Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Herr Buchwald berichtet, dass in den Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. 74 die beiden Urteile schriftlich zugestellt wurden: Der Antrag des einen Nachbarn wurde abgelehnt, zu dem Antrag des anderen Eigentümers wurde folgendes Urteil gesprochen: „Die Nr. 9 des Teils B des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.“ Herr Buchwald erläutert die Folgen dieses Urteils: Die in Ziffer 6 getroffenen Schallschutzfestsetzungen gelten nicht nur solange, wie im Bebauungsplan Nr. 57 ein sonstiges Sondergebiet „Kurgebiet“ festgesetzt ist, sondern sie gelten auch nach einer evtl. Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 57.
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