1. Zu dem bestehenden F-Plan wird die 30. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet des „Campingplatzes Südstrand“ (s. Geltungsbereich) folgende Änderungen der Planung vorsieht:
· In der bisherigen „Sonderbaufläche Campingplatz mit Winterabstellung“ sollen künftig auch Ferienwohnungen zulässig sein,
· außerdem soll die Erstreckung des Campingplatzes auf den 100m-Schutzstreifen gem. § 35 LNatSchG planungsrechtlich vorbereitet werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Eutin beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.