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Tagesordnung - öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein  

 
 
Bezeichnung: öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Datum: Do, 09.07.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 23:46 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Mitteilungen des Bürgervorstehers      
Ö 4  
Mitteilungen des Bürgermeisters      
Ö 5     (nichtöffentlich)      
Ö 6  
Niederschrift der Sitzung vom 02.04.2009  
SI/0548/09  
Ö 7  
Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Städtischen Kindertagesstätten "Am Wasserturm" und "Am Kaiserholz" (Berichterstatterin: Vorsitzende des AfgA, Frau Spiegel)
VO/0235/09  
Ö 8  
Schulentwicklung in Neustadt in Holstein (Berichterstatterin: Vorsitzende des AfgA, Frau Spiegel)  
VO/0269/09  
Ö 9  
4. Änderung des B-Planes Nr. 54 (Am Holm / An der Wiek), hier: Aufstellungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des BPA, Herr Vowe)  
VO/0208/09  
Ö 10  
3. Änderung des B-Planes Nr. 36 (Klosterhof), hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des BPA, Herr Vowe)  
VO/0242/09  
Ö 11  
1. Änderung des B-Planes Nr. 37 (Holmer Weg) hier: Satzungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des BPA, Herr Vowe)  
VO/0245/09  
Ö 12  
2. Änderung des B-Planes Nr. 19 (Am Hohen Ufer) hier: Satzungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des BPA, Herr Vowee)  
VO/0246/09  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag:

1.  Die während der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des B-Planes Nr. 19 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a) berücksichtigt werden die Stellungnahmen von

---

 

b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von

 

1.  Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser vom 15.04.2009 (Nr. 23):

Ziff. 1 bis 5 der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Die Eintragung eines Geh- Fahr- und Leitungsrechtes im Bebauungsplan würde nicht zu einer Absicherung der Forderungen des Wasser- und Bodenverbandes führen, sondern hätte keine rechtlichen Auswirkungen. Daher wird auf die Festsetzung eines GFL-Rechtes verzichtet.

 

Zu Ziff. 6 und 7:

Das Gewässer wird erhalten.

 

Die Ausführungen zu der Wasseransammlung auf der Grünfläche werden zur Kenntnis genommen.

 

c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von

 

1.  Hermann und Helene Grimm vom 18.04.2009 (Nr. 54):

Die Bedenken hinsichtlich der Reduzierung der überbaubaren Fläche werden nicht berücksichtigt. Im bisher für den größten Teil des Plangebietes geltenden Ursprungsplan sind häufig nur vordere oder nur rückwärtige Baugrenzen festgesetzt, in der 1. Änderung (geltend für das Grundstück Grimm) ist eine sehr große überbaubare Fläche festgesetzt. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist es jedoch erforderlich, vordere und rückwärtige Baugrenzen festzusetzen. Die Lage der Baugrenzen orientiert sich dabei soweit wie möglich (auch auf dem Grundstück Grimm) an der vorhandenen Bebauung. Die Einschränkung hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück bedeutet keine Einschränkung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, die GRZ wird sogar von 0,2 auf 0,22 erhöht. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann innerhalb der Baugrenzen realisiert werden. Für eine andere rückwärtige Baugrenze als auf den (westlichen) Nachbargrundstücken gäbe es keine städtebaulichen Gründe.

 

2.  anonymisiert (Datenschutz) vom 22.04.2009 (Nr. 56):

zu I. – Einführung einer Bauhöhengrenze:

Die Einführung von Trauf- und Firsthöhen ist gerade erforderlich, um sicheres Baurecht zu schaffen und sicheren Nachbarschutz zu gewährleisten. Die im B-Plan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse reicht nicht aus, um höhenmäßige Auswüchse zu verhindern. Der § 34 BauGB ist hier nicht anwendbar, da ein B-Plan vorliegt. Der § 15 BauNVO ist kein ausreichendes Instrument, um die Höhenentwicklung der Bebauung zu regeln. Einzelfallbezogene Entscheidungen im Rahmen von Baugenehmigungen sind ohne konkrete Rechtsgrundlage nicht möglich. Außerdem wird bei den hier zu erwartenden Bauanzeigen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung ohnehin keine Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde zu treffen, so dass es hier keine regulierenden Einzelfallentscheidungen gibt.

Die meisten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude entsprechen den künftigen Festsetzungen, doch gerade einige der in den letzten Jahren entstandenen Bauvorhaben machen die Dringlichkeit einer Höhenfestsetzung deutlich. Diese dient sowohl der Rechtssicherheit der Eigentümer / Bauherren als auch der Nachbarn.

 

Zu Ziff. II. Baugrenzen, -linien:

Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint der Einsender die nördliche Baugrenze.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind. Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.

Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch die Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.

Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.

Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Artikel 14 GG (Abs. 1) verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer, sondern um eine Ausgestaltung der ebenfalls in Artikel 14 GG (Abs. 2) enthaltenen Sozialbindung des Eigentums.

 

Zu Ziff. III. Parkstreifen:

Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet, dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Die angegebenen Parkmöglichkeiten befinden sich zwar auch im Ortsteil Pelzerhaken, jedoch mehrere hundert Meter von diesem Parkstreifen entfernt. Die Tatsache, das der Randstreifen bisher bereits zum Parken genutzt wird, bestätigt den Bedarf.

Durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert. Eine Bewirtschaftung des Parkraumes ist hier nicht vorgesehen, allerdings ist dies ohnehin nicht Thema des B-Planes.

 

3.  RA Runge für Mandanten vom 22.04.2009 (Nr. 57):

zu I. – Einführung einer Bauhöhengrenze:

Die Einführung von Trauf- und Firsthöhen ist gerade erforderlich, um sicheres Baurecht zu schaffen und sicheren Nachbarschutz zu gewährleisten. Die im B-Plan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse reicht nicht aus, um höhenmäßige Auswüchse zu verhindern. Der § 34 BauGB ist hier nicht anwendbar, da ein B-Plan vorliegt. Der § 15 BauNVO ist kein ausreichendes Instrument, um die Höhenentwicklung der Bebauung zu regeln. Einzelfallbezogene Entscheidungen im Rahmen von Baugenehmigungen sind ohne konkrete Rechtsgrundlage nicht möglich. Außerdem wird bei den hier zu erwartenden Bauanzeigen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung ohnehin keine Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde zu treffen, so dass es hier keine regulierenden Einzelfallentscheidungen gibt.

Die meisten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude entsprechen den künftigen Festsetzungen, doch gerade einige der in den letzten Jahren entstandenen Bauvorhaben machen die Dringlichkeit einer Höhenfestsetzung deutlich. Diese dient sowohl der Rechtssicherheit der Eigentümer / Bauherren als auch der Nachbarn.

 

Zu Ziff. II. Baugrenzen, -linien:

Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint der Einsender die nördliche Baugrenze.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind. Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.

Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch die Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.

Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.

Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in die gemäß Artikel 14 GG (Abs. 1) verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer, sondern um eine Ausgestaltung der ebenfalls in Artikel 14 GG (Abs. 2) enthaltenen Sozialbindung des Eigentums.

 

Zu Ziff. III. Parkstreifen:

Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet, dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Die angegebenen Parkmöglichkeiten befinden sich zwar auch im Ortsteil Pelzerhaken, jedoch mehrere hundert Meter von diesem Parkstreifen entfernt. Die Tatsache, das der Randstreifen bisher bereits zum Parken genutzt wird, bestätigt den Bedarf.

Durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert. Eine Bewirtschaftung des Parkraumes ist hier nicht vorgesehen, allerdings ist dies ohnehin nicht Thema des B-Planes.

 

4.  Jens Walter Brösicke vom 18.04.2009 (Nr. 58):

Es ist nicht richtig, dass auf einem 18 m breiten Grundstück bisher nur Häuer von max. 7,8 m Höhe zulässig wären. Die Höhe von Bauvorhaben wird nach den bisherigen Festsetzungen des B-Planes nur durch die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechtes und evtl. durch den § 15 BauNVO begrenzt. Dies ist nicht ausreichend, um städtebauliche Auswüchse zu verhindern. Die Firsthöhe wurde gegenüber dem ersten Entwurf der 2. Änderung bereits von 9,00 m auf 8,50 m reduziert. Eine weitere Reduzierung auf 8,00 m würde die Möglichkeiten der Bauherrn zu stark einschränken und ist städtebaulich nicht erforderlich. Eine gewisse Größe der Bauvorhaben ist wegen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden städtebaulich erwünscht.

Auf die Festsetzung einer Dachneigung soll verzichtet werden, da im Baugebiet bereits sehr unterschiedliche Dachneigungen (und –formen) realisiert wurden und es für künftige Einschränkungen keine städtebaulichen Gründe gibt.

Unzumutbare Spiegelungen und Blendungen durch Zinkdächer treten nur in den ersten Wochen nach deren Errichtung auf. Diese Beeinträchtigung der Nachbarschaft rechtfertigt nicht den Ausschluss von Zinkdächern.

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.  Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Am hohen Ufer“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3.  Die Begründung wird gebilligt.

 

4.  Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

   
    25.06.2009 - Bau- und Planungsausschuss
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
   
    09.07.2009 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
    Ö 12 - ungeändert beschlossen
Ö 13  
Erhaltungssatzungen (Berichterstatter: Vorsitzender des BPA, Herr Vowe)  
VO/0247/09  
Ö 14  
B-Plan Nr. 77 (Memelweg), hier: Aufstellungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des BPA, Herr Vowe)  
VO/0249/09  
Ö 15  
6. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Berichterstatter: Vorsitzender des UVA, Herr Rohmeyer)  
VO/0241/09  
Ö 16  
Tourismuskonzept für Neustadt, Pelzerhaken, Rettin Geographische Ausrichtung bei der Bildung einer LTO (Lokalen Tourismus-Organisation) (Berichterstatterin: Vorsitzende des Hauptausschussusses Frau Clarus)      
Ö 17  
Änderung der Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Erdgas (Änderung von Mengengrenzen) (Berichterstatter: Stadtwerkeausschussvorsitzender Herr Struck)  
VO/0215/09  
Ö 18  
Anfragen und Verschiedenes      
N 19     (nichtöffentlich)      
N 20     (nichtöffentlich)      
N 20.1     (vertraulich)      
N 21     (nichtöffentlich)