten, Erweiterungen darüber hinaus würden das Stadt- und Landschaftsbild über Gebühr beeinträchtigen.

 

Abwägung: Die Inhalte des Abfallwirtschaftsplanes Schleswig-Holstein (Teilplan Siedlungsabfälle 2014 – 2023) sind der Stadt Neustadt i.H. bekannt und gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 7g BauGB in der Planung berücksichtigt: In diesem Plan wird von einer Verbrennungskapazität von 56.000 t/a an diesem Standort ausgegangen. Dies ist weniger als der vom ZVO angegebene Jahresdurchsatz (ca. 61.000 t/a). Trotz dieses zu erwartenden Rückganges sieht der B-Plan Nr. 80 Erweiterungsmöglichkeiten zur Anlagenoptimierung vor (z.B. Vergrößerung der Grundfläche der Hauptanlagen um 25 %). Somit steht der B-Plan Nr. 80 den im Abfallwirtschaftsplan SH dargestellten Zielen nicht entgegen.

 

Abwägung: Die in § 1 Abs. 6 Ziff. 8a BauGB genannten Belange der Wirtschaft sind im Rahmen der Abwägung mit anderen Interessen ausreichend berücksichtigt: Durch die getroffene Fremdkörperfestsetzung wird dem Betrieb, der in dem Baugebiet ansonsten unzulässig wäre, die Möglichkeit der Erneuerung, Erweiterung oder Änderung gegeben. Die Erneuerung als zeitgemäße Neuerrichtung, beispielsweise um Anpassungen an den Stand der Technik durchführen zu können, ist dem Betreiber somit immer möglich.

 

5. BUND vom 04..12.17 und 29.01.18:

Abwägung: Die frühzeitige Beteiligung der TöB gem. § 4 Abs. 1 BauGB hat vom 17.10.2017 bis zum 01.12.2017 stattgefunden. Die Aussage, dass nach einem EuGH-Urteil die Naturschutzvereinigungen nicht mehr verpflichtet sind, innerhalb der angegebenen Frist vorzutragen, trifft nicht auf Bauleitplanverfahren zu. Dennoch werden die beiden verspätet eingegangenen Stellungnahmen des BUND in die Abwägung eingestellt.

Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung richtet sich nach den Festsetzungen des B-Plans, der dadurch ermöglichten baulichen Nutzung und die damit verbundenen abschätzbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter. Mit dem B-Plan Nr. 80 wird ein bereits vollständig bebautes Gewerbegebiet überplant und als Gewerbegebiet festgesetzt. Die vorgesehenen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Fläche gehen nicht über das hinaus, was im Geltungsbereich nicht bereits an Bebauung und Versiegelungsgrad vorhanden ist und nach § 34 BauGB als Bebauung möglich wäre. Sofern sich daraus Umweltauswirkungen entwickeln können, sind sie im Umweltbericht in ausreichender Form dargestellt und bewertet.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um die frühzeitige Behörden- und TöB-Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB handelte, in der die TöBs insbesondere zur „Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung“ aufgefordert sind. Im Rahmen der Behörden- und TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird der BUND weiter Gelegenheit haben, sich vertieft mit den Inhalten der Planung zu befassen.

 

Abwägung: § 4c Satz 1 BauGB besagt, dass die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen, „die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu ergreifen“. Im Umweltbericht werden Instrumente zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen benannt. Dies umfasst zum einen die regelmäßig stattfindende Überprüfung der Rauchgasreinigung des Müllheizkraftwerkes gemäß den Anforderungen der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV). Zum anderen einen Abgleich der Verkehrsprognosen, die Grundlage der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen waren mit der tatsächlichen Entwicklung des Verkehrs auf den betreffenden Straßen. Weitere Überwachungsmaßnahmen durch die Stadt Neustadt sind nicht geboten, da sie davon ausgehen kann, dass die bei Neuansiedlungen, Um-, Aus- oder Erweiterungsvorhaben anzuwendenden rechtlichen Vorgaben insbesondere des Immissionsschutzes im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens angewendet werden und von den Genehmigungsbehörden ggf. entsprechende Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden. Für die vorhandenen Anlagen und Betriebe ist anzunehmen, dass entsprechende Bau- und sonstige Genehmigungen erteilt wurden und dabei auch insbesondere auch die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) berücksichtigt wurden. Soweit es sich nicht um sehr alte Betriebe handelt, kann weiter davon ausgegangen werden, dass dabei auch – soweit erforderlich - die Anforderungen des UVP-Gesetzes berücksichtigt und ggf. erforderliche Umweltverträglichkeits(vor)prüfungen durchgeführt wurden.

 

Abwägung: Als „Nullvariante“ sind in dem im Geltungsbereich des B-Planes gelegenen und bebauten Gebiet die Zulässigkeiten gem. § 34 BauGB anzusehen. Darauf wird auch in Kapitel 3 des Umweltberichtes verwiesen. Als Nullvariante ist die „Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung“ bezeichnet (Anlage 1 Nr. 2. b) des BauGB). Die bedeutet hier die mögliche Entwicklung des Umweltzustands ohne Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Abwägung: Es wird auf die zuvor stehenden Ausführungen zu Maßnahmen zur Umweltüberwachung verwiesen.

 

Abwägung: Der Umweltbericht wurde entsprechend den Anforderungen der besagten Anlage 1 des BauGB erstellt. Die für die Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen wurden aufgeführt. Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes weitgehend bestandsorientiert getroffen werden, ist eine weiter vertiefende Darstellung der Ziele im Umweltbericht nicht erforderlich.  Das UVP-Gesetz, dass in dem festgesetzten Gewerbegebiet bei neuen Betrieben ggf. relevant sein kann, wird in den Darstellungen dieses Kapitels ergänzt.

 

Abwägung: Weder die Übernahme von (gem. BImSchG einzuhaltenden) detaillierten Emissionsgrenzwerten in den Bebauungsplan noch die Festsetzung von strengeren Werten im Bebauungsplan sind planungsrechtlich möglich, da es sich hierbei nicht um städtebauliche Aspekte handelt. Die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten ist […] ausgeschlossen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermächtigt nur zur Festsetzung baulicher und technischer Maßnahmen; reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte sind keine Vorkehrungen i.S.d. Nr. 24. (siehe auch Kommentar EZB § 9 BauGB Rn 206).

Anlage und Betrieb des Müllheizkraftwerks des ZVO sind auf Grundlage des BImSchG und der 17. BImSchV genehmigt. Die von der Anlage ausgehenden Emissionen müssen die Grenzwerte der 17. BImSchV einhalten. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird im Rahmen des regelmäßigen Monitorings vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume SH, Abt. 7 Technischer Umweltschutz geprüft. Nach deren Angaben werden die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte regelmäßig deutlich unterschritten.  Der Jahresbericht der im Müllheizkraftwerk gemessenen Emissionswerte wird regelmäßig im Internet auf der homepage des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO) und in seiner Kundenzeitschrift „Regenbogen“ veröffentlicht.

 

Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht den Regelungsgehalt des B-Plans. Wie bereits zuvor ausgeführt, werden die Emissionen des Müllheizkraftwerkes nach den geltenden gesetzlichen Anforderungen regelmäßig vom LLUR geprüft und veröffentlicht.

 

Abwägung: Der Hinweis auf die Bestandsunterlagen vom Genehmigungsverfahren aus 2006 wird zur Kenntnis genommen. Als Ausgangssituation für die Umweltprüfung ist aber der derzeitige Umweltzustand bei Aufstellung des B-Plans heranzuziehen. Für das Müllheizkraftwerk stellen dies die genehmigte Anlage und ihr Betrieb dar, bei dem die gesetzlichen Anforderungen nach derzeitigem Stand eingehalten werden. Dieses Basisszenario bildet die Grundlage für die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch die B-Plan Festsetzungen. Die aufgeführten Bestandsunterlagen aus dem Genehmigungsverfahren aus 2006 mögen vertiefende Informationen zur bestehenden Anlage enthalten. Da die Anlage aber über eine rechtskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen verfügt und die geltenden Anforderungen aus dem Immissionsschutzrecht nach Angaben des LLUR im Betrieb eingehalten werden, war und ist es aus Sicht der Stadt Neustadt nicht zwingend erforderlich, die besagten Unterlagen mit Stand von 2006 für die Umweltprüfung heranzuziehen, zumal mit dem B-Plan keine Festsetzungen getroffen werden, die relevante Erweiterungen der Anlage und ihres derzeitigen Betriebs ermöglichen könnten.

 

Abwägung: Der Vorwurf an die Verwaltung der Stadt Neustadt, dem Büro Prokom wichtige Unterlagen für den Umweltbericht absichtlich vorenthalten zu haben, wird zurückgewiesen. Aus den o.g. Gründen erscheinen diese für Beurteilung der Umweltauswirkungen, die durch die jetzige B-Plan Aufstellung ausgelöst werden, nicht zwingend relevant.

 

Abwägung: Unabhängig von der Frage, ob die aufgeführten Schadstoffbelastungen monokausal dem Müllheizkraftwerk zugeschrieben werden können, wird erneut darauf hingewiesen, dass die Emissionen des Müllheizkraftwerks nach Angaben des LLUR die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte einhält und in der Regel deutlich unterschreitet. Im Rahmen der B-Plan Aufstellung kann die Stadt Neustadt nach dem Entscheid des OVG Schleswig nur insoweit regulierende Festsetzungen für die Anlage und den Betrieb des Müllheizkraftwerkes treffen, als dies den Fortbestand des Müllheizkraftwerks nicht in Frage stellt. Durch die im B-Plan für die Anlage getroffene „Fremdkörperfestsetzung“ wird kein Baurecht für das Müllheizkraftwerk geschaffen und weiterhin geregelt, dass nur Nachfolgenutzungen zulässig sind, die den Festsetzungen eines Gewerbegebietes entsprechen, wie der B-Plan sie für den restlichen Geltungsbereich festlegt.

 

Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind für den B-Plan Aufstellung jedoch insofern nicht relevant, da die Vorgaben für das technische Verfahren zur Abgasfilterung im Müllheizkraftwerk Neustadt über das Immissionsschutzrecht und die für die Anlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geregelt werden. Wie bereits ausgeführt, werden auch im Neustädter Müllheizkraftwerk die geltenden Grenzwerte der 17. BImSchV eingehalten. Die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten ist […] ausgeschlossen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermächtigt nur zur Festsetzung baulicher und technischer Maßnahmen; reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte sind keine Vorkehrungen i.S.d. Nr. 24. (siehe auch Kommentar EZB § 9 BauGB Rn 206).

 

Abwägung: Die Ausführungen zum MHKW Kiel und von Herrn Dr. Kruse werden zur Kenntnis genommen.

 

Abwägung: Der B-Plan Nr. 80 wird im „normalen“ Bauleitplanverfahren aufgestellt. Somit sind alle nach dem BauGB vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten der TöB und der Öffentlichkeit gewahrt.

Im Umweltbericht zu einem Bauleitplan-Verfahren sind die Ziele und Inhalte des betreffenden B-Plans nur kurz zusammenfassend darzustellen (siehe Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB über die inhaltlichen Anforderungen an den Umweltbericht). Da in den Kapiteln 2 und 3 der Begründung die Ziele und Inhalte des B-Plans Nr. 80 – auch zum Müllheizkraftwerk – ausführlich dargestellt und begründet werden, sind im Umweltbericht keine detaillierteren Ausführungen dazu erforderlich.

Mit den Festsetzungen des B-Plans wird ein Rahmen gesetzt für zukünftige Änderungen oder Entwicklungsmöglichkeiten des Müllheizkraftwerks an diesem Standort. Es ist hier jedoch klarzustellen, dass für alle geplanten Änderungen oder Erweiterungen des Müllheizkraftwerks, die immissionsschutzrechtlich relevant sind, unabhängig vom B-Plan dafür immer Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich sein werden. In diesem Zuge ist dann auch das UVP-Gesetz heranzuziehen und ggf. für das jeweilige konkrete Vorhaben je nach Art und Größenordnung des Vorhabens gemäß Anlage 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht durchzuführen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG und im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden dann auch die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insofern ist es falsch, anzunehmen, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in Zukunft nur die Stadt Neustadt alleiniger Verfahrensträger für zukünftige Planungen des ZVO zum Müllheizkraftwerk wäre.

 

Abwägung: Wie zuvor bereits ausgeführt, sind bei Änderungsplanungen für das Müllheizkraftwerk, die emissionsrelevant sind, auch nach der Aufstellung des B-Plans immer Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Insofern ist auch klarzustellen, dass allein mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 80 und seinen Festsetzungen kein Baurecht für das Müllheizkraftwerk geschaffen wird und auch keine Veränderungen am Müllheizkraftwerk vorbereitet werden, die eine Verschlechterung gegenüber der der genehmigten Immissionssituation verursachen würden mit ggf. daraus resultierenden erhebliche Beeinträchtigungen für die umliegenden Natura 2000-Gebiete.

Darüber hinaus sei noch einmal darauf hingewiesen, dass mit dem B-Plan Nr.80 ein bereits vollständig vorhandenes Gewerbegebiet bestandsorientiert überplant wird und insofern dadurch keine Entwicklungen vorbereitet werden, die über die Wirkfaktoren aus dem Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB hinaus gehen würden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zum B-Plan Nr. 80 daher nicht erforderlich. Dies kann jedoch im Einzelfall bei zukünftigen Vorhaben im Gewerbegebiet auf der Ebene der dafür erforderlichen Genehmigungsverfahren erforderlich werden.

 

Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich möglicher Auswirkungen der B-Plan Festsetzungen auf die umliegenden Natura 2000-Gebiete wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 

 

Abwägung: Der B-Plan trifft keine Aussagen zur Herkunft des zu verbrennenden Mülls und kann entsprechende Festsetzungen nicht treffen. Die vorgetragenen Sachverhalte sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und werden zur Kenntnis genommen. Der geforderte Ausgleich kann nicht erbracht werden, da durch den B-Plan keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet werden.

 

Abwägung: Dieser Teil der Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf anlagenbezogene Regelungen des MHKW, die nicht in einem Bebauungsplan geregelt werden können. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Abwägung: Dieser Teil der Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf anlagenbezogene Regelungen des MHKW, die nicht in einem Bebauungsplan geregelt werden können. Die angeführten EU-Beschlüsse und Verordnungen können sich auf (künftige) BImSchG-Genehmigungen auswirken. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

c)nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:

 

1. Hr. Morgenroth anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 21.03.17:

Abwägung: Der Anregung, strengere Vorsorgewerte als in der 17. BImSchV gefordert, festzusetzen, wird nicht gefolgt, da es sich dabei nicht um städtebaulich festsetzbare Werte handelt.

 

2. NABU vom 27.11.17:

Abwägung: Die Lage der beiden vorhandenen Knicks ist in der Planzeichnung korrekt dargestellt, es ist erkennbar, auf welchen Flurstücken diese liegen. Der gesetzliche Schutz ist nachrichtlich in die Planzeichnung aufgenommen worden. Über den gesetzlichen Schutzstatus hinausgehende Festsetzungen zu Entwicklungsmöglichkeiten werden nicht getroffen, da diese auf privaten Flächen nicht durchgesetzt werden könnten.

 

 

2.Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 80 für das Gebiet „beiderseits des Industrieweges“ und die Begründung werden mit den Änderungen, die sich aus der Abwägung ergeben, gebilligt.

 

 

3.Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

 

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