1. Der Bebauungsplan Nr. 54 für das Gebiet „Am
Holm“ soll teilweise (s. Geltungsbereich) wie folgt geändert werden:
Die Festsetzungen sollen im
Bereich des Yachthafens an die geänderten Anforderungen angepasst werden,
insbesondere sollen die überbaubaren Flächen großzügiger ausgewiesen und die
Lage der Stellplätze und Winterlagerung der Boote neu geregelt werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung
durchgeführt werden.