Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Herr Buchwald erinnert daran, dass der Hauptausschuss die Verwaltung gebeten hat, die planerische Situation im 150–Meter–Küstenstreifen innerhalb des gesamten Stadtgebietes darzustellen. Er berichtet, dass die Landesregierung zurzeit eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes plant. Der §35 dieses Gesetzes befasst sich mit dem Gewässerschutzstreifen. Herr Buchwald erläutert anhand einer Präsentation die geplanten Änderungen im Gesetzestext:
Die Breite des Schutzstreifens wird an den Küsten von bisher 100 m auf 150 m vergrößert. Der Schutzstatus, der bisher nur im Außenbereich gilt, soll künftig auch im unbeplanten Innenbereich und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten, Ausnahmen sollen aber möglich sein. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die geplanten Änderungen:
Anschließend erläutert Herr Buchwald anhand von 6 Übersichtsplänen die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf das Stadtgebiet von Neustadt in Holstein (auf Wunsch des Ausschusses werden die 6 Übersichtspläne als Anlage zu diesem Protokoll genommen).
Herr Brodowski fragt nach, passiert, wenn Flächen, die vor der Novellierung des Naturschutzgesetztes nicht hoheitliches Eigentum der Stadt waren, nach der Novellierung zu hoheitlichem Eigentum werden (bspw. Bahngleise am Binnenwasser). Herr Buchwald antwortet, dass immer der aktuelle Rechtsstatus gilt, unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder hoheitlicher Zuständigkeit.
Herr Werner Schmidt erkundigt sich, ob die Regelungen nicht für Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB im Innenbereich gelten. Herr Buchwald antwortet, dass Innenbereichssatzungen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (sog. Ergänzungs- oder Einbeziehungssatzungen) den B-Plänen gleich gestellt sind.
Herr Vowe fragt, ob es für Anwohner in der Innenstadt, die innerhalb des 50-m-Streifens leben, Änderungen gibt und ob diese Anwohner keine baulichen Erneuerungen o.ä. durchführen dürfen. Herr Buchwald antwortet, dass der 50-m-Gewässerschutzstreifen künftig auch im unbeplanten Innenbereich gilt. Er erwarte jedoch, dass in den Fällen, in denen vor Rechtskraft der Gesetzesänderung Baurecht gem. § 34 BauGB bestand, Ausnahmen erteilt werden.
Herr Dr. Dalke fragt, was Gewässer erster Ordnung sind. Herr Buchwald antwortet, dass dies die größeren stehenden und fließenden Binnengewässer sind, z.B. das Neustädter Binnenwasser.
Herr Kasten möchte wissen, ob nach einer möglichen Auflösung des Bundeswehrstandortes die Stadt in diesem Bereich nicht mehr bauen darf. Herr Buchwald antwortet, dass sowohl die Bundeswehr als auch die Stadt Neustadt i.H. eine Ausnahmegenehmigung benötigen. Die Bundeswehr könne als Ausnahmegrund die Landesverteidigung geltend machen, die Stadt ggf. bestehendes Baurecht gem. § 34 BauGB.
Herr Brodowski fragt nach, ob für die Ostseite des Hafens nicht die Regelung gilt, nach der dieser Bereich als öffentlicher Hafen von den gesetzlichen Regelungen befreit ist. Herr Buchwald antwortet, dass noch zu prüfen sei, ob die Ostseite des Hafens, an der die Stadtwerke Sportboot-Liegeplätze betreiben, als öffentlicher Hafen gilt. (Anmerkung des Protokollführers: Nach zwischenzeitlich eingeholter Auskunft des WSA Lübeck gilt die Ostseite des Neustädter Hafens als Kommunalhafen)
Herr Holtfester möchte wissen, ob das Grundstück der Stadtwerke am Binnenwasser innerhalb des 50-m-Streifens liegt und ob dort, wo bereits dichter als 50 m zur Wasserlinie gebaut wurde, bei einer Neubebauung auch wieder gebaut werden darf. Herr Buchwald antwortet, dass das Stadtwerke-Gelände wahrscheinlich teils innerhalb und teils außerhalb des 50-m-Gewässerschutzstreifens liege. Er gehe davon aus, dass auf denjenigen Flächen, die bereits bebaut seien und auf denen daher Baurecht gem. § 34 BauGB bestehe, Ausnahmegenehmigungen erteilt würden.
Herr Vowe erkundigt sich, ob der B-Plan für die Schön-Klinik aufgehoben wurde. Herr Buchwald antwortet, dass der Bebauungsplan Nr. 55 nicht aufgehoben wurde, sondern dass der ursprünglich geplante Geltungsbereich reduziert worden sei, nachdem das Klinikum gem. § 33 BauGB genehmigt wurde.
Herr Vowe bittet darum, dass die gezeigten Ausschnitte mit in das Protokoll aufgenommen werden. Zudem soll der B-Plan 81, der gegenwärtig den Verfahrensstand nach § 33 erfüllt, weiter im Aufstellungsverfahren vorangebracht werden.
Herr Heckel möchte wissen, wieso bei den Campingplätzen an der Steilküste zwischen Neustadt und Pelzerhaken der Abstand zwischen Küste und Campingwagen so stark variiert. Bei einigen Campingplätzen scheint der 100 m Schutzabstand eingehalten zu sein, bei anderen stehen die Wagen bis an den Uferwanderweg. Herr Buchwald antwortet, dass dies auf die unterschiedliche Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Campingplatz-Genehmigung zurückzuführen sei.
Abstimmungsergebnis: einstimmig Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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