der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungs-maßnahmen auf
0 €
2.
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
105.000 €
3.
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
4.125.000 €
4.
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen
auf
später
§ 3
Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1.
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
270 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
310 v.H.
2.
Gewerbesteuer
320 v.H.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und
außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungser-mächtigungen, für deren
Leistung oder Eingehung der Bürgermeister gem. §§ 82 Abs. 1 oder 84 Abs. 1 GO
seine Zustimmung erteilen kann, beträgt 15.000 €. Die Genehmigung der
Stadt-verordnetenversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der
Bürgermeister ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung mindestens
halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu berichten.
22.11.2005 - Ausschuss für Finanzen und Grundstücksangelegenheiten
Ö 12 - geändert beschlossen
15.12.2005 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein