Die während der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs der 4. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes
geäußerten Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange hat die
Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
b) teilweise berücksichtigt werden
Anregungen und Bedenken von:
- Kreis Ostholstein vom 11.05.2005
Die Einwendung dass „...für die beabsichtigten 9
Bahnen bei Einhaltung der Abstands- und Ausgleichsflächen die vorgesehene
Fläche zu klein sei....“ mag zutreffen, doch sind konkrete Aussagen
hierzu erst auf der Planungsebene des Grünordnungs- bzw. des Bebauungsplanes zu
erwarten.
2.Ministerium für Umwelt, Naturschutz
und Landwirtschaft (29.04.2005)
Der Anregung mit Hilfe einer
erweiterten Darstellung der Ausgestaltung der Swingolf-Anlage deren
Verträglichkeit mit dem im Regionalplan verzeichneten Grünzug zu belegen wird
gefolgt.
Bei der Erarbeitung des
Grünordnungsplanes sind die geeigneten Maßnahmen zur landschaftsgerechten
Eingrünung der Swingolf-Anlage zu konkretisieren und detailliert darzustellen.
Die Darstellung der Fläche nördlich der
Pelzerhakener Straße sowohl als Eingriffsfläche für die Swingolf-Anlage als
auch als Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleibt bestehen. Ob die
Umnutzung einer bisher ackerbaulich intensiv genutzten Landwirtschaftsfläche zu
einer Swingolf-Anlage mit Scherrasen und Gehölzflächen tatsächlich als Eingriff
zu werten ist, muss im Rahmen der Aufstellung des Grünordnungsplanes untersucht
werden. Selbst wenn der Scherrasen wegen der Mahd und der evtl. Ausbringung von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einen Eingriff darstellt, können die
raumbildenden Feldgehölze und Gehölzstreifen durchaus Ausgleichscharakter
haben.
Wegen der Kleinflächigkeit des
Plangebietes ist zudem auf der Planungsebene des Landschaftsplanes eine
getrennte Darstellung von Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen kaum möglich.
c) nicht berücksichtigt werden Anregungen von:
3. Naturschutzbund Deutschland vom 04.05.2005
Nach Landesnaturschutzgesetz muss derjenige, der in Natur
und Landschaft eingreift, auch für dem erforderlichen Ausgleich sorgen. Wenn
also ein privater Investor einen Eingriff vornimmt, muss er auch für den
entsprechenden Ausgleich sorgen. Die Realisierung der im B-Plan festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen wird über Auflagen in der Baugenehmigung gesichert.