1. Die während der
erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des B-Planes Nr.
19 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt werden die Stellungnahmen von
---
b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von
1. Wasser- und
Bodenverband Neustädter Binnenwasser vom 15.04.2009 (Nr. 23):
Ziff. 1 bis 5 der Stellungnahme werden zur Kenntnis
genommen. Die Eintragung eines Geh- Fahr- und Leitungsrechtes im Bebauungsplan
würde nicht zu einer Absicherung der Forderungen des Wasser- und Bodenverbandes
führen, sondern hätte keine rechtlichen Auswirkungen. Daher wird auf die
Festsetzung eines GFL-Rechtes verzichtet.
Zu Ziff. 6 und 7:
Das Gewässer wird erhalten.
Die Ausführungen zu der Wasseransammlung auf der Grünfläche
werden zur Kenntnis genommen.
c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von
1. Hermann und
Helene Grimm vom 18.04.2009 (Nr. 54):
Die Bedenken hinsichtlich der Reduzierung der überbaubaren
Fläche werden nicht berücksichtigt. Im bisher für den größten Teil des
Plangebietes geltenden Ursprungsplan sind häufig nur vordere oder nur
rückwärtige Baugrenzen festgesetzt, in der 1. Änderung (geltend für das
Grundstück Grimm) ist eine sehr große überbaubare Fläche festgesetzt. Für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist es jedoch erforderlich, vordere und
rückwärtige Baugrenzen festzusetzen. Die Lage der Baugrenzen orientiert sich
dabei soweit wie möglich (auch auf dem Grundstück Grimm) an der vorhandenen
Bebauung. Die Einschränkung hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück bedeutet
keine Einschränkung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, die GRZ wird
sogar von 0,2 auf 0,22 erhöht. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann
innerhalb der Baugrenzen realisiert werden. Für eine andere rückwärtige
Baugrenze als auf den (westlichen) Nachbargrundstücken gäbe es keine
städtebaulichen Gründe.
2. anonymisiert
(Datenschutz) vom 22.04.2009 (Nr. 56):
zu I. – Einführung einer Bauhöhengrenze:
Die Einführung von Trauf- und Firsthöhen ist gerade
erforderlich, um sicheres Baurecht zu schaffen und sicheren Nachbarschutz zu
gewährleisten. Die im B-Plan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse reicht nicht
aus, um höhenmäßige Auswüchse zu verhindern. Der § 34 BauGB ist hier nicht anwendbar,
da ein B-Plan vorliegt. Der § 15 BauNVO ist kein ausreichendes Instrument, um
die Höhenentwicklung der Bebauung zu regeln. Einzelfallbezogene Entscheidungen
im Rahmen von Baugenehmigungen sind ohne konkrete Rechtsgrundlage nicht
möglich. Außerdem wird bei den hier zu erwartenden Bauanzeigen im Rahmen der
Genehmigungsfreistellung ohnehin keine Entscheidung durch die
Bauaufsichtsbehörde zu treffen, so dass es hier keine regulierenden
Einzelfallentscheidungen gibt.
Die meisten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude
entsprechen den künftigen Festsetzungen, doch gerade einige der in den letzten
Jahren entstandenen Bauvorhaben machen die Dringlichkeit einer Höhenfestsetzung
deutlich. Diese dient sowohl der Rechtssicherheit der Eigentümer / Bauherren
als auch der Nachbarn.
Zu Ziff. II. Baugrenzen, -linien:
Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint
der Einsender die nördliche Baugrenze.
Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem
angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem
Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind.
Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche
Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich
der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude
Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen
eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der
Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen
Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für
unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu
Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche
Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.
Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in
Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an
der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier
städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung
von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch die
Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.
Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich
seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.
Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich nicht um
einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Artikel 14 GG (Abs. 1)
verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer,
sondern um eine Ausgestaltung der ebenfalls in Artikel 14 GG (Abs. 2)
enthaltenen Sozialbindung des Eigentums.
Zu Ziff. III. Parkstreifen:
Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt
im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet,
dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Die angegebenen Parkmöglichkeiten
befinden sich zwar auch im Ortsteil Pelzerhaken, jedoch mehrere hundert Meter
von diesem Parkstreifen entfernt. Die Tatsache, das der Randstreifen bisher
bereits zum Parken genutzt wird, bestätigt den Bedarf.
Durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und
entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert. Eine
Bewirtschaftung des Parkraumes ist hier nicht vorgesehen, allerdings ist dies
ohnehin nicht Thema des B-Planes.
3. RA Runge für
Mandanten vom 22.04.2009 (Nr. 57):
zu I. – Einführung einer Bauhöhengrenze:
Die Einführung von Trauf- und Firsthöhen ist gerade
erforderlich, um sicheres Baurecht zu schaffen und sicheren Nachbarschutz zu
gewährleisten. Die im B-Plan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse reicht nicht
aus, um höhenmäßige Auswüchse zu verhindern. Der § 34 BauGB ist hier nicht
anwendbar, da ein B-Plan vorliegt. Der § 15 BauNVO ist kein ausreichendes
Instrument, um die Höhenentwicklung der Bebauung zu regeln. Einzelfallbezogene
Entscheidungen im Rahmen von Baugenehmigungen sind ohne konkrete
Rechtsgrundlage nicht möglich. Außerdem wird bei den hier zu erwartenden
Bauanzeigen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung ohnehin keine Entscheidung
durch die Bauaufsichtsbehörde zu treffen, so dass es hier keine regulierenden
Einzelfallentscheidungen gibt.
Die meisten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude
entsprechen den künftigen Festsetzungen, doch gerade einige der in den letzten
Jahren entstandenen Bauvorhaben machen die Dringlichkeit einer Höhenfestsetzung
deutlich. Diese dient sowohl der Rechtssicherheit der Eigentümer / Bauherren
als auch der Nachbarn.
Zu Ziff. II. Baugrenzen, -linien:
Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint
der Einsender die nördliche Baugrenze.
Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem
angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem
Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind.
Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche
Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich
der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude
Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen
eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der
Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen
Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für
unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu Nachbarschaftskonflikten
führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche Entfernungen zum Uferweg oder zur
Straße einhalten müssten.
Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in
Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an
der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier
städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung
von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch
die Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.
Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich
seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.
Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich nicht um
einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Artikel 14 GG (Abs. 1)
verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer,
sondern um eine Ausgestaltung der ebenfalls in Artikel 14 GG (Abs. 2)
enthaltenen Sozialbindung des Eigentums.
Zu Ziff. III. Parkstreifen:
Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt
im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet,
dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Die angegebenen Parkmöglichkeiten
befinden sich zwar auch im Ortsteil Pelzerhaken, jedoch mehrere hundert Meter
von diesem Parkstreifen entfernt. Die Tatsache, das der Randstreifen bisher
bereits zum Parken genutzt wird, bestätigt den Bedarf.
Durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und
entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert. Eine
Bewirtschaftung des Parkraumes ist hier nicht vorgesehen, allerdings ist dies
ohnehin nicht Thema des B-Planes.
4. Jens Walter Brösicke
vom 18.04.2009 (Nr. 58):
Es ist nicht richtig, dass auf einem 18 m breiten Grundstück
bisher nur Häuer von max. 7,8 m Höhe zulässig wären. Die Höhe von Bauvorhaben
wird nach den bisherigen Festsetzungen des B-Planes nur durch die
Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechtes und evtl. durch den § 15
BauNVO begrenzt. Dies ist nicht ausreichend, um städtebauliche Auswüchse zu
verhindern. Die Firsthöhe wurde gegenüber dem ersten Entwurf der 2. Änderung
bereits von 9,00 m auf 8,50 m reduziert. Eine weitere Reduzierung auf 8,00 m
würde die Möglichkeiten der Bauherrn zu stark einschränken und ist
städtebaulich nicht erforderlich. Eine gewisse Größe der Bauvorhaben ist wegen
des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden städtebaulich erwünscht.
Auf die Festsetzung einer Dachneigung soll verzichtet
werden, da im Baugebiet bereits sehr unterschiedliche Dachneigungen (und
–formen) realisiert wurden und es für künftige Einschränkungen keine
städtebaulichen Gründe gibt.
Unzumutbare Spiegelungen und Blendungen durch Zinkdächer
treten nur in den ersten Wochen nach deren Errichtung auf. Diese
Beeinträchtigung der Nachbarschaft rechtfertigt nicht den Ausschluss von
Zinkdächern.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine
Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10
des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die
Stadtverordnetenversammlung die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 für das
Gebiet „Am hohen Ufer“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung
wird gebilligt.
4. Der Beschluss des
B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit
Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen
und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.