1. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 09.12.2010 wird – abgesehen von der darin enthaltenen Abwägung – aufgehoben.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 76 für das Gebiet „Seebrückenvorplatz“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
3. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.