1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 76 für das Gebiet „Seebrückenvorplatz“ und die Begründung werden mit den Änderungen, die sich aus der anliegenden Abwägung ergeben, gebilligt.
2. Die Entwürfe des Planes und der Begründung sind nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der erneuten Auslegung zu benachrichtigen. Gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Die Dauer der erneuten Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf 2 Wochen verkürzt.