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Tagesordnung - öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein  

 
 
Bezeichnung: öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Datum: Do, 12.02.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:33 - 20:40 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Mitteilungen des Bürgervorstehers      
Ö 4  
Mitteilungen des Bürgermeisters      
Ö 5     (nichtöffentlich)      
Ö 6  
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Sitzung vom 13.11.2008  
SI/0265/08  
Ö 7  
Niederschrift der Sitzung vom 11.12.2008  
SI/0268/08  
Ö 8  
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 "Holmer Weg", hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des Bau- und Planungsausschusses Herr Vowe)
VO/0129/08  
Ö 9  
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 "Am hohen Ufer", hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des Bau- und Planungsausschusses Herr Vowe)
VO/0130/08  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag:

1.    Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

a) berücksichtigt werden Anregungen von:

 

Nr. 23  WBV Neustädter Binnenwasser vom 24.10.08 (E):

Ziff. 1 bis 5 der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Ziff. 6 und 7:

Das Gewässer wird erhalten.

 

Nr. 28  Stadtwerke Neustadt vom 04.11.08:

Ziff. 7.1 der Begründung wird korrigiert.

 

Das Pumpwerk wird im B-Plan festgesetzt.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 ändert nichts an der Entwässerung. Da die GRZ nicht geändert wird, ist nicht mit mehr Schmutz- oder Regenwasser zu rechnen als bisher.

 

Die Ausführungen zu der Wasseransammlung auf der Grünfläche werden zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 51  Maik Schumacher vom 28.05.07:

Die Bedenken gegen die weitere Bebauung der bisherigen Grünfläche werden berücksichtigt, die Fläche wird wieder als Grünfläche festgesetzt.

 

Nr. 52  Helmut Laudan vom 19.10.08:

Der Anregung wird gefolgt, die straßenseitige Baugrenze wird verlegt, außerdem werden die nördliche und südliche Baugrenze mit denjenigen des östlich angrenzenden Grundstückes zusammengeführt.

 

Nr. 53  Erich Förster vom 21.10.08:

Die Bedenken werden berücksichtigt, die Grünfläche wird wieder als solche festgesetzt, so dass sich an der Entwässerungssituation nichts ändert.

 

b) teilweise berücksichtigt werden Anregungen von:

 

Nr. 22  Kreis Ostholstein vom 12.11.2008:

Zu Ziff. 1 Regionale Planung:

In der Präambel und in den Verfahrensvermerken wird angegeben, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird.

 

Zu Ziff. 2 Straßenverkehr:

Die Straßen „Am hohen Ufer“, „Birkenweg“ und „Eschenweg“ sind als „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt, hier soll eine Mischfläche entstehen. Innerhalb der Mischfläche sollen auch Parkplätze entstehen, deren Lage wird jedoch erst im Zusammenhang mit dem Ausbau festgelegt.

 

Zu Ziff. 3 Gewässerschutz:

Die erforderliche Änderung des Erlaubnisbescheides wird ggf. beantragt.

Bei dem im Plangebiet befindlichen Teich handelt es sich nicht um ein Gewässer gem. Wasserhaushaltsgesetz (s. Stellungnahme der Stadtwerke vom 04.11.08). Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

Zu Ziff. 4 Naturschutz:

Die Bedenken werden berücksichtigt, das vorhandene Kleingewässer und Umgebung wird wie bisher als Grünfläche festgesetzt.

 

Nr. 54  Hermann und Helene Grimm vom 29.10.08:

Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung werden berücksichtigt, die Grünfläche wird wieder als solche festgesetzt.

Der Parkstreifen bleibt im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet, dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Auch bisher wird dieser Bereich bereits zum Parken (auf dem Randstreifen) genutzt, durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert.

Zur Lage der (ursprünglich) geplanten Bebauung s.o.

Die Bedenken hinsichtlich der Reduzierung der überbaubaren Fläche werden nicht berücksichtigt. Im bisher für den größten Teil des Plangebietes geltenden Ursprungsplan sind häufig nur vordere oder nur rückwärtige Baugrenzen festgesetzt, in der 1. Änderung (geltend für das Grundstück Grimm) ist eine sehr große überbaubare Fläche festgesetzt. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist es jedoch erforderlich, vordere und rückwärtige Baugrenzen festzusetzen. Die Lage der Baugrenzen orientiert sich dabei soweit wie möglich (auch auf dem Grundstück Grimm) an der vorhandenen Bebauung. Die Einschränkung hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück bedeutet keine Einschränkung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, da an der GRZ 0,2 nichts geändert wird. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann innerhalb der Baugrenzen realisiert werden.

 

Nr. 55  Bernd Kaschytza vom 05.11.08:

Der Anregung, die Firsthöhe von 9.00 m auf max. 7,00 m zu reduzieren wird teilweise gefolgt, indem die Firsthöhe auf 8,50 m reduzier wird.

 

Nr. 56  (anonymisiert) vom 03.11.08:

Zu Ziff. I:

Die Anregung wird berücksichtigt, die bisherige Grünfläche wird wieder als solche festgesetzt.

 

Zu Ziff. II:

Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint der Einsender die nördliche Baugrenze.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind. Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.

Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch die Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.

Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.

 

Zu Ziff. III:

Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet, dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Auch bisher wird dieser Bereich bereits zum Parken (auf dem Randstreifen) genutzt, durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert.

 

Nr. 57  RA Daniel S. Runge für Mandanten vom 03.11.08:

Zu Ziff. I:

Die Anregung wird berücksichtigt, die bisherige Grünfläche wird wieder als solche festgesetzt.

 

Zu Ziff. II:

Vorbemerkung: mit „rückwärtiger Baugrenze“ meint der Einsender die nördliche Baugrenze.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da in dem angesprochenen Bereich (zwischen der Straße „Am hohen Ufer“ und dem Uferweg) auch bisher schon vordere und rückwärtige Baugrenzen vorhanden sind. Diese sind jedoch sehr stark gestaffelt, ohne dass es hierfür städtebauliche Gründe gibt. Die nun festgesetzten Baugrenzen entsprechen soweit wie möglich der vorhandenen Bebauung. Wo dies nicht der Fall ist haben die Gebäude Bestandsschutz, lediglich bei Abriss und Neubau müssen die neuen Baugrenzen eingehalten werden. In diesem Falle sorgen die Baugrenzen dafür, dass sich der Neubau hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gewollt, da es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Eine unterschiedliche Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf benachbarten Grundstücken kann zwar in manchen Baugebieten sinnvoll sein, hier gibt es jedoch keine städtebaulichen Gründe für unterschiedliche Festsetzungen. Vielmehr würde dies hier zu Nachbarschaftskonflikten führen, wenn die Eigentümer unterschiedliche Entfernungen zum Uferweg oder zur Straße einhalten müssten.

Auch ein Verzicht auf die nördliche Baugrenze kommt nicht in Betracht, da Wohngebäude dann z.B. (6 m Straßenbreite vorausgesetzt) direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürften. Dies ist hier städtebaulich nicht erwünscht, da die (Wohn-)Gebäude eine gewisse Entfernung von der Straße einhalten sollen. Das Maß dieser Entfernung wird wiederum durch die Lage der überwiegenden Mehrheit der vorhandenen Gebäude bestimmt.

Ein Abbruch des (ehem.) Steilufers ist in diesem Bereich seit vielen Jahrzehnten nicht vorgekommen und auch künftig nicht zu erwarten.

 

Zu Ziff. III:

Der Anregung wird teilweise gefolgt: Der Parkstreifen bleibt im Bebauungsplan festgesetzt, bei der Realisierung wird jedoch darauf geachtet, dass die vorhandenen Bäume erhalten werden. Auch bisher wird dieser Bereich bereits zum Parken (auf dem Randstreifen) genutzt, durch die offizielle Ausweisung als Parkplatz und entsprechende bauliche Gestaltung wird dies geordnet und legalisiert.

 

Nr. 58  Jens Walter Brösicke vom 06.11.08:

Es ist nicht richtig, dass auf einem 18 m breiten Grundstück bisher nur Häuer von max. 7,8 m Höhe zulässig wären. Die Anregung wird jedoch zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf 8,50 m reduziert wird. Das Stadtbild wird durch diese Festsetzung nicht leiden, da nach wie vor unterschiedliche Firsthöhen zulässig sind. Das Stadtbild würde vielmehr dadurch beeinträchtigt, wenn ohne Trauf- und Firsthöhenbegrenzung sehr hohe Gebäude entstehen würden.

Auf die Festsetzung einer Dachneigung soll verzichtet werden, da im Baugebiet bereits sehr unterschiedliche Dachneigungen (und –formen) realisiert wurden und es für künftige Einschränkungen keine städtebaulichen Gründe gibt.

 

Nr. 59  Chittur und Doris Ramakrishnan vom 06.11.08:

Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren, wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf 8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.

 

Nr. 60  Manfred und Veronika Heim vom 06.11.08:

Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren, wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf 8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.

Der Anregung, die GRZ auf 0,22 bis 0,25 zu erhöhen, wird nicht gefolgt, da auch bei der GRZ von 0,2 ausreichend große Gebäude möglich sind, wie die Vergangenheit gezeigt hat.

 

Nr. 61  Thea Frieß vom 07.11.08:

Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren, wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf 8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.

 

Nr. 62  Anke Hölting vom 07.11.08:

Der Anregung, die Firsthöhe auf max. 7,00 m zu reduzieren, wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Firsthöhe auf 8,50 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken. In der Straße „Am hohen Ufer“ gibt es mindestens ein Haus mit größerer Firsthöhe.

Der Anregung, die Traufhöhe auf max. 3,50 m zu reduzieren, wird zumindest teilweise dahingehend berücksichtigt, dass die Traufhöhe auf 4,00 m reduziert wird. Eine weitere Reduzierung wird nicht für erforderlich gehalten, um die Baumöglichkeiten der Eigentümer nicht zu sehr einzuschränken.

 

c) nicht berücksichtigt werden Anregungen von:

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2.    Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Am hohen Ufer“ und die Begründung werden mit den sich aus der vorstehenden Abwägung ergebenden Änderungen gebilligt.

 

3.    Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden.

   
    27.11.2008 - Bau- und Planungsausschuss
    Ö 5 - geändert beschlossen
   
    12.02.2009 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
    Ö 9 - ungeändert beschlossen
Ö 10  
Namensgebung für eine Straße zwischen "Mega-Company" und dem neu entstehenden "toom"-Baumarkt (Berichterstatter: Vorsitzender des Umwelt- und Verkehrsausschusses Herr Rohmeyer)
VO/0157/09  
Ö 11  
Gaspreisänderung (Berichterstatter: Stadtwerkeausschussvorsitzender Herr Struck)  
VO/0168/09  
Ö 12  
Anfragen und Verschiedenes      
N 13     (nichtöffentlich)      
N 14     (nichtöffentlich)