1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 78 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:
1. Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser – vom 06.10.2010/ 11.10.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese sind bei der Planung grundsätzlich berücksichtigt.
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:
3. Kreis Ostholstein – vom 21.10.2010
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt:
Die Planung entspricht dem wirksamen Flächennutzungsplan bzw. dessen 16. Änderung. Geringfügige Abweichungen sind aufgrund der nicht vorhandenen der vorbereitenden Bauleitpläne Parzellenschärfe und der naturräumlichen Gegebenheiten im Plangebiet unerheblich.
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Die Stellungnahme wird im Planvollzug berücksichtigt.
Im Rahmen der genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen am Gewässer werden alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt und Prüfungen durchgeführt.
Fachdienst Naturschutz
Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG
Die Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.
Für den Knickdurchbruch wird ein entsprechender förmlicher Antrag gestellt.
Die Stadt Neustadt geht nicht davon aus, dass es sich bei der betroffenen Teilfläche um ein geschütztes Biotop handelt. Das Regenrückhaltebecken gemäß Planzeichnung ist lediglich 499 m² groß und soll naturnah gestaltet werden. Zudem dient die gesamte umgebende Maßnahmenfläche M1 als Retentionsfläche für das Oberflächenwasser. Hier ist eher davon auszugehen, dass der Binsen- und Schilfanteil aufgrund der Planung zunehmen wird. Ein Kleingewässer ist in diesem Bereich heute nicht vorhanden.
Zu einem Amphibienvorkommen liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Potenziell könnte der Grasfrosch vorkommen. Dieser ist europäisch nicht geschützt. Ein naturnah gestaltetes Regenrückhaltebecken mit angrenzenden Retentionsflächen und einem renaturierten, wieder geöffneten Graben ist ein hervorragender Grasfroschlebensraum. Das Regenhaltebecken ist auch als Laichgewässer geeignet. Eine negative Beeinträchtigung dieser Tierart ist daher aufgrund der Planung nicht zu erwarten.
Eingriffsregelung
Die Stellungnahme wird dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung ergänzt wird:
Die extensive Nutzung erfolgt in Form einer sporadischen Mahd (nach der Blüte der Hauptbestandsbildner).
Allgemeines
Die Bitte wird berücksichtigt.
c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von:
4. AG-29: Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein – vom 21. Oktober 2010
Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.
Aus Sicht der Stadt Neustadt ist die Erschließung und Bebauung dieser Fläche in Pelzerhaken sinnvoll und erforderlich. Diese derzeit intensiv mit Schafen beweidete Fläche stellt eine Lücke im Siedlungsgefüge dar, die sich sehr gut für eine Bebauung eignet. Durch den Mastkobener Weg ist eine Erschließung schon größtenteils vorhanden.
Eine einreihige Bebauung entlang des Mastkobener Weges wäre nur wirtschaftlich vertretbar, wenn die Grundstückszufahrten auch direkt erfolgen würden. Dieses hätte aber eine stärkere Beeinträchtigung des Knicks zur Folge. Auch ist es seit langem Ziel der Stadt das Plangebiet in einem angemessenen Umfang zu bebauen. Die Freihaltung der nordöstlichen Flächen stellt nach Einschätzung der Stadt einen sinnvollen Kompromiss dar.
Der Hinweis auf die Klimaziele des Landes wird zur Kenntnis genommen.
5. Keine Anregungen haben vorgebracht
1. Schleswig-Holstein Netz AG - vom 29.09.2010/ 30.09.2010
2. Industrie- und Handelskammer Lübeck - vom 24.09.2010/ 27.09.2010
3. Landesamt für Landwirtschaft S-H - vom 11.10.2010/ 13.10.2010
4. Forstbehörde Süd S-H - vom 04.10.2010/ 05.10.2010
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung des B-Plan Nr. 78 für das Gebiet „zwischen Mastkobener Weg und Dittmer-Wald“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.