1. Die während der öffentlichen Auslegung des
Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 55 vorgebrachten Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange hat die Stadtverordneten-versammlung mit folgendem
Ergebnis geprüft (von Privatpersonen sind keine Anregungen zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 55 vorgebracht worden) :
a) berücksichtigt werden Bedenken
und Anregungen von:
1. Amt für ländliche Räume vom
10.05.2005:
Ausnahmen vom Bauverbot gem. § 80
LWG sind nicht erforderlich, da der Bebauungsplan keine Gebäude im
Bauverbotsstreifen vorsieht. Die Bauverbotsgrenze gem. § 80 LWG ist bereits
in die Planzeichnung übernommen worden. Das Überschwemmungsgebiet (Flächen
unter 3,50 m NN) wird nachgetragen.
2. Stadtwerke vom 11.05.2005:
In der Begründung wird die Angabe
„DN 500“ durch „DN 700“ ersetzt.
3. Kreis Ostholstein vom 06.05.2005:
zu 1:
Das Erfordernis einer Genehmigung
der 1994 hergestellten Brücke wird in die zuständige Abteilung weitergeleitet.
Das Fehlen der Genehmigung betrifft jedoch nicht die Inhalte des
Bebauungsplanes.
zu 2:
Als Bezugsangabe für die max.
Firsthöhen wird „über NN“ nachgetragen.
Feuerwehrzufahrten, die sich aus der
Objektplanung ergeben, können im Bebauungsplan nicht dargestellt oder
anderweitig berücksichtigt werden.
Ziff. 5a der Begründung wird
dahingehend ergänzt, dass die Feuerwehrumfahrt des V-geschossigen Gebäudes auch
der feuerwehrtechnischen Erschließung des II-geschossigen Gebäudes dient.
Bei der Bezeichnung
„Gehweg“ handelt es sich um eine „Darstellung ohne
Normcharakter“, die bereits in der Plangrundlage enthalten ist. Eine
zusätzliche Darstellung als „Feuerwehrzufahrt“ ist im Rahmen des
B-Planes Nr. 55 nicht möglich, da die betroffenen Wege außerhalb des
Geltungsbereiches liegen.
b) teilweise berücksichtigt werden
Bedenken und Anregungen von:
1. Wasser- und Bodenverband
Neustädter Binnenwasser vom 27.04.2005:
zu 1:
Die Stellungnahme vom 02.01.2003
wurde von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 17.03.2005
abgewogen.
zu 2:
Das Nachtragserlaubnisverfahren nach
den §§ 2 – 7 WHG wird zu gegebener Zeit durch die Stadtwerke durchgeführt.
zu 3:
Im Rahmen der Ausführung des GOP sind keine
Veränderungen der Saalbeek geplant, die zu einer wesentlichen Umgestaltung des
Gewässers führen. Ein Verfahren nach § 31 WHG ist daher nicht erforderlich.
zu 4:
Die Bepflanzungen entlang der Saalbeek werden
frühzeitig mit dem Wasser- und Bodenverband abgestimmt. Der Streifen von 6,00 m
Breite entlang des Saalbeek wird von Anpflanzungen und baulichen Anlagen
freigehalten.
zu 5:
Aus dem B-Plan und dem
Grünordnungsplan sind keine Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung zu
erwarten.
zu 6:
Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung werden im Pflanzplan eingehalten.
c) nicht berücksichtigt werden
Bedenken und Anregungen von:
-----
Der Bürgermeister wird beauftragt,
diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Träger öffentlicher
Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe
der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbusches sowie nach § 82 der Landesbauordnung beschließt
die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 55 für das Gebiet
„Kiebitzberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die
Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. In
der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der
Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.