1. Die während der öffentlichen Auslegung des
Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 abgegebenen Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt werden die
Stellungnahmen von
1. Wasser-
und Schifffahrtsamt Lübeck vom 23.07.2008:
Der Hinweis wird als nachrichtliche
Übernahme in den Text (Teil B) übernommen.
b) teilweise berücksichtigt werden die
Stellungnahmen von
2. Landrat
des Kreises Ostholstein vom 06.08.2008:
zu Ziff. 1:
Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich,
da die 1. Änderung des B-Planes Nr. 61 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB aufgestellt wird (s. Abwägung zu Ziff. 2a).
zu Ziff. 2a:
Gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann
„ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Beim vorliegenden Plan handelt es
sich eindeutig um einen „Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen“, da diese bereits mit Kasernengebäuden bebaut waren (ein Plan,
in dem die Lage der inzwischen abgebrochenen Gebäude dargestellt ist, wird der
Begründung beigefügt). Die Gebäude sind inzwischen abgebrochen, und die Flächen
sollen nun „wieder nutzbar gemacht“ werden, indem sie als
Wohnmobilplatz dienen. Eine klassischere Form der
„Wiedernutzbarmachung“ ist kaum denkbar.
Auch die in § 13a
Abs. 1 Satz 2 BauGB genannte Größe der Grundfläche (< 20.000 m² GR) wird eingehalten.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren sind also
erfüllt.
zu Ziff. 2b:
Die Stadt Neustadt in Holstein hält eine
Änderung des Flächennutzungsplanes für nicht erforderlich, da der Unterschied
zwischen einem Parkplatz (auf dem Wohnmobile eine Nacht stehen dürfen) und
einem Platz, auf dem Wohnmobile länger als eine Nacht stehen dürfen, nicht
sonderlich groß ist. Das Entwicklungsgebot ist somit beachtet.
Sollte eine F-Plan-Änderung jedoch
erforderlich sein, so kann der F-Plan im Wege der Berichtigung angepasst werden
(§ 13a Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 BauGB). Die geordnete städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebietes wird nicht beeinträchtigt.
zu Ziff. 2c:
Der Anregung wird gefolgt, die
Festsetzung „Sonderbaugebiete Wohnmobile“ wird geändert in
„Sondergebiet – Camping (Wohnmobilplatz)“.
zu Ziff. 2d:
Ein Umweltbericht und eine Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung sind nicht erforderlich, da der Plan im beschleunigten
Verfahren aufgestellt wird (s. Abwägung zu Ziff. 2a).
zu Ziff. 3:
In ca. 200 m Entfernung vom
Eingangsbereich des Wohnmobilplatzes ist ein öffentlicher Spielplatz vorhanden,
weitere touristische Angebote (Surfen, Trampolin-Springen u.s.w.) befinden sich
in unmittelbarer Nähe. Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt.
zu Ziff. 4:
Die vorhandene Versickerungsmulde ist in
der Planzeichnung dargestellt und mit dem Begriff „Abwasserbeseitigung
Niederschlagswasser“ gekennzeichnet.
zu Ziff. 5:
Die Hinweise hinsichtlich der Ausnahme
gem. § 14 Zelt- und Campingplatzverordnung und hinsichtlich des Hydranten
werden zur Kenntnis genommen.
zu Ziff. 6:
Das Abwägungsergebnis wird dem Landrat
des Kreises Ostholstein mitgeteilt.
c) nicht berücksichtigt werden die
Stellungnahmen von
3. Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein vom 08.08.2008:
Entgegen der Auffassung des Innenministeriums handelt es sich
bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 sehr wohl um einen
Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt
werden kann:
Gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann
„ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Beim vorliegenden Plan handelt es
sich eindeutig um einen „Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen“, da diese bereits mit Kasernengebäuden bebaut waren (ein Plan,
in dem die Lage der inzwischen abgebrochenen Gebäude dargestellt ist, wird der
Begründung beigefügt). Die Gebäude sind inzwischen abgebrochen, und die Flächen
sollen nun „wieder nutzbar gemacht“ werden, indem sie als
Wohnmobilplatz dienen. Eine klassischere Form der
„Wiedernutzbarmachung“ ist kaum denkbar.
Auch die in § 13a
Abs. 1 Satz 2 BauGB genannte Größe der Grundfläche (< 20.000 m² GR) wird
eingehalten. Die Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten
Verfahren sind also erfüllt.
Folglich ist kein Umweltbericht erforderlich und der
Flächennutzungsplan kann (sofern das Entwicklungsgebot nicht beachtet sein
sollte) im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Der Bürgermeister wird
beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem
Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie
nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenversammlung die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 für das Gebiet „Pelzerhaken am
Leuchtturm, nördlich der Wiesenstraße“ , bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 61 durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10
BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der
Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
5. Der Bürgermeister wird beauftragt, den
Flächennutzungsplan zu berichtigen.