1. Die während der öffentlichen Auslegung des
Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 abgegebenen Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt
werden Anregungen von:
Nr. 23 WBV Neustädter
Binnenwasser vom 24.10.08 (E):
Ziff. 1 bis 5 der Stellungnahme werden zur Kenntnis
genommen.
Zu Ziff. 6 und 7:
Das Gewässer wird erhalten.
Nr. 28 Stadtwerke
Neustadt vom 04.11.08:
Ziff. 7.1 der Begründung wird korrigiert.
Das Pumpwerk wird im B-Plan festgesetzt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 ändert nichts an
der Entwässerung. Da die GRZ nicht geändert wird, ist nicht mit mehr Schmutz-
oder Regenwasser zu rechnen als bisher.
Die Ausführungen zu der Wasseransammlung auf der Grünfläche werden
zur Kenntnis genommen.
Nr. 51 Maik
Schumacher vom 28.05.07:
Die Bedenken gegen die weitere Bebauung der bisherigen
Grünfläche werden berücksichtigt, die Fläche wird wieder als Grünfläche
festgesetzt.
Nr. 52 Helmut
Laudan vom 19.10.08:
Der Anregung wird gefolgt, die straßenseitige Baugrenze wird
verlegt, außerdem werden die nördliche und südliche Baugrenze mit denjenigen
des östlich angrenzenden Grundstückes zusammengeführt.
Nr. 53 Erich
Förster vom 21.10.08:
Die Bedenken werden berücksichtigt, die Grünfläche wird
wieder als solche festgesetzt, so dass sich an der Entwässerungssituation
nichts ändert.
b) teilweise
berücksichtigt werden Anregungen von:
Nr. 22 Kreis
Ostholstein vom 12.11.2008:
Zu Ziff. 1 Regionale Planung:
In der Präambel und in den Verfahrensvermerken wird
angegeben, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird.
Zu Ziff. 2 Straßenverkehr:
Die Straßen „Am hohen Ufer“,
„Birkenweg“ und „Eschenweg“ sind als
„Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt, hier soll eine
Mischfläche entstehen. Innerhalb der Mischfläche sollen auch Parkplätze
entstehen, deren Lage wird jedoch erst im Zusammenhang mit dem Ausbau
festgelegt.
Zu Ziff. 3 Gewässerschutz:
Die erforderliche Änderung des Erlaubnisbescheides wird ggf.
beantragt.
Bei dem im Plangebiet befindlichen Teich handelt es sich
nicht um ein Gewässer gem. Wasserhaushaltsgesetz (s. Stellungnahme der
Stadtwerke vom 04.11.08). Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Zu Ziff. 4 Naturschutz:
Die Bedenken werden berücksichtigt, das vorhandene
Kleingewässer und Umgebung wird wie bisher als Grünfläche festgesetzt.
Nr. 54 Hermann und
Helene Grimm vom 29.10.08:
Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung werden
berücksichtigt, die Grünfläche wird wieder als solche festgesetzt.
Der Parkstreifen bleibt im Bebauungsplan festgesetzt, bei
der Realisierung wird jedoch darauf geachtet, dass die vorhandenen Bäume
erhalten werden. Auch bisher wird dieser Bereich bereits zum Parken (auf dem
Randstreifen) genutzt, durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und
entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert.
Zur Lage der (ursprünglich) geplanten Bebauung s.o.
Die Bedenken hinsichtlich der Reduzierung der überbaubaren
Fläche werden nicht berücksichtigt. Im bisher für den größten Teil des
Plangebietes geltenden Ursprungsplan sind häufig nur vordere oder nur
rückwärtige Baugrenzen festgesetzt, in der 1. Änderung (geltend für das
Grundstück Grimm) ist eine sehr große überbaubare Fläche festgesetzt. Für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist es jedoch erforderlich, vordere und
rückwärtige Baugrenzen festzusetzen. Die Lage der Baugrenzen orientiert sich
dabei soweit wie möglich (auch auf dem Grundstück Grimm) an der vorhandenen
Bebauung. Die Einschränkung hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück bedeutet
keine Einschränkung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, da an der GRZ
0,2 nichts geändert wird. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann
innerhalb der Baugrenzen realisiert werden.
Nr. 55 Bernd
Kaschytza vom 05.11.08:
Der Anregung, die Firsthöhe von 9.00 m auf max. 7,00 m zu
reduzieren wird teilweise gefolgt, indem die Firsthöhe auf 8,50 m reduzier
wird.
Nr. 56
(anonymisiert) vom 03.11.08:
Zu Ziff. I:
Die Anregung wird berücksichtigt, die bisherige Grünfläche
wird wieder als solche festgesetzt.
Zu Ziff. II:
Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint
der Einsender die nördliche Baugrenze.
Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem
angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem
Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind.
Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche
Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich
der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude
Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen
eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der
Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen
Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für
unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu
Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche
Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.
Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in
Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an
der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier
städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung
von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch die
Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.
Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich
seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.
Zu Ziff. III:
Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt
im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet,
dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Auch bisher wird dieser Bereich
bereits zum Parken (auf dem Randstreifen) genutzt, durch die offizielle Ausweisung
als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und
legalisiert.
Nr. 57 RA Daniel
S. Runge für Mandanten vom 03.11.08:
Zu Ziff. I:
Die Anregung wird berücksichtigt, die bisherige Grünfläche
wird wieder als solche festgesetzt.
Zu Ziff. II:
Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint
der Einsender die nördliche Baugrenze.
Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem
angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem
Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind.
Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche
Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich
der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude
Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen
eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der
Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen
Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für
unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu
Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche
Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.
Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in
Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an
der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier
städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung
von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch
die Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.
Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich seit
vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.
Zu Ziff. III:
Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt
im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet,
dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Auch bisher wird dieser Bereich
bereits zum Parken (auf dem Randstreifen) genutzt, durch die offizielle
Ausweisung als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies
geordnet und legalisiert.
Nr. 58 Jens Walter
Brösicke vom 06.11.08:
Es ist nicht richtig, dass auf einem 18 m breiten Grundstück
bisher nur Häuer von max. 7,8 m Höhe zulässig wären. Die Anregung wird jedoch
zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf 8,50 m
reduziert wird. Das Stadtbild wird durch diese Festsetzung nicht leiden, da
nach wie vor unterschiedliche Firsthöhen zulässig sind. Das Stadtbild würde
vielmehr dadurch beeinträchtigt, wenn ohne Trauf- und Firsthöhenbegrenzung sehr
hohe Gebäude entstehen würden.
Auf die Festsetzung einer Dachneigung soll verzichtet
werden, da im Baugebiet bereits sehr unterschiedliche Dachneigungen (und
–formen) realisiert wurden und es für künftige Einschränkungen keine
städtebaulichen Gründe gibt.
Nr. 59 Chittur und
Doris Ramakrishnan vom 06.11.08:
Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren,
wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf
8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich
gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.
Nr. 60 Manfred und
Veronika Heim vom 06.11.08:
Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren,
wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf
8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich
gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.
Der Anregung, die GRZ auf 0,22 bis 0,25 zu erhöhen, wird
nicht gefolgt, da auch bei der GRZ von 0,2 ausreichend große Gebäude möglich
sind, wie die Vergangenheit gezeigt hat.
Nr. 61 Thea Frieß
vom 07.11.08:
Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren,
wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf
8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich
gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.
Nr. 62 Anke
Hölting vom 07.11.08:
Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren,
wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf
8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich
gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.
In der Straße „Am hohen Ufer“ gibt es mindestens ein Haus mit
größerer Firsthöhe.
Der Anregung, die Traufhöhe auf max. 3,50 m zu reduzieren,
wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Traufhöhe auf
4,00 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich
gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.
c) nicht
berücksichtigt werden Anregungen von:
-----
2. Der Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Am hohen Ufer“ und die
Begründung werden mit den sich aus der vorstehenden Abwägung ergebenden
Änderungen gebilligt.
3. Der Entwurf des Planes und die Begründung
sind nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Stellungnahmen
der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut
einzuholen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
vorgebracht werden.