Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Herr Brodowski erkundigt sich bezugnehmend auf die Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe, warum die privaten Krankenhäuser nicht in der Aufstellung der Abgabepflichtigen enthalten sind.
Frau Heß führt hierzu aus, dass in der Anlage 1 zur Satzung unter Nummer 93 Kur-/ Rehakliniken, Mutter-Kind-Kurkliniken, Kur-/Erholungsheime und Kinderkurheime aufgeführt sind. Akutkliniken seien jedoch nicht abgabepflichtig und können nicht zur Fremdenverkehrsabgabe herangezogen werden.
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