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Auszug - B-Plan Nr. 82 (Beiderseits der Straße Am Heisterbusch), hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 11
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 10.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:50 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1587/16 B-Plan Nr. 82 (Beiderseits der Straße Am Heisterbusch),
hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad

Herr Rukat erklärt sich für befangen und verlässt den Raum.

 

Bericht:

Der Vorsitzende des Bau- und Planungsausschusses Herr Weber berichtet anhand der Vorlage.

 

Diskussion:

Herr Kasten erklärt, dass beim Beschlussvorschlag nun eine II-Geschossigkeit an der Wasserseite vorgesehen sei. Jedoch seien hier nur eine Firsthöhe von 11 m und eine Traufhöhe von 4 m vorgesehen. Er habe bereits im Bau- und Planungsausschuss vorgetragen, dass die Bebauung in Form einer II-Geschossigkeit zwar möglich ist, dies seiner Ansicht nach aber unsinnig sei.

 

Er beantrage daher, dass bei den Gebäuden, bei denen die Anzahl der Vollgeschosse auf II Vollgeschosse erhöht werden, die Traufhöhe auf 7 m erhöht werde.

 

Frau Weise begründet, weshalb die Traufhöhe bei 4 m bleiben muss, wie im bisherigen B-Plan dargestellt. In der Stadtverordnetenversammlung am 06.10.2016 habe die CDU-Fraktion das Maß der baulichen Nutzungen in Teilbereichen von I auf II Vollgeschosse bei Einhaltung der Firsthöhe beantragt. Eine Veränderung der Dachneigungen (von mindestens 38°) sei nicht beantragt worden. Unter Einhaltung der 38° Mindestdachneigung (und einer Gebäudetiefe von rund 12,50m) ergebe sich bei der Firsthöhe von 11 m eine maximale Traufhöhe von 6 m, bei Grundstücken mit einer Firsthöhe von maximal 9 m eine maximale Traufhöhe von 4 m. Eine Anhebung auf 7 m sei somit nicht möglich bzw. nicht umsetzbar. Die Sicht von den landseitigen Häusern würde außerdem beeinträchtigt werden. Dies führe zu bodenrechtlichen Spannungen, die in einem B-Planverfahren zu vermeiden sind.

 

Herr Kasten betont, dass die Firsthöhe nicht verändert werden solle. Das Argument, dass die Sicht der landseitigen Häuser hierdurch beeinträchtigt würde, gelte somit nicht. Es handele sich im Extremfall nur um eine sehr spezielle Dachform. Bei einer 4 m Firsthöhe mache ein 7 m hohes Dach in seinen Augen keinen Sinn. Sollte eine Anhebung auf 7 m nicht möglich sein, sei er auch mit der Anhebung auf 6 m zufrieden. Er ändere seinen Antrag auf 6 m Traufhöhe.

 

Frau Weise erläutert nochmals, dass mit der Anhebung der Traufhöhe bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden, da diese Grundstücke im Wert steigen, andere dafür aber im Wert gemindert werden, da ihnen evtl. vorhandene Sichtbeziehungen verbaut werden. Es sei Aufgabe der Bauleitplanung die Entstehung bodenrechtlicher Spannungen zu verhindern. Sie weist darauf hin, dass ein Ziel der Planung sei, Anreize zum Erhalt der noch vorhandenen historischen Gebäude aus der Entstehungszeit des Heisterbusches zu setzen. Dies sei auch der Wunsch vieler Anlieger. Sie zitiert aus den Anregungen der Bürger (B1). Mit einer Erhöhung der Vollgeschosszahl und der Traufhöhe schafft man wirtschaftliche Anreize für den Abriss der historischen I-Geschossigen Gebäude, um eine höhere wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke realisieren zu können. Dies hätte also einen gegenteiligen Effekt zur Folge. Die Verwaltung habe im Bau- und Planungsausschuss am 03.11.2016 dem Antrag der CDU-Fraktion auf Erhöhung der Vollgeschosse von I auf II unter der Voraussetzung, dass die First- und Traufhöhe wie im bisherigen Entwurf des B-Planes beschrieben, zugestimmt. Werde der Antrag mit einer Anhebung der Traufhöhe verbunden, könne die Verwaltung dem nicht mehr zustimmen, da die Festsetzung bei einer Firsthöhe von max. 9 m nicht umsetzbar ist, die Festsetzung den gewünschten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufe bzw. von vielen Anliegern nicht befürwortet werde und bodenrechtliche Spannungen durch Wertminderungen auslöse, die vermieden werden müssten.

 

Herr Kasten ist der Auffassung, dass das Argument nicht zutreffe, wenn die Dachneigung bei 38° liege.

 

Frau Weise macht darauf aufmerksam, dass es sich hier um eine Mindestdachneigung handele. Sie könne also nach oben variieren.

 

Herr Pohl fragt, weshalb die Planung an der Bödelsollstraße aufhöre und nicht den gesamten Heisterbusch betreffe.

 

Die Bürgermeisterin ist der Auffassung, dass es sich hier um Ausschussarbeit handelt.

Sie beantragt daher die Zurückverweisung in den Bau- und Planungsausschuss.

 

Herr Weber macht deutlich, dass alle hier aufkommenden Fragestellungen bereits im Bau- und Planungsausschuss am 03.11.2016 bearbeitet und geklärt wurden. Er bittet daher um Abstimmung.

 

Herr Greve unterstützt das von Herrn Weber Gesagte. Er habe in seiner politischen Karriere noch keinen B-Plan erlebt, der in einer solchen Breite diskutiert wurde. Er plädiere dafür, nun über den B-Plan abstimmen zu lassen.

 

Herr Weber betont, dass mit dem B-Plan ein Kompromiss geschaffen wurde, der den Erhalt des bautypischen Heisterbusches dienen solle. Es sei ein Balanceakt vollbracht worden, der nun abgeschlossen werden müsse.

 

Bürgervorsteher Sela lässt zunächst über den Antrag der Bürgermeisterin auf Zurückverweisung in den Bau- und Planungsausschuss abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:

0 Ja-Stimmen, 26 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen

 

Bürgervorsteher Sela stellt fest, dass der Antrag abgelehnt ist und lässt über den Antrag von Herrn Kasten abstimmen.

 

Bei den Gebäuden, bei denen die Anzahl der Vollgeschosse auf II Vollgeschosse erhöht werden, soll die Traufhöhe auf 6 m erhöht werden.

 

Abstimmungsergebnis:

16 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen

 

Daraufhin lässt Herr Sela über den Gesamtbeschluss abstimmen.

 

 

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Beschluss:  

1.  Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 82 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a) berücksichtigt werden Stellungnahmen von

 

  1. WSA vom 06.06.2016:

Der genannte Passus wird als nachrichtliche Übernahme in den B-Plan mit aufgenommen.

 

  1. LKN.sh vom 24.05.2016:

In der Begründung wird auf das Verbot des §78 LWG und die Möglichkeit von Ausnahmen, die gesondert bei der unteren Küstenschutzbehörde zu beantragen sind, hingewiesen.

 

  1. Stadtwerke Neustadt i. H. vom 26.05.2016:

Der entsprechende Passus der Begründung wird gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt: zusätzliche notwendige Anschlüsse und Einleitungsmengen sind mit den Stadtwerken Neustadt i. H. abzustimmen.

 

  1. Kreis Ostholstein vom 30.05.2016:

Die Präambel wird entsprechend ergänzt.

 

b) teilweise berücksichtigt werden Stellungnahmen von

 

  1. B 3a vom 09.06.16:

Die Stellungnahme wird insofern berücksichtigt, als dass die Traufhöhe auf 6,0 m festgesetzt wird, die Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei erhöht, die Grundflächenzahl wird durch eine Grundfläche von 150 ersetzt. Die festgesetzte Firsthöhe entspricht dem Bestand.

 

Die Anregung, für Außenwände auch dunklen Verblender zuzulassen, wird zurückgewiesen. Er ist zwar hier vorhanden, ist aber nicht ortstypisch und stellt daher eine Ausnahme dar. Aus diesem Grund soll der Katalog nicht erweitert werden. Gleiches gilt für die geforderte Dachneigung von 30°.

 

  1. B 4 vom 12.06.16:

Die Anregung zur Änderung der Baugrenze um den vorhandenen Anbau wird berücksichtigt. Die Anregung hinsichtlich der Einfriedungen wird berücksichtigt. Die textlichen Festsetzungen werden um folgendes ergänzt: gestalterische Einzelelemente wie beispielsweise Pfeiler oder Torbögen dürfen dieses Maß überschreiten.

 

Die Festsetzungen hinsichtlich der Wohneinheiten (2), der Anzahl der Vollgeschosse (I), der Traufhöhe (4 m) und der Firsthöhe (11 m) entsprechen dem Bestand sowohl des Hauses Nr. 28 als auch der Gebäude der näheren Umgebung und werden daher beibehalten. Eine vorhandene höhere Bebauung auf der anderen Straßenseite rechtfertigt nicht entsprechende Festsetzungen auf dieser Straßenseite.

 

 

  1. B 5 vom 12.06.16:

Zu 1:

 

Die Stellungnahme wird hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl an Wohnungen berücksichtigt. Diese wird von maximal 2 auf maximal 4 (Index B) erhöht.

 

Die Firsthöhe beträgt nicht – wie in der Stellungnahme angegeben – 12 m, sondern unter Berücksichtigung des im B-Plan festgesetzten unteren Bezugspunktes ca. 10 m. Daher wird die festgesetzte Firsthöhe von 11 m beibehalten. Die Traufhöhen des Gebäudes liegen überwiegend unter 4 m, daher wird die Festsetzung beibehalten. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (I) entspricht dem Bestand des Gebäudes und  wird aus diesem Grund ebenfalls beibehalten.

 

Zu 2:

Die festgesetzte Einzelhausbebauung entspricht dem Bestand. Doppel- und Reihenhäuser werden bewusst ausgeschlossen, da sie in diesem Abschnitt der Straße „Am Heisterbusch“ weder vorhanden noch städtebaulich sinnvoll oder gewünscht sind.

 

Zu 3:

Die Umgrenzung des Nachbargrundstückes als „Erhaltungsbereich“ hat keine rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen auf das Grundstück des Einsenders.

 

  1. B 6 vom 12.06.16:

Die festgesetzte Firsthöhe (9 m) und Traufhöhe (4 m) entsprechen dem Bestand. Die Anzahl der Vollgeschosse wird dem Bestand entsprechend von I auf II erhöht, um ggf. die Wiederherstellung des vorhandenen Gebäudes zu ermöglichen und um keine Entschädigungspflicht auszulösen. Bauliche Nebenanlagen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, aus diesem Grunde ist eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich. Sie wird jedoch vergrößert und die Grundflächenzahl wird durch eine Grundfläche von 150 ersetzt. Die beschriebene Wertminderung ist somit nicht zu befürchten.

 

  1. B 7 vom 12.06.16:

Es ist nicht richtig, dass der Bebauungsplan die Baumöglichkeiten auf das Nachempfinden der Stilelemente weniger alter noch vorhandener Gebäude einengt. Es werden weder bestimmte Baustile festgesetzt noch Stilelemente vorgeschrieben, sondern lediglich Material- und Farbvorgaben festgesetzt, mit denen jedoch unterschiedlichste Baustile realisiert werden können.

 

Die vordere Baugrenze wird entsprechend der vorhandenen Hauptnutzung (im OG) um 0,41 m Richtung Straße verlagert. Ein Teil der Garage liegt weiterhin außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Die Traufhöhe wird entsprechend dem Bestand auf 8,00 m angehoben.

 

Die Anregung, die zulässige Dachneigung (> 38°) zu reduzieren, wird zurückgewiesen. Es ist zwar hier eine Dachneigung von 25° vorhanden, diese ist aber nicht ortstypisch und stellt daher eine Ausnahme dar. Aus diesem Grund soll die Spanne der zulässigen Neigungen nicht erweitert werden.

 

Die Anregung, weniger strenge gestalterische Regulierungen festzusetzen, wird zurückgewiesen, da die Regelung der Gestaltung eines der Planungsziele ist. Diese soll sich an der ortsbild-prägenden Bebauung des Quartiers orientieren und nicht an (hier untypischen) Ausnahmen.

 

Zu 1:

Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 82 wird nicht erweitert, da der B-Plan nicht mit weiteren Problemstellungen belastet werden soll, die zu einer deutlichen Erschwerung und zu Verzögerungen des Bauleitplanverfahrens führen würden. Außerdem ist der südliche Bereich der Straße „Am Heisterbusch“ – zumindest auf der Wasserseite – mit großen Grünflächen und Infrastrukturgebäuden deutlich anders geprägt. Bei Bedarf kann für diesen Bereich ein separater B-Plan aufgestellt werden. Z.Zt. gibt es hier – anders als im nördlichen Straßenabschnitt – allerdings kein Planungserfordernis.

 

Zu 2:

Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Das Plangebiet war nie als Reines Wohngebiet ausgewiesen, bereits im F-Plan von 1974 ist es als WA-Gebiet dargestellt. Die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet dient – wie bereits in Ziff. 3.1 der Begründung dargestellt – einem Mindestmaß an Funktionsmischung, die auch den aktuellen Leitbildern der Stadtentwicklung entspricht (Europäische Stadt, Stadt der kurzen Wege). Durch den Ausschluss der ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BauNVO sind Nutzungskonflikte nicht zu befürchten.

 

Zu 3:

Der Schutz der Hotelnutzung ist bereits durch die textliche Festsetzung Ziff. 1.3 gewährleistet, nach der Betriebe des Beherbergungsgewerbes hier allgemein zulässig sind. Die Anregung ist bereits berücksichtigt.

 

Zu 4:

Eine „doppelte Benachteiligung“ ist nicht gegeben, da die Nutzung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) ausnahmsweise zulässig ist. Dies gilt auf beiden Seiten der Straße „Am Heisterbusch“ in den WA-Gebieten, sowohl bei 15 m als auch bei 20 m tiefen Baufeldern. Die Tiefe der Baufelder von 15 m gegenüber der Tiefe der Baufelder auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit 20 m ist mit der geringen Grundstücksgröße und der Lage der Gebäude auf den Grundstücken begründet (s. Begründung Ziff. 3.3). Baufelder mit einer Tiefe von 20 m befinden sich nur auf der Ostseite der Straße „Am Heisterbusch“ und auf der Westseite dort, wo durch die unterschiedlichen Standorte der vorhandenen Bebauung eine Tiefe des Baufeldes von 20 m vorgegeben ist.

 

Zu 5:

De zulässigen Grundflächen sollen sich nicht ausschließlich an den Grundstücksgrößen orientieren, sondern an den vorhandenen Gebäudegrößen der näheren Umgebung, um sicherzustellen, dass auch auf großen Grundstücken solche Gebäude entstehen, die sich hinsichtlich der Grundfläche in die nähere Umgebung einfügen.

 

Zu 6:

Die geforderte II-Geschossigkeit ist für die genannten Gebäude bereits festgesetzt. Die Aussage, dass in den Gebäuden Nr. 15, 15a, 17 und 21 bisher bereits bis zu 4 Wohneinheiten vorhanden sind, ist – zumindest nach Aktenlage – nicht richtig. Bis auf das Haus Nr. 15 (3 Wohneinheiten) sind max. 2 Wohneinheiten vorhanden. Somit handelt es sich bei dem Haus Nr. 15 hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten um einen sog. „Fremdkörper“, der nicht prägend ist. Es wird an der Festsetzung, dass max. 2 Wohneinheiten zulässig sind festgehalten. Für solche Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mehr Wohnungen vorhanden sind als gem. B-Plan zulässig, wird folgende Ausnahme festgesetzt: „Ausnahmsweise kann die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten bis zur Anzahl der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genehmigten Wohneinheiten zugelassen werden.“

 

Zu 7:

An den Festsetzungen der Traufhöhen und der Dachgestaltung, die sich am Bestand orientieren, wird festgehalten, da es sich dabei um maßgebliche städtebaulich wirksame Elemente handelt.

 

Zu 8:

Die Festsetzungen bezüglich der Schlingpflanzen beziehen sich lediglich auf die Außenwände von Garagen sowie die Stützen von Pergolen und Carports. Fassadenschäden sind somit ausgeschlossen. An den gestalterischen Festsetzungen zu Einfriedungen wird festgehalten, da diese sich am historischen Bestand orientieren und das ortstypische Bild erhalten und gestärkt werden soll.

 

  1. B 8 vom 12.06.2016:

Zu 1:

Bei einer evtl. Schraffur von Gebäuden / Gebäudeteilen handelt es sich nicht um Festsetzungen des B-Planes, sondern um die vom beauftragten Vermessungsbüro erstellte Plangrundlage. Dies hat keine Auswirkungen auf die Festsetzungen. Die Baugrenze durchschneidet die vorhandene Garage. Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Der „Status quo“ wird somit nicht verschlechtert.

 

Eine wirtschaftliche Teilenteignung findet nicht statt, da der Bestand auch künftig zulässig ist. Sollte dieses Grundstück geringere „Reserven“ besitzen, so liegt dies an der bisher bereits weitgehenden Ausschöpfung derselben. Die Baugrenzen sind bereits so festgesetzt, dass das Bestandsgebäude komplett innerhalb derselben liegt. Die außerhalb der Baugrenzen gelegenen Gebäudeteile (Terrasse, Balkone, Balkonüberdachung) sind gem. den textlichen Festsetzungen außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die alternativen Vorschläge sind daher gegenstandslos und werden nicht berücksichtigt.

 

Die Traufhöhe wird entsprechend dem Bestand des Nachbargebäudes auf 8,00 m angehoben (s. Abwägung zu B 7).

 

Die Anregung, die zulässige Dachneigung (> 38°) zu reduzieren, wird zurückgewiesen. Es sind an diesem Gebäude u.a. Dachneigungen von 20°, 28°, 30° und 35° vorhanden, diese sind aber nicht ortstypisch und stellen daher Ausnahmen dar. Aus diesem Grund soll die Spanne der zulässigen Neigungen nicht erweitert werden.

 

Zu 1 bis 8:

siehe Abwägung Ziff. 1 bis 8 zu B 7.

 

c) nicht berücksichtigt werden Stellungnahmen von

 

  1. Bürgerin anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Abs. 1) am 29.02.2016:

Die Anregung, für Außenwände nicht nur hellen Putz und roten Ziegel, sondern auch hellen Ziegel zuzulassen, zumal dieser bereits vorhanden sei, wird zurückgewiesen. Helle Verblendsteine sind zwar teilweise vorhanden, sind aber nicht ortstypisch und stellen daher eine Ausnahme dar. Aus diesem Grund soll der Katalog nicht um diese erweitert werden.

 

  1. B 1 vom 09.06.16:

Zu 1:

Die negativen Auswirkungen durch die allgemeine Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes sind hier nicht zu erwarten, da in diesem Straßenabschnitt die Bebauung nur weit zurückgesetzt möglich ist und die übrigen Anwohner der Straße Am Heisterbusch nicht durch mögliche Immissionen beeinträchtigt werden. Eine massiv negative Beeinträchtigung der Wohnqualitäten am Heisterbusch ist somit nicht gegeben. Der Blick wird durch ein Hotelgebäude nicht stärker beeinträchtigt als durch ein Wohngebäude. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung sind bereits an den Bestand angepasst.

 

Zu 2:

Die Knotenlinie verläuft auf der Grundstücksgrenze. Die Lage der Knotenlinie hat keinen Einfluss auf die zulässige Breite von Gebäuden. Eine Verlagerung der Knotenlinie würde den Abbruch des Hauses Nr. 29 wahrscheinlicher werden lassen. Zudem würde eine Verlagerung der Knotenlinie nicht breite oder unharmonische Gebäude verhindern. Die Breite der Gebäude hat keinen Einfluss auf den Bodenwert der Nachbargrundstücke. Die Anregung, erhaltungswürdige Häuser des Heisterbusches zu schützen, ist bereits durch die relativ restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes erfüllt.

 

Zu 3:

Der Anregung wird nicht gefolgt, da erstens die Gemeinde entschädigungspflichtig werden würde und zweitens die Befürchtung, es könnte zu Erosionen kommen, nicht geteilt wird.

 

Zu 4:

Bei den befürchteten Erweiterungen handelt es sich lediglich um geringfügige Abrundungen des Gebäudes. Die Befürchtung, dass es durch mögliche geringfügige zusätzliche Bebauung zu Erosionen kommt, wird nicht geteilt. Eventuelle Baumaßnahmen müssten so ausgeführt werden, dass Erosionen ausgeschlossen sind.

 

Zu 3+4:

Gerade um Wertminderungen auszuschließen, wird nicht in die Bausubstanz eingegriffen. Eine noch stärkere Einschränkung der geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte darstellen und wäre nicht städtebaulich zu begründen. Die Höhenfestsetzungen auf den genannten Grundstücken orientieren sich am Bestand. Eine Reduzierung der Höhenfestsetzung, um das zulässige Maß der Nutzung auf eine ehemals vorhandene Situation zurückzusetzen, würde einen zu starken Eingriff in die Eigentumsrechte bedeuten und eine Entschädigungspflicht auslösen. Durch die – den Bestand festschreibenden - Festsetzung des Bebauungsplans sind keine Wertminderungen zu erwarten.

 

  1. B 1a vom 12.06.16:

Es wird auf die Abwägung zu Ziffer B 1 verwiesen.

 

 

  1. B 2 vom 18.05.16:

Bei dem Erker handelt es sich um einen Gebäudeteil von geringfügigem Ausmaß, das gemäß §23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden kann. Daher ist es nicht erforderlich diesen Erker in die überbaubare Grundstücksfläche einzubeziehen. Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

 

  1. B 3 vom 09.06.16:

 

Zu 1:

Es wird auf die Abwägung zu Ziffer 1 der Stellungnahme B 1 verwiesen.

 

Zu 2:

Es wird auf die Abwägung zu Ziffer 2 der Stellungnahme B 1 verwiesen.

 

Zu 3:

Es wird auf die Abwägung zu Ziffer 3+4 der Stellungnahme B 1 verwiesen.

 

  1. B 3b vom 09.06.16:

Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

 

  1. B 1b vom 12.06.16:

Die Festsetzungen hinsichtlich der Wohneinheiten (2), der Anzahl der Vollgeschosse (I), der Traufhöhe (4 m) und der Firsthöhe (11 m) entsprechen dem Bestand sowohl des Hauses Nr. 33 als auch der Gebäude der näheren Umgebung und werden daher beibehalten. Eine „Auskragung“ aus der Baugrenze wurde nur bei entsprechendem Bestand vorgenommen. Eine Wertminderung tritt durch die Festsetzung des Bebauungsplanes, die über den Bestand hinausgehen, nicht ein.  

 

  1. B 9 vom 12.06.2016:

Zu Haus Nr. 5:

Die Firsthöhe, Traufhöhe und GRZ orientieren sich an dem in diesem Bereich der Straße „Am Heisterbusch“ vorhandenen Bestand. Der B-Plan hat nicht das Ziel, auf allen Grundstücken der Straße „Am Heisterbusch“ die gleiche Bebauung zu ermöglichen, sondern das vorhandene Ortsbild des jeweiligen Straßenabschnittes zu bewahren. Die Größe (insbesondere die Tiefe) von Baugrundstücken soll nicht ausschlaggebend für die Größe der zulässigen Bebauung sein. Die Festsetzungen führen nicht zu einer Wertminderung des Grundstückes, da der bisherige Bestand weiterhin zulässig ist.

 

Zu Haus Nr. 6 – 14:

 

Es wird auf die Abwägung zu Ziff. 1 der Stellungnahme von B 1 verwiesen.

 

  1. B 10 vom 13.06.16:

Zu a, b und c)

 

Die Baugrenze ermöglicht durchaus den Bau einer größeren Immobilie. Die festgesetzte Bautiefe von 15 m orientiert sich am Bestand und soll eine einheitliche Gliederung für die an der Straße gelegenen Gebäude der westlichen Straßenseite ermöglichen. Es ist nicht Ziel des Bebauungsplanes, eine größtmögliche Bebauung zuzulassen. Es ist zudem ebenfalls nicht das Ziel des Bebauungsplanes, auf jedem Grundstück eine Bebauung zu ermöglichen, die auf irgendeinem anderen Grundstück der Straße „Am Heisterbusch“ zulässig ist.

 

Zu d)

 

Es wird auf die Abwägung zu Ziff. 1 der Stellungnahme von B 1 verwiesen.

 

Zu Unterpunkt a)

 

mit einer erhöhten Lärmbelästigung in der Straße „Am Heisterbusch“ ist nicht zu rechnen, da mögliche Beherbergungsbetriebe eher von Norden angefahren werden und die Straße somit nicht zusätzlich belastet wird.

 

Zu Unterpunkt b)

 

mit einer Gefährdung ortsansässiger Kinder in der Straße „Am Heisterbusch“ ist nicht zu rechnen, da mögliche Beherbergungsbetriebe eher von Norden angefahren werden und die Straße somit nicht zusätzlich belastet wird.

 

Zu Unterpunkt c)

 

die Silhouette wird durch Beherbergungsbetriebe nicht stärker beeinträchtigt als durch Wohnbebauung.

 

Zu Unterpunkt d)

 

die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine negativen Auswirkungen auf den Baumbestand. Eventuelle Baumaßnahmen müssten so ausgeführt werden, dass Erosionen ausgeschlossen sind.

 

  1. B 11 vom 13.06.2016:

Die Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich Wohneinheiten, Vollgeschosse, Firsthöhe etc. entsprechen bereits dem Bestand. Es besteh auch zukünftig die Möglichkeit, diesen wieder aufbauen zu dürfen.

 

  1. B 12 vom 13.06.2016:

Entgegen der Ankündigung wurde keine nähere Begründung des Widerspruches nachgereicht.

 

 

2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82 (Beiderseits der Straße Am Heisterbusch) und die Begründung werden in der Fassung, wie sie sich aus der Abwägung ergibt, mit folgenden Änderungen gebilligt:

 

1. Das WAB (Allgemeines Wohngebiet Baugebietsteilfläche Beherbergung) soll sich auf die Flurstücke 19/2 und 19/3 beschränken.

 

2. Für das Grundstück „Am Heisterbusch Nr. 41“ sollen zwei Vollgeschosse zulässig sein.

 

3. Für die westlich der Straße „Am Heisterbusch“ gelegenen Grundstücke Nr. 18 bis 30 sollen zwei Vollgeschosse zulässig sein.

 

4. Für die Grundstücke „Am Heisterbusch Nr. 14a und 16“ soll die straßenseitige Baugrenze in Flucht der südlich angrenzenden Baugrenze verlängert werden.

 

5. Für die westlich der Straße „Am Heisterbusch“ gelegenen Grundstücke Nr. 38 bis 44 sollen zwei Vollgeschosse zulässig sein.

 

6. Bei den Gebäuden, bei denen die Anzahl der Vollgeschosse auf II Vollgeschosse erhöht werden, soll die Traufhöhe auf 6 m erhöht werden.

 

3. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Stellungnahmen sind von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Änderung oder Ergänzung betroffen sind, einzuholen.

 

4. Es wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

 

5. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird gem. § 4a Abs. 3 Satz BauGB auf zwei Wochen verkürzt.

 

 

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Abstimmung:

22 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung

 

Herr Rukat betritt den Raum.

 

 

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