1. Die während der öffentlichen Auslegung des
Entwurfs der 1. Änderung des B-Planes Nr. 37 abgegebenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat
die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt werden die
Stellungnahmen von
1. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein vom 25.05.09 (Nr. 15):
Die Baugrundstücke liegen (auch
im Bereich des Kreisverkehrs) mehr als 15 m vom Fahrbahnrand der K 45 entfernt.
Eine nachrichtliche Übernahme des Anbauverbotes ist daher nicht erforderlich.
An der Ausweisung des Baugebietes
als „Mischgebiet“ und somit an der Zulässigkeit der Lärmimmissionen
werden keine Änderungen vorgenommen. Die Richtwerte der DIN 18005 gelten nach
wie vor.
2. Wasser- und Bodenverband Neustädter
Binnenwasser vom 30.05.09 (Nr. 23):
Die im Geltungsbereich der 1.
Änderung des B-Planes Nr. 37 gelegenen Grundstücke dürfen Niederschlagswasser
von bis zu 18 l/s in den RW-Kanal der Stadtwerke einleiten. Diese Menge gilt auch
bei den neuen Ausnutzungsziffern (z.B. GRZ 0,5) unverändert. Daher wird auch
die von der Wasserbehörde am 19.11.1993 genehmigte Einleitungsmenge von 1090
l/s in das Verbandsgewässer nicht erhöht, eine weitere Genehmigung ist somit
nicht erforderlich. Die Begründung (Ziff. 5.1) wird um entsprechende Aussagen
ergänzt.
3. Zweckverband Ostholstein vom 04.06.2009 (Nr.
24):
Die im Geltungsbereich der 1.
Änderung des B-Planes Nr. 37 gelegenen Grundstücke dürfen Niederschlagswasser
von bis zu 18 l/s in den RW-Kanal der Stadtwerke einleiten. Diese Menge gilt
auch bei den neuen Ausnutzungsziffern (z.B. GRZ 0,5) unverändert. Der in der
Sierksdorfer Straße (und den unterhalb liegenden Straßen) vorhandene RW-Kanal
(DN 300 bis DN 700) entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
ist in der Lage, diese Mengen schadlos abzuleiten. Die Begründung (Ziff. 5.1)
wird um entsprechende Aussagen ergänzt. Im Übrigen sind unter Straßenniveau
liegende Grundstücke gegen Rückstau zu sichern.
Die Leitungen und Kabel der
ZVO-Gruppe verlaufen außerhalb der im B-Plan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen. Für die Realisierung der B-Plan-Festsetzungen sind keine
Geh- Fahr- und Leitungsrechte erforderlich, daher wird auf entsprechende
Festsetzungen verzichtet. Geh- Fahr- und Leitungsrechte zugunsten des ZVO
können auch ohne B-Plan-Festsetzung in die Grundbücher oder als Baulast
eingetragen werden.
4. Stadtwerke Neustadt in
Holstein vom 27.05.2009 (Nr. 28):
Die Begründung wird um die in der
Stellungnahme enthaltenen Aussagen ergänzt.
b) teilweise berücksichtigt
werden die Stellungnahmen von
-----
c) nicht berücksichtigt werden
die Stellungnahmen von
1. RA Dr. Kratzmann für Irina Becker vom
03.06.2009 (Nr. 51):
zu Ziff. 1:
Auch wenn das Mischgebiet selbst
sich in den vergangenen Jahren nicht wesentlich geändert hat, so hat sich doch
sein Charakter durch das südlich gelegene Gewerbegebiet und insbesondere durch
das nördlich gelegene Sondergebiet (großflächiger Einzelhandel) erheblich
verändert.
Die Grundstückseigentümer
profitieren durchaus von der Änderung der Planung, nämlich schon allein
dadurch, dass der Wert der Grundstücke durch die höhere bauliche Ausnutzbarkeit
(GRZ, Geschossigkeit) steigt. Zwar kann die Ausnutzung dieser Möglichkeiten mit
Nachteilen für die Nachbarn verbunden sein, insbesondere dann, wenn diese
selbst von den eröffneten Möglichkeiten keinen Gebrauch machen. In der Abwägung
dieser unterschiedlichen Interessen – höhere Ausnutzbarkeit der
Grundstücke einerseits und dadurch bedingte Beeinträchtigung der Nachbarn
andererseits – ist der höheren Ausnutzbarkeit ein größeres Gewicht
beizumessen als den dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Nachbarn, zumal
diese ebenfalls von der Wertsteigerung profitieren.
zu Ziff. 2:
Die offene Bauweise ist nach wie
vor im Bebauungsplan festgesetzt. Ein Verstoß gegen diese Festsetzung ist
vorliegend nicht zu erkennen und wäre ggf. von der unteren Bauaufsichtsbehörde
zu verfolgen.
An der Abkehr von den
gestalterischen Festsetzungen wird festgehalten, die Ausführungen der
Begründung zum Thema „gestalterische Festsetzungen“ werden
überarbeitet.
2. Bewohner und Eigentümer im Plangebiet Nr. 37
vom 11.06.09 (Nr. 52):
zu Ziff. 1:
Die Einwohner und Eigentümer
wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung (bekannt gemacht in den LN am
06.05.2009) beteiligt.
zu Ziff. 2:
Das Ortsbild ist gestalterisch
bereits sehr heterogen, so dass es keine ausreichenden städtebaulichen Gründe
für gestalterische Festsetzungen (Einschränkungen) gibt.
zu Ziff. 3:
Bei den Festsetzungen handelt es
sich um eine reine Angebotsplanung. Kein Eigentümer ist verpflichtet, von
diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Das Planungserfordernis ist durch die
städtebaulich gewünschte und vom Eigentümer beabsichtigte Erweiterung des
Alten- und Pflegeheimes gegeben.
zu Ziff. 4:
Ein Vorteil ist auch für die
übrigen Grundstücke durch die Wertsteigerung gegeben, auch wenn die Ausnutzung
der Festsetzungen von mehreren Eigentümern derzeit nicht geplant ist.
zu Ziff. 5:
Die Kosten für die
Planaufstellung werden nicht auf alle Grundstückseigentümer umgelegt, sondern
von dem Antragsteller getragen.
3. Erich und Birgit Markmann vom 10.06.09 (Nr.
53):
Auch ein gerontopsychiatrisches
Alten- und Pflegeheim ist in einem Mischgebiet allgemein zulässig. Der
geplanten Erweiterung dieses Heimes wird eine größere Bedeutung (für die
Allgemeinheit) beigemessen als den Bedenken der Nachbarn gegen diese
Erweiterung.
Der Bürgermeister wird
beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem
Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie
nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 für das Gebiet „Holmer Weg“,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss des B-Planes durch die
Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und
zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den
Inhalt Auskunft verlangt werden kann.