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Auszug - Übertragung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Umwelt- und Verkehrsausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 18.07.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:45 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1786/17 Übertragung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas

Durch eine Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung können Gemeinden über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (STVO) durch Antrag beim zuständigen Landkreis erlangen. Dabei sind angemessene personelle und sachliche Ressourcen vorzuweisen. Bisher liegt die Zuständigkeit bei der unteren Verkehrsbehörde des Kreises. Ausnahmen sind beispielsweise Beschilderung bzw. Absperrungen bei Veranstaltungen und Baustellen. Bei der Beantwortung der Frage, ob Zuständigkeiten durch die Stadt übernommen werden sollten, sind Vor- und Nachteile abzuwägen. Als Vorteile sind größere Eigenverantwortlichkeit und Fachkompetenz der Stadtverwaltung, intensivere Erfüllung der Aufgabe, kürzere Entscheidungswege und bessere Ortskenntnis zu nennen. Nachteile sind die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die Nähe zu den Betroffenen und der Umstand, dass Entscheidungen nicht immer nachvollziehbar sind (Haakengraben, Zum Leuchtturm). Da mit der STVO die gleiche Entscheidungsgrundlage anzuwenden ist, werden Entscheidungen selten anders ausfallen, als wenn der Kreis sie trifft. Für wenige Einzelfälle im Jahr wo Schilder geändert werden sollen, ist ein umfangreiches Fachwissen vorzuhalten. Mit dem vorhandenen Personal ist diese zusätzliche Aufgabe nicht zu leisten.

Herr Pohl führt aus, dass Anordnungsbefugnis auch bedeutet, dass andere Behörden zu beteiligen sind. Kreise können diese Aufgabe konzentrierter wahrnehmen.

Herr Heckel fände eine straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeit der Stadt positiv, da bis auf die Durchgangsstraßen für alle Straßen Tempo-30 angeordnet werden könne.

Herr Raloff gibt zu bedenken, dass für diese Tätigkeit keine Vollzeitstelle geschaffen werden könne und andererseits niemand da ist, der die Aufgabe zusätzlich übernehmen kann.

In diesem Zusammenhang wird an den Rückbau der Ampelanlage am Markt erinnert, als die Verkehrsbehörde des Kreises nach einer Testphase eine Entscheidung im Sinne der Stadt getroffen hat.

Herr Hamer verliest den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage.

 

 


Beschluss:  

Die Möglichkeit einer Übertragung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten nach § 45 StVO auf die Stadt Neustadt in Holstein wird zur Kenntnis genommen. Es soll jedoch kein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeiten gestellt werden.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Ja-Stimmen: 9Nein-Stimmen: 0  Enthaltung: 0