1. Die während der öffentlichen Auslegung des
Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 71 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die
Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt werden die
Stellungnahmen von
1. Stadtwerke Neustadt in
Holstein (Nr. 28) vom 11.12.2007:
Die Versorgungsfläche am
Industrieweg wird um das Symbol „Gas“ ergänzt, die Ziff. 3.3 der
Begründung wird ebenfalls um die Angaben zur Gasdruckregelstation ergänzt.
Außerdem wird die Begründung um Angaben zu den Mittelspannungsschaltanlagen der
E.ON Hanse und der Stadtwerke Neustadt in Holstein ergänzt.
Die Ziff. 7.1 der Begründung
wird um die Angaben aus der Stellungnahme ergänzt.
2. Kreis Ostholstein (Nr. 22)
vom 07.01.2008:
In der Begründung wird darauf
hingewiesen, dass ggf. eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis
erforderlich ist.
Die Hinweise zum Thema
Bodenschutz werden in die Begründung aufgenommen.
Die Löschwasserkapazität ist in
Ziff. 7.2 der Begründung bereits sehr detailliert angegeben. Sie wird
dahingehend ergänzt, dass die angegebene Kapazität für die Dauer von mind. 2
Stunden vorgehalten werden kann.
b) teilweise berücksichtigt
werden die Stellungnahmen von
3. Landesamt für Natur und
Umwelt (Nr. 19) vom 11.12.2007:
zu 1:
Das Zitat aus § 9 Abs. 1 Nr. 14
BauGB wird korrigiert.
zu 2:
Die Ziff. 1.2 der textlichen
Festsetzungen wird dahingehend ergänzt, dass auch Recyclinghöfe zulässig sind.
„Lagerflächen“ werden nicht extra erwähnt, da sie durch die
textliche Festsetzung nicht ausgeschlossen und somit gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1
BauNVO (Lagerplätze) in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind.
zu 3:
In Nr. 7.3 der Begründung wird
der Begriff „Müllsortieranlage“ durch den Begriff
„Wertstoffsortieranlage“ ersetzt.
4. Kaufmann vom 04.01.2008:
Ziff. 7.3 der Begründung wird
dahingehend ergänzt, dass der Nutzungskonflikt nicht nur zwischen dem
lebensmittelverarbeitenden Betrieb (Flurstück 40/35) und der direkt
benachbarten Wertstoffsortieranlage (Flurstücke 40/30, 39/4, 38/2, 37/2) besteht,
sondern sich auch auf den Wertstoffplatz (Flurstück 40/39) und auf das
Flurstück 40/29 bezieht. Die nach Aussage der Stellungnahme von den einzelnen
Anlagen ausgehenden Belastungen werden genannt.
Der Anregung, im B-Plan
festzusetzen, dass der Betrieb der müllrelevanten Bereiche nur in hermetisch
verschlossenen Anlagen stattfindet, bzw. dass Mülllagerung an der offenen Luft
ausgeschlossen wird, wird nicht gefolgt. Die Mülllagerung ist nur insoweit
zulässig, als dass die von ihr ausgehenden Emissionen (Staub, Gestank, Lärm,
Fliegen) die zulässigen Grenzwerte der anzuwendenden Vorschriften einhalten.
Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist umweltrechtlich zu gewährleisten. Insofern
ist dieser Bebauungsplan nicht geeignet, Mülllagerung im Freien generell auszuschließen.
Das der Stellungnahme als Anlage
V beigefügte Schreiben des Ingenieurbüros Lißner vom 10.11.2006 verdeutlicht
die Situation, rät von möglichen Investitionen zur Verbesserung der
hygienischen Standards jedoch ab. Es enthält keine abzuwägenden Vorschläge.
c) nicht berücksichtigt
werden die Stellungnahmen von
5. Wasser- und Bodenverband
(Nr. 23) vom 12.12.2007:
Der WBV verweist auf seine
Stellungnahme vom 03.12.2007. Mit diesem Datum wurde jedoch keine Stellungnahme
abgegeben. Gemeint ist vermutlich die Stellungnahme des WBV vom 29.08.2007. Die
Stadt Neustadt in Holstein hält an Ihrer Abwägung vom 08.11.2007 fest.
Die in der Stellungnahme vom
29.08.2007 enthaltenen Auflagen Nr. 4 bis 6 sind, wenn es sich um
öffentlich-rechtliche Bestimmungen handelt, auch dann zu beachten, wenn im
Bebauungsplan kein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen ist. Durch
Eintragung dieser Rechte in den Bebauungsplan wären die Auflagen ohnehin nicht
rechtlich abgesichert, dazu bedürfte es einer Baulasteintragung. Diese kann
auch ohne Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes im B-Plan
vorgenommen werden.
6. Weissleder & Ewer für
den ZVO vom 10.12.2007:
Die Rechtsanwälte Weissleder und
Ewer wiederholen die bereits zuvor – insbesondere im Schreiben vom 14.09.2007
– geltend gemachten Einwendungen, an denen die Mandanten unverändert
festhalten.
Die Stadt Neustadt in Holstein
hält an ihrer Abwägung vom 08.11.2007 fest.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine
Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des §
10 BauGB beschließt die Stadtverordnetenversammlung des Bebauungsplan Nr. 71
für das Gebiet „beiderseits des Industrieweges“, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung.
3. Die Begründung wird bebilligt.
4. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die
Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und
zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den
Inhalt Auskunft verlangt werden kann.