1. Für das Gebiet „beiderseits des Industrieweges“ wird der Bebauungsplan Nr. 80 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
- rechtssichere Regelung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Erschließung,
- Bestandssicherung für die vorhandene Abfallverwertungsanlage,
- Vermeidung bzw. Lösung von Konflikten mit empfindlichen Nutzungen in der Umgebung, z.B. mit touristischen Angeboten, Gesundheitsangeboten und Wohngebieten,
- Schaffung von Planungssicherheit für die bestehenden Nutzungen und künftige Bauvorhaben
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.